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SWK 4-5, 5. Februar 2014, Seite 177

Seite 5 der Einkommensteuererklärung

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Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27 EStG und § 27a EStG)

Siehe dazu die Ausführungen zur Beilage E 1kv auf Seite 226 ff.

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Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Wegen der elektronischen Kontrolle der Steuererklärungen 2013 hat der Alleinvermieter von Grundstücken und Gebäuden die Beilage E 1b ausgefüllt beizulegen oder elektronisch zu übermitteln. Bei Vermietungsgemeinschaften (Miteigentumsgemeinschaften) ist der Einkünfteanteil aus der Beilage E 106b anzugeben.

Mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung befassen sich eingehend die Rz. 6401 bis 6534 EStR 2000.

Ein Zuwendungsfruchtgenussrecht muss zwecks steuerlicher Anerkennung mindestens für zehn Jahre vereinbart sein (siehe den Beitrag von Gerhard Petschnigg zum EStR-Wartungserlass 2013 in SWK-Heft 20/21/2013, 906).

Zu erklären sind unter anderem: Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden und Gebäudeteilen (z. B. von Wohnungen, Geschäftsräumen und Reklameflächen, auch aus der Vermietung eines Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung, aus der Untervermietung einzelner Räume und aus der Privatzimmervermietung bei bis zu zehn Fremdenbetten). Auch die Einkünfte aus Verträgen über...

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