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GesRZ 3, Juli 2018, Seite 187

D&O-Versicherung für den Vorstand einer Privatstiftung

§ 17 Abs 5 und § 19 PSG

1. Eine D&O-Versicherung für Mitglieder eines Stiftungsvorstands, die als Haftpflichtversicherung Schadenersatzansprüche aus fehlerhaftem Management abdecken soll, ist grundsätzlich zulässig.

2. Dass den Vorstandmitgliedern aus der Prämienzahlung der Stiftung ein Vorteil erwächst, macht den Abschluss noch nicht zu einem In-sich-Geschäft iSd § 17 Abs 5 PSG.

3. Die Tragung der Prämien durch die Privatstiftung fällt unter § 19 PSG.

(OLG Graz 4 R 156/17v; LGZ Graz 52 Fr 2488/17v)

Am beantragte der Vorstand der Privatstiftung die Genehmigung des Abschlusses einer D&O-Versicherung für Organe juristischer Personen mit der H. Insurance Company für die Privatstiftung als Versicherungsnehmerin mit einer Versicherungssumme von 1 Mio € für Vermögensschäden und einer Jahresprämie von 1.150 €. Mitversichert seien auch die Organe der vier „Tochtergesellschaften“ der Privatstiftung. Die Versicherungsprämie zahle die Privatstiftung, der aber auch allfällige schadenersatzrechtliche Zahlungen aus schuldhaft rechtswidrigem Verhalten des Stiftungsvorstands zukämen. Der Vorstand legte dazu ein Angebot der Versicherung sowie deren Bedingungen vor. Der Abschluss des Versicheru...

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