Handbuch Verlassenschaftsverfahren
3. Aufl. 2021
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S. 477Anlage 5
Bundesgesetz vom über die Tätigkeit der Notare als Beauftragte des Gerichtes im Verfahren außer Streitsachen (Gerichtskommissärsgesetz – GKG)
BGBl. Nr. 343/1970 idF BGBl. I Nr. 58/2018
§ 1 Umfang der Tätigkeit
(1) Die Notare haben im Verfahren außer Streitsachen folgende Amtshandlungen zu besorgen:
in Verlassenschaftssachen
die Todesfallaufnahme und die mit dieser im Zusammenhang stehenden unaufschiebbaren Maßnahmen;
die anderen im Zug einer Verlassenschaftsabhandlung erforderlichen Amtshandlungen;
die Sicherung der in Österreich gelegenen Verlassenschaft, auch wenn ein ausländisches Gericht im Sinn des Art. 3 Abs. 2 EuErbVO zuständig ist;
die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses nach Art. 62 EuErbVO;
außerhalb einer Verlassenschaftsabhandlung die Errichtung eines Inventars und die Verfassung und Prüfung einer Rechnung oder eines Ausweises, einschließlich eines Ausweises über eine Vermögensteilung.
(2) Von den im Abs. 1 genannten Amtshandlungen bleiben jedoch ausgenommen
richterliche Entscheidungen;
soweit nichts anderes angeordnet ist, die Protokollierung gerichtlicher Vergleiche (§ 30 AußStrG);
Zwangsmaßnahmen nach § 79 AußStrG;
Ersuchen um Gewährung von Rechtshilfe außerhalb de...