Handbuch Verlassenschaftsverfahren
3. Aufl. 2021
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S. 373XXI. Steuern und Gebühren
A. Gerichtsgebühren (GGG)
Im Verlassenschaftsverfahren fallen uU Gerichtsgebühren an.
1. Bemessungsgrundlage
Für Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht sind Gebühren gemäß TP 8 GGG zu zahlen. Diese betragen 0,5 % der reinen Verlassenschaft iSd § 24 GGG, mindestens jedoch 77 Euro. Die Neuformulierung „Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht“ gegenüber der alten „Verlassenschaftsabhandlungen“ soll den Änderungen durch die EuErbVO Rechnung tragen, durch welche es auch zu Verfahren kommen kann, in denen ausländisches materielles Erbrecht Anwendung findet und die daher keine Abhandlung im engeren Sinne darstellen. Auch diese sollen durch die Neuformulierung erfasst sein. Damit wird die Anwendbarkeit des TP 12 lit j GGG in Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht ausgeschlossen.
Die Gebührenpflicht entsteht für die Verlassenschaftsabhandlung mit dem Zeitpunkt der Abgabe des Einantwortungsbeschlusses an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung.
Ergeht in der Verlassenschaftsabhandlung aufgrund widersprechender Erbantrittserklärungen eine Entscheidung des Gerichts über das Erbrecht im Sinne der § 161 ff AußStrG, so erhöht sich die Pauschalgebühr nach TP 8 GGG auf 0,6 % des reinen Verlassensc...