Handbuch Verlassenschaftsverfahren
3. Aufl. 2021
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S. 329XIII. Verfahren bei ausländischem Erbstatut
Nach der EuErbVO kann es zur Anwendung eines ausländischen Erbstatuts kommen. Nach alter Rechtslage war auch bei Anwendung fremden Erbrechts gemäß § 28–30 IPRG aF österreichisches Verfahrensrecht anzuwenden. Mit der EuErbVO hat sich das geändert, denn nach dieser beinhaltet das Erbstatut nicht nur das materielle Erbrecht ieS, sondern gemäß Art 23 Abs 2 lit e und g EuErbVO auch den Übergang der zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte auf die Erben, einschließlich der Bedingungen für die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft sowie die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten.
Dieses weite Verständnis des Erbstatuts führt dazu, dass auch verfahrensrechtliche Bestimmungen davon erfasst sind, was für österreichische Gerichte zur Anwendung fremden Verfahrensrechts führen kann.
Der österreichische Gesetzgeber hat dem durch eine Neuformulierung des § 153 AußStrG Rechnung getragen. Gemäß § 153 AußStrG unterbleibt die Abhandlung, wenn die Rechtsnachfolge nach dem maßgebenden Recht von Gesetzes wegen eintritt und keine Eintragungen in die öffentlichen Bücher erforderlich sind. Es kann aber auch in diesem Fall ein Antrag auf Fortsetzung des Verlassenschaftsverfahrens gestellt werd...