Handbuch Verlassenschaftsverfahren
3. Aufl. 2021
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S. 63VI. Die Parteien des Verlassenschaftsverfahrens
Lit: Fucik, Akteneinsicht beim Gerichtskommissär, NZ 2008, 65; Fucik/Neumayr, Die Parteien des Verlassenschaftsverfahrens, iFamZ 2012, 139; Höllwerth, Die Rechtsprechung zum Verlassenschaftsverfahren im Überblick, EF-Z 2015/3, S 5; Schilchegger/Kieber, Österreichisches Verlassenschaftsverfahren2, 22 ff; Tschugguel, „Akteneinsicht“ durch den Gerichtskommissär, iFamZ 2013, 115
Das AußStrG unterscheidet zwischen einem formellen und einem materiellen Parteibegriff. Gemäß § 2 AußStrG sind Parteien eines Außerstreitverfahrens:
der Antragsteller,
der vom Antragsteller als Antragsgegner oder sonst als Partei Bezeichnete,
jede Person, soweit ihre rechtlich geschützte Stellung durch die begehrte oder vom Gericht in Aussicht genommene Entscheidung oder durch eine sonstige gerichtliche Tätigkeit unmittelbar beeinflusst würde, sowie
jede Person oder Stelle, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften in das Verfahren einzubeziehen ist.
Wer eine Tätigkeit des Gerichts offensichtlich nur anregt, ist nicht Partei. Eine solche Person hat daher weder einen Anspruch auf Durchführung eines Verfahrens noch ein Rekursrecht.
So wird beispielsweise ein Nachbar, der dem Gericht nur...