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GesRZ 4, August 2013, Seite 209

Treuhändig gehaltener Geschäftsanteil; (verneinter) Schadenersatzanspruch wegen Verstoßes gegen Treuhandvereinbarung

§ 75 GmbHG

§§ 1323, 1331 ABGB

1. Der Treuebruch des Hälftegesellschafters einer GmbH, der deren Stammkapital entgegen einer mit dem zweiten Gesellschafter getroffenen Treuhandvereinbarung erhöhte, führt zu einem Anspruch auf Rückgängigmachung der Kapitalerhöhung und subsidiär zu einem Anspruch auf Verschaffung einer Einflussposition in der Gesellschaft, die einem Hälfteanteil entspricht. Auch ein Anspruch auf entgangenen Gewinnanteil wäre denkbar.

2. Die Auffassung, ein Rückgriff auf den Substanzwert des Unternehmens am Tag vor der treuwidrigen Beschlussfassung sei für die Schadensberechnung ungeeignet, wenn der beeinträchtigte Gesellschafter seine Gesellschafterstellung auch nach dem Treuebruch behielt, ist keineswegs unvertretbar.

(OLG Linz 6 R 148/12w)

Der Beklagte und sein Vater waren zunächst gemeinsam Gesellschafter einer GmbH (im Folgenden: Gesellschaft). Der Beklagte hielt einen Geschäftsanteil, der einer Stammeinlage von 490.000 Schilling entsprach; sein Vater hielt einen Geschäftsanteil, der einer Stammeinlage von 510.000 Schilling entsprach. Mit Abtretungsvertrag vom erwarb der Beklagte den Geschäftsanteil seines Vaters um den Abtretungspreis von 1 Schill...

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