Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 23.04.2007, RV/4633-W/02

Golddukaten welche anläßlich von Arbeitnehmerjubiläen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung überreicht werden, stellen einen steuerpflichtigen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar. Kleingeschenke an individuell bezeichnete Mitarbeiter fallen nicht unter den Befreiungstatbestand des § 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Heinlein & Partner, Steuerberater GmbH, 1010 Wien, Teinfaltstraße 5/4, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk vom betreffend Zurückweisung eines Vorlageantrages (§ 276 BAO) und über die Berufung vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk vom betreffend Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer, Vorschreibung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum bis entschieden:

Der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid wird Folge gegeben. Die Berufung gegen den Abgaben - und Haftungsbescheid wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid vom bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Bei der Berufungswerberin (in Folge Bw.) fand für den Zeitraum bis eine Lohnsteuerprüfung statt. Das Prüfungsorgan hat am den Prüfungsbericht und den Haftungs - und Abgabenbescheid ausgefertigt. Das Finanzamt hat den Bericht und den Bescheid am mit Rückscheinbrief an die Adresse X des steuerlichen Vertreters der Bw., welcher laut Akteninhalt eine Zustellvollmacht innehat, zugestellt. Laut Übernahmebestätigung wurden der Bericht und der Bescheid am von einem Postbevollmächtigten übernommen. Gegen den Haftungs-und Abgabenbescheid wurde fristgerecht (Postaufgabe am ) vom steuerlichen Vertreter der Bw. Berufung erhoben. Das Finanzamt hat am eine Berufungsvorentscheidung ausgefertigt und mit Rückscheinbrief an die Adresse X des steuerlichen Vertreters der Bw. zugestellt. Die Sendung wurde von einem Postbevollmächtigten laut Übernahmebestätigung am übernommen. Am (Postaufgabe laut Kuvert ) langte beim Finanzamt ein Vorlageantrag ein.

Das Finanzamt hat den Vorlageantrag mit Bescheid vom gemäß § 276 Abs. 1 BAO zurückgewiesen. Als Begründung wurde angeführt, dass die Antragsfrist zur Stellung eines Vorlageantrages am abgelaufen sei und der Vorlageantrag verspätet am eingebracht wurde. Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit Rückschein wieder an die Adresse X. Am wurde die Sendung von einem Postbevollmächtigten übernommen. Der steuerliche Vertreter hat mit Schreiben vom , welches laut Eingangsstempel des Finanzamtes bei diesem am einlangte, Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid erhoben und gleichzeitig einen Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Als Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass ein Zustellmangel seitens der Behörde vorgelegen sei. Die Zustellung der Berufungsvorentscheidung sei vom Finanzamt an die Adresse X erfolgt. Die Steuerabteilung des Vertreters der Bw. sei bereits am an die Adresse Y übersiedelt. Dies sei auch dem Finanzamt bekannt gegeben worden. Die Zustellung der Berufungsvorentscheidung durch das Finanzamt an die Adresse X sei demnach mit einem Zustellmangel behaftet, sodass die Zustellung gemäß § 7 Zustellgesetz erst mit jenem Zeitpunkt als bewirkt gelte, in dem das Schriftstück dem Empfänger tatsächlich zugekommen sei. Die Berufungsvorentscheidung sei dem zur Empfangnahme befugten Vertreter in Y tatsächlich erst am zugekommen. Eine Ablichtung der Berufungsvorentscheidung mit einem Eingangstempel der Kanzlei des steuerlichen Vertreters der Bw. war der Berufung als Beilage angeschlossen.

Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.

Gemäß § 276 Abs. 2 BAO kann gegen eine Berufungsvorentscheidung innerhalb eines Monats der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt werden. Die Berufungsvorentscheidung gilt als Erledigung im Sinne des § 92 BAO. Erledigungen werden dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen durch Zustellung (§ 97 Abs. 1 lit. a BAO). Nach § 98 BAO sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz (ZustellG), BGBL. Nr. 200/1982 vorzunehmen.

Gemäß § 13 Abs. 1 ZustellG ist die Sendung dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Nach § 8 Abs. 1 ZustellG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zukommt (§ 7 Abs. 1 ZustellG).

Dem vom Finanzamt vorgelegten Arbeitgeberakt ist zu entnehmen, dass die vom steuerlichen Vertreter der Bw. eingebrachte Berufung vom am Briefkopf die Adresse Y aufweist. Am elektronischen Ausdruck des Finanzamtes betreffend der Daten über die Zustellungsbevollmächtigten der Bw., ist aus den historischen Daten ersichtlich, dass die Zustelladresse am von X auf Y geändert worden ist. Seit diesem Zeitpunkt war dem Finanzamt bekannt, dass eine Änderung der Zustelladresse des steuerlichen Vertreters der Bw. erfolgt ist. Dies bedeutet, dass ab sämtliche vom Finanzamt getroffenen Erledigungen für die Bw. an die neu bekannt gegebene Adresse zuzustellen gewesen wären, da der Vertreter auch über eine Zustellvollmacht verfügt. Die vom Finanzamt vorgenommene Zustellung der Berufungsvorentscheidung vom an die Adresse X, war daher mit einem Zustellmangel behaftet. Durch die Vorlage einer Ablichtung der Berufungsvorentscheidung mit dem Eingangsstempel des steuerlichen Vertreters vom wurde nach Auffassung des unabhängigen Finanzsenates nachweislich von der Bw. dargelegt, dass die Sendung dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich erst an diesem Tag zugekommen ist. Der vom steuerlichen Vertreter der Bw. am zur Post gegebene Vorlageantrag ist daher innerhalb der Monatsfrist gestellt worden.

Der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid war auf Grund der vorstehenden Ausführungen statt zu geben. Der Vorlageantrag ist demzufolge von der Bw. fristgerecht eingebracht worden, sodass über die Berufung gegen den Haftungs und Abgabenbescheid von der Abgabenbehörde zweiter Instanz materiell rechtlich zu entscheiden ist.

Bei der durchgeführten Lohnsteuerprüfung hat der Prüfer unter Anderem die Feststellung getroffen, dass die Bw. auf dem Konto freiwilliger Sozialaufwand insgesamt im Kalenderjahr 1998 S 56.668,00, im Kalenderjahr 1999 S 66.351,00 und im Kalenderjahr 2000 S 38.855,00 verbucht hat. Diese Beträge stellen laut Aufzeichnungen des Prüfungsorgans die Beträge ohne Umsatzsteuer dar. Die Zuwendungen erfolgten laut Ausführungen im Prüfungsbericht von der Bw. an ihre Dienstnehmer anlässlich persönlicher Jubiläen wie Geburtstage, Hochzeiten oder anlässlich Dienstjubiläen oder Pensionierungen. Aus den vom Prüfer in einer Aufstellung aufgelisteten Beträgen geht hervor, dass die Bw. Gutscheine, Schisaisonkarte, Reisegutscheine und Münzen an die Dienstnehmer hingegeben hat. Die am Konto freiwilliger Sozialaufwand angeführten Beträge wurden von der Bw. bei Berechnung der Lohnsteuer gemäß § 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988 steuerfrei belassen. Der Prüfer vertrat die Auffassung, dass die an individuell bezeichnete Personen hingegebenen Zuwendungen steuerpflichtige Vorteile aus Dienstverhältnissen seien. Es wurde vom Prüfer eine Neuberechnung der lohnabhängigen Abgaben für die von der Bw. steuerfrei belassenen Zuwendungen ermittelt.

Das Finanzamt schloss sich den Feststellungen des Prüfers an und hat der Bw. mit Abgaben und Haftungsbescheid ua. die Nachforderung an Lohnsteuer in Höhe von S 71.873,00 und den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von S 8.741,00 sowie den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag in Höhe von S 797,00 zur Zahlung vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid wurde vom steuerlichen Vertreter der Bw. Berufung erhoben. In der Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass den Dienstnehmern der Bw. anlässlich ihrer 10, 15, 20, 25, und 30 jährigen Betriebszugehörigkeit übliche Sachzuwendungen in Form von Gutscheinen (unter S 2.000,00) bzw. Golddukaten (Wert unter S 500,00) gewährt und nach § 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988 steuerfrei belassen worden seien. Die Sachzuwendungen seien im Rahmen der allgemeinen Weihnachtsfeiern hingegeben worden. Es handle sich daher um Sachzuwendungen, die im Rahmen einer allgemeinen Betriebsveranstaltung an eine besonders charakterisierte Gruppe von Dienstnehmern gewährt worden seien. Darüber hinaus seien an Mitarbeiter anlässlich von Geburtstagen und Pensionierungen Kleingeschenke gemacht worden, welche im Rahmen von Betriebsveranstaltungen übergeben worden seien. Nach der Rz 78 der Lohnsteuerrichtlinien 1999 sei der Vorteil aus der Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung bis zu einem Betrag von höchsten S 5.000,00 jährlich steuerfrei. Für empfangene übliche Sachzuwendungen könne zusätzlich ein Betrag von S 2.550,00 jährlich steuerfrei bleiben. Nach der Rz 80 der Lohnsteuerrichtlinien seien zu den steuerfreien Geschenken auch Gutscheine und Geschenkmünzen, die nicht in Bargeld abgelöst werden können, zu zählen. Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom , Zl. 91/14/0060 ausgeführt, dass die Bestimmung nicht voraussetze, dass bei Betriebsveranstaltungen empfangene übliche Sachzuwendungen allen Teilnehmern der Betriebsveranstaltung zukommen müssen. Dass die Zuwendungen nur Jubilaren bzw. Personen die Geburtstag haben oder die die Pension angetreten haben, zugekommen seien, hindere daher nach den Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht, die Zuwendungen steuerfrei zu belassen.

Das Finanzamt hat die Berufung mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen. Als Begründung wurde wörtlich ausgeführt: Zur streitgegenständlichen Rechtsproblematik, dass Zuwendungen an individuell bezeichnete Dienstnehmer anlässlich von Geburtstagen, Jubiläen oder Pensionierungen einen steuerpflichtigen Vorteil aus dem Dienstverhältnis darstellen, wurde bereits mit Auskunftserteilung vom 8 .7. 1997 nachweislich verwiesen. Die Überprüfung des gegenständlichen Falles ergab, dass bei den angeführten Dienstjubiläen das Gruppenmerkmal fehlt, weshalb diese als individuelle Zuwendung anzusehen sind und als sonstiger Bezug mit der Jahressechstelanrechunung voll der Steuerpflicht unterliegen. Daran ändert auch die Ihrerseits zitierte, entsprechend Rz 78 bis 80 der Lohnsteuerrichtlinien nicht anzuwendende VwGH- Judikatur nichts, die im Übrigen als Einzelentscheidung eine Steuerpflicht für Warengutscheine und Goldmünzen bejaht hat. Das Ihrerseits ins Treffen geführte Erkenntnis () betont restriktiv den überschießenden Vorteil sowohl von Warengutscheinen als auch Goldmünzen, sodass aus diesem Judikat nichts für den Streitfall gewonnen werden kann. Sachzuwendungen, die bei persönlichen Anlässen (zB Geburtstage, Jubiläumsfest) gegeben werden, können nicht unter § 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988 subsumiert werden.

Daraufhin wurde ein Vorlageantrag eingebracht. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die Zuwendungen an die Gruppe der Jubilare im Rahmen der allgemeinen Weihnachtsfeier der Bw. erfolgt sei. Die Zuwendungen werde allen Dienstnehmern gewährt, sofern sie lange genug im Betrieb der Bw. beschäftigt seien. Es liege somit nicht nur eine Gruppe von Dienstnehmern vor, sondern sogar mehr - grundsätzlich alle Dienstnehmer. Die Zuwendung an die einzelnen Mitarbeiter erfolge nur zu unterschiedlichen Zeitpunkten, nämlich in dem Jahr, in dem ein 10, 15, 20, 25 oder 30-jähriges Jubiläum vorliege. Nach Sailer, Bernold, Mertens, Kranzl, Die Lohnsteuer, Rz 3/26 könne auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe von der Beschäftigungsdauer im Betrieb abhängig gemacht werden. Ebenso könne nach Rz 76 der LStR 1999 die Gruppe der Firmenpensionisten eine Gruppe im Sinne des § 3 EStG 1988 darstellen. Weiters wurde angeführt, dass nach Rz 79 der LStR 1999 nicht einmal die Abhaltung einer besonderen Betriebsfeier Voraussetzung für die Steuerfreiheit von angemessenen Sachzuwendungen sei. Nach dem Gesetzestext des § 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988 sei auch kein Gruppenmerkmal erforderlich. Eine Differenzierung nach erbrachten Leistungen oder nach Dienstzugehörigkeit für die Gewährung bzw. die Höhe von Sachzuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen könne daher für die Steuerfreiheit nicht schädlich sein.

Im Zuge des vom unabhängigen Finanzsenat durchgeführten Ermittlungsverfahrens hat der steuerliche Vertreter der Bw. noch bekannt gegeben, dass die Jubiläumszuwendungen (Gutscheine und Golddukaten) im Einzelfall nicht mehr als € 186,00 betragen haben und dass an Mitarbeiter anlässlich von Geburtstagen und Pensionierungen diverse Kleingeschenke zugewendet worden seien. Außerdem wurde eine Namensliste der Jubilare der Kalenderjahre 1999 und 2000 sowie Rechnungen über den Ankauf von Golddukaten nachgereicht. Weiters wurde noch vorgebracht, dass durch die Übersiedlung der Bw. an einen anderen Standort es nicht mehr möglich gewesen sei, sämtliche Belege aufzufinden.

Da im vom Finanzamt vorgelegten Lohnsteuerprüfungsakt das Auskunftsersuchen der Bw., auf welches in der Berufungsvorentscheidung verwiesen worden war, nicht enthalten war, wurde das Finanzamt ersucht, die Eingabe der Bw. und das Antwortschreiben nachzureichen. Das Finanzamt ist diesem Ersuchen nachgekommen und hat die Unterlagen nachgereicht.

Das Schreiben der Bw. vom hatte Folgendes zum Inhalt:

Betrifft Sachzuwendungen nach § 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988:

Unser Unternehmen gewährt anlässlich eines 10 -, 25 - sowie 30 -jährigen Dienstnehmerjubiläums den betreffenden Dienstnehmern einen Golddukaten im Wert von je ca. S 2.000,00, der im Rahmen der alljährlichen Weihnachtsfeier übergeben wird. Wir ersuchen um Stellungnahme, ob diese Sachzuwendung nach dem vom Bundesministerium für Finanzen mit S 2.550,00 festgesetzten Betrag (§ 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988) steuerfrei zu behandeln ist.

Im Antwortschreiben vom teilte das Finanzamt der Bw. mit, dass Sachzuwendungen, die bei der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen empfangen werden, nur insoweit steuerfrei sind, als sowohl die Vorteile für die Teilnahme als auch die hiebei erhaltenen Sachzuwendungen angemessen sind. Der Vorteil aus der Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung ist bis zu einem Betrag von S 5.000,00 jährlich steuerfrei. Für empfangene Sachzuwendungen können zusätzlich S 2.550,00 jährlich steuerfrei bleiben. Die Überprüfung des gegenständlichen Falles ergab, dass bei dem angeführten Dienstjubiläum das Gruppenmerkmal fehlt, weshalb diese als individuelle Zuwendungen anzusehen sind und als sonstiger Bezug mit der Jahressechstelanrechnung voll der Steuerpflicht unterliegen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 sind Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Arbeitslohn).

Nach § 15 Abs. 1 EStG 1988 liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit) EStG 1988 zufließen. Absatz 2 des § 15 EStG 1988 bestimmt, dass geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen sind.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988 sind der geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zB Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern) und die dabei empfangenen üblichen Sachzuwendungen, soweit die Kosten der Betriebsveranstaltungen und der Sachzuwendungen angemessen sind, von der Einkommensteuer befreit.

Ebenfalls von der Einkommensteuer befreit sind nach § 3 Abs. 1 Z 16 EStG 1988 in der für den Prüfungszeitraum geltenden Fassung, freiwillige soziale Zuwendungen des Arbeitgebers an alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen seiner Arbeitnehmer oder an den Betriebsratsfonds; Zuwendungen an individuell bezeichnete Arbeitnehmer sind steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Der unabhängige Finanzsenat nimmt folgenden Sachverhalt als erwiesen an:

Die Bw. hat im Rahmen ihrer alljährlich stattfindenden Weihnachtsfeiern an jene Dienstnehmer, welche eine Betriebszugehörigkeit von 10, 20, 25 ,30 oder 35 Jahren aufweisen, Golddukaten oder Gutscheine übergeben. Anderen Mitarbeitern wurden anlässlich von Geburtstagen, Hochzeiten oder Pensionierungen diverse Kleingeschenke überreicht. Eine Namensliste der Dienstnehmerjubilare der Kalenderjahre 1999 und 2000 sowie Rechnungen über den Ankauf von Golddukaten wurden nachgereicht. Andere Unterlagen außer der handschriftlichen betragsmäßigen Auflistung des Lohnsteuerprüfers der in den Kalenderjahren 1998, 1999 und 2000 am Konto freiwilliger Sozialaufwand gebuchten Beträge mit den Vermerken Gutschein A, Schisaisonkarte, Reisegutschein, Gutschein Hochzeit sind nicht vorhanden. Im Kalenderjahr 1997 hat die Bw. betreffend der steuerlichen Behandlung von Golddukaten, welche anlässlich von Dienstnehmerjubiläen im Rahmen von Weihnachtsfeiern überreicht worden sind, das Finanzamt um Auskunft ersucht. Aus der Auskunftserteilung des Finanzamtes geht hervor, dass die bei Dienstnehmerjubiläen hingegebenen Zuwendungen als individuelle Zuwendungen anzusehen sind und der Steuerpflicht unterliegen.

Strittig ist im vorliegenden Berufungsfall, ob Gutscheine und Golddukaten, die von der Bw. im Rahmen von Weihnachtsfeiern an Mitarbeiter, welche ein Dienstjubiläum feierten, übergeben worden sind, nach der Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988 steuerfrei belassen werden können und ob auch andere Gutscheine und diverse Kleingeschenke, welche von der Bw. anlässlich persönlicher Jubiläen wie Geburtstage, Hochzeit oder Pensionierung, den Mitarbeitern zugewendet worden sind, unter den Tatbestand des § 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988 einzureihen sind.

Im Wirkungsbereich des EStG 1972 war im § 3 Z 11 EStG 1972 eine Befreiungsbestimmung für Jubiläumsgeschenke vorgesehen. Diese Steuerbefreiung des § 3 Z 11 EStG 1972 für Jubiläumsgeschenke an Arbeitnehmer anlässlich eines Arbeitnehmer - oder eines Firmenjubiläums wurde in den Katalog der Befreiungsvorschriften des § 3 EStG 1988 nicht mehr aufgenommen. Dies bedeutet für den gegenständlichen Fall, dass die von der Bw. an die Mitarbeiter hingegebenen Zuwendungen anlässlich eines Arbeitnehmerjubiläums wegen einer 10 oder 20 jährigen Betriebszugehörigkeit Vorteile aus den Dienstverhältnissen darstellen, die der Steuerpflicht unterliegen. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut umfasst die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988 nicht Arbeitnehmerjubiläen, sodass die Befreiungsbestimmung für die von der Bw. hingegebenen Zuwendungen anlässlich eines Dienstnehmerjubiläums nicht zur Anwendung gelangen kann. Da die Bw. neben Golddukaten für Arbeitnehmerjubiläen auch Gutscheine und diverse Kleingeschenke anlässlich persönlicher Festtage an ihre Mitarbeiter überreicht hat, war noch zu prüfen, ob diese Zuwendungen übliche Sachzuwendungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988 darstellen.

Zu dem vom Gesetzgeber verwendeten Ausdruck übliche Sachzuwendung hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Zl.91/14/0060, Stellung genommen. In diesem Erkenntnis war die Frage zu klären, ob die bei einer Betriebsveranstaltung an jubilierende Arbeitnehmer überreichten Warengutscheine und Goldmedaillen mit Firmenprägung übliche Sachzuwendungen darstellen und die Steuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988 in Anspruch genommen werden kann. Im Erkenntnis wird Folgendes wörtlich ausgesprochen: Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 86/08/0100, VwSlg. 12744 A/1987, zu der § 3 Z 19 EStG 1972 und § 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988 insoweit vergleichbaren Vorschrift des § 49 Abs. 3 Z 17 ASVG dargelegt hat, erstreckt sich die Befreiung der bei Betriebsveranstaltungen empfangenen üblichen Sachzuwendungen nicht auf über die Veranstaltung hinausgehende vermögenswerte Vorteile. Einen solchen überschießenden Vorteil bilden aber sowohl Warengutscheine als auch Goldmünzen, von denen auch die zitierte Entscheidung handelt. Es besteht kein Grund zu einer hievon abweichenden einkommensteuerrechtlichen Beurteilung.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in diesem Erkenntnis die Ansicht, dass unter dem Begriff übliche Sachzuwendung nur jene Zuwendungen zu verstehen sind, welche nicht außerhalb der Veranstaltung durch den Empfänger verwertbar sind. Daraus ist abzuleiten, dass nur kleine Annehmlichkeiten und Aufmerksamkeiten als übliche Sachzuwendungen einzustufen sind und nur auf solche Zuwendungen die Befreiungsbestimmung des § 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988 zur Anwendung gelangen kann.

Die Bw. hat an die Dienstnehmer Golddukaten, Warengutscheine, Reisegutscheine und anlässlich persönlicher Jubiläen andere Kleingeschenke überreicht. Die Befreiungsbestimmung des § 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988 ist für die hingegebenen Golddukaten und Gutscheine - auch wenn der Barwert der Zuwendungen innerhalb der in den Lohnsteuerrichtlinien angeführten Beträgen liegt - nicht anzuwenden, da objektiv betrachtet die empfangenen Zuwendungen außerhalb der Veranstaltung verwertbar sind und daher einen über die Betriebsveranstaltung hinausgehenden vermögenswerten Vorteil darstellen. Auch für die Zuwendungen der Kleingeschenke an einzelne Arbeitnehmer anlässlich persönlicher Jubiläen, ist nach Meinung des unabhängigen Finanzsenates, die Befreiungsbetimmung des § 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988 nicht anwendbar. Die Befreiungsbestimmung setzt zwar nicht Zuwendungen an bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern oder alle Arbeitnehmer voraus, doch ergibt sich aus der Voraussetzung der Betriebsveranstaltung ein größerer Personenkreis (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Teil I bis III, 3. Auflage, § 3, Tz 81). Sachzuwendungen an einzelne Dienstnehmer fallen daher nicht unter diese Befreiungsbestimmung.

Auch die Anwendbarkeit des § 3 Abs. 1 Z 16 EStG 1988 steht entgegen, dass Zuwendungen an individuell bezeichnete Arbeitnehmer kraft ausdrücklicher gesetzlicher Normierung nicht begünstigt sind. Befreit sind nur solche Leistungen, bei denen im Zeitpunkt ihrer Erbringung nicht feststeht, wie vielen - und im einzelnen:welchen - Dienstnehmern sie überhaupt, und in welchem Ausmaße sie den einzelnen von ihnen zugute kommen werden (vgl. ).

Die von der Bw. im Rahmen von Weihnachtsfeiern hingegebenen Zuwendungen anlässlich der Arbeitnehmerjubiläen und anlässlich persönlicher Anlässe an namentlich angeführte Mitarbeiter sind weder unter die Befreiungsbestimmung des § 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988 noch unter § 3 Abs. 1 Z 16 EStG 1988 subsummierbar, sondern stellen zu Recht, wie das Finanzamt richtig erkannt hat, Vorteile aus Dienstverhältnissen dar, welche der Steuerpflicht unterliegen.

Der Hinweis der Bw. in den Berufungsausführungen auf die Lohnsteuerrichtlinien, kann der Berufung auch nicht zum Erfolg verhelfen, da der unabhängige Finanzsenat bei seinen Entscheidungen an das Gesetz gebunden ist und den Richtlinien keine einer Verordnung oder einem Gesetz analoge normative Wirkung zukommt. In Anwendung des Gesetzes stützt sich der unabhängige Finanzsenat bei seinen Entscheidungen auf die vorhandenen Kommentar - und Literaturmeinungen, sowie auf die Judikatur der Höchstgerichte.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 276 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte
Zustellmangel
Arbeitnehmerjubiläum
Golddukaten
Gutscheine
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at