Der Ehevertrag
5. Aufl. 2023
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S. 69Dritter Teil – Verträge zwischen Ehegatten von Todes wegen
1. Gesetzliche Erbfolge
1.1. Allgemeines
Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten (§ 744 ABGB) ist an die Voraussetzung geknüpft, dass die Ehe zum Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen noch aufrecht besteht. Ist die Ehe daher bereits rechtskräftig geschieden, so kommt dem überlebenden Ehegatten kein gesetzliches Erbrecht zu. Dies gilt auch für das gesetzliche Vorausvermächtnis (§ 746 Abs 1 ABGB). Maßgebender Zeitpunkt ist hier die materielle Rechtskraft des Scheidungsurteils bzw -beschlusses. Wird bei einer einvernehmlichen Scheidung der Scheidungsbeschluss in Anwesenheit beider Parteien verkündet und verzichten diese gleichzeitig auf Rechtsmittel, so kommt es nach der Judikatur nicht auf diesen Zeitpunkt, sondern auf den der Zustellung des Beschlusses an. Stirbt daher der bereits formell rechtskräftig geschiedene Ehegatte vor diesem Zeitpunkt, so besteht das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten noch fort. Eine Ausnahme besteht aber dann, wenn die Ehegatten im Scheidungsverfahren bereits eine Vereinbarung über die Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse geschlossen haben. Eine solche Vereinbarung gilt im Zweifel auch für die Auflösung der Ehe ...