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GesRZ 6, Dezember 2017, Seite 344

Die Quote im Aufsichtsrat für Kapital- und Arbeitnehmervertreter

Susanne Kalss, Elisabeth Brameshuber und Georg Durstberger

Mit tritt das GFMA-G in Kraft, das AGs und andere Rechtsformen der Verpflichtung unterwirft, jedenfalls Frauen in den Aufsichtsrat zu bestellen. So klar das gesetzgeberische Anliegen ist, so kleinteilig sind die konkreten Voraussetzungen dafür festgelegt und es werden nur wenige Gesellschaften einbezogen. Die Regelungen beziehen sich sowohl auf Kapital- als auch auf Arbeitnehmervertreter. Insgesamt ist die Entsendung der Arbeitnehmervertreter deutlich komplexer. Die Hauptleistung des Gesetzes liegt darin, die für die Bestellung und Entsendung Verantwortlichen daran zu erinnern, Frauen für Aufsichtsratsmandate zu berücksichtigen.

I. Einleitung

Die Frage der Geschlechterquote zieht sich in der öffentlichen Diskussion durch völlig verschiedene Bereiche. Sie ist nicht nur in der Politik (Stichwort: Reißverschlusssystem), in der Kultur, in der Wissenschaft und in der Wirtschaft ein Thema, sondern auch im Bereich der juristischen Berufe. Eine Quotenregelung für die Leitungsorgane ist dem österreichischen Recht nicht gänzlich fremd. § 29 BWG sieht als Aufgabe des Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats eines Kreditinstituts vor, dass eine Zielquote für das unterrepräsentierte Geschlecht ...

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