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Erste Entscheidung des VwGH zur Rückforderung von KESt-Rückerstattungen gemäß § 241a BAO
Aufgrund einer Amtsrevision gegen die erste Entscheidung des BFG zu § 241a BAO hatte sich nun auch der VwGH erstmals mit dieser Bestimmung auseinanderzusetzen. Der VwGH stellte dabei fest, dass § 241a BAO für die Rückforderung von (vermeintlich) zu Unrecht ausgezahlten KESt-Rückerstattungen nicht angewendet werden kann, solange die seinerzeit gestellten Anträge noch unerledigt sind. Erst wenn die Behörde diese Anträge erledigt hat und bescheidmäßig ausspricht, dass die Rückerstattungen materiellrechtlich nicht zustehen, ist in weiterer Folge zu klären, ob eine Rückforderung der bereits vor Jahren ausbezahlten Beträge im Wege von § 241a BAO möglich ist. Aus der Entscheidung des VwGH können einige Rückschlüsse zur Anwendung von § 241a BAO gezogen werden. Gleichzeitig hatte sich der Gerichtshof (mangels Revisionsgegenständlichkeit) zu einigen Rechtsfragen nicht zu äußern, die für die beschriebenen Rückforderungen zentral sind. Dieser Beitrag soll daher die wesentlichen Aussagen des VwGH würdigen und offene Fragen aufzeigen. Der weitere Verfahrensgang darf jedenfalls mit Spannung erwartet werden.
1. Was bisher geschah …
1.1. Sachverhalt
Die im Verfahren vor dem VwGH Mitbeteiligte, eine in Großbritannien ansässige Bank, kaufte i...