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Was bleibt noch von § 241a BAO?
Im Herbst 2023 erging die erste Entscheidung des VwGH infolge einer Amtsrevision gegen eine BFG-Entscheidung zur Rückforderung von KESt-Erstattungen gemäß § 241a BAO. Der VwGH lieferte dort einige erste Antworten, insbesondere betrachtete er § 241a BAO als ein gegenüber einer bescheidmäßigen Erledigung von KESt-Erstattungsanträgen nachrangiges Instrument. In fünf ähnlich gelagerten Fällen, in denen ebenfalls beantragte KESt-Erstattungsbeträge bloß faktisch rechtswidrig ausbezahlt worden waren, versuchte die Abgabenbehörde nunmehr in Reaktion auf die VwGH-Entscheidung, die nach den Ergebnissen des VwGH vorschnell erlassenen (und damit rechtswidrigen) Rückforderungsbescheide nach § 241a BAO nachträglich zu sanieren, indem sie im laufenden BFG-Verfahren über die noch offenen KESt-Erstattungsanträge mit Abweisungsbescheiden absprach. Das BFG ließ jedoch die so von der Finanzverwaltung versuchte Heilung der Bescheide nach § 241a BAO nicht zu und gab den Beschwerden gegen diese Bescheide Folge. Vier der fünf BFG-Entscheidungen wurden – den Informationen der Findok zufolge – mittels Amtsrevision angefochten. Dieser Beitrag diskutiert einige durch das beim VwGH anhängige Revisionsverfahren aufgeworfene Fragen.