Praxis der Konzernrechnungslegung
4. Aufl. 2016
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S. 41210. Schuldenkonsolidierung
Bei der Schuldenkonsolidierung wird der Summenabschluss um die schuldrechtlichen Ansprüche zwischen den einbezogenen Unternehmen bereinigt. Wären Mutter- und Tochtergesellschaft ein rechtlich selbständiges Unternehmen, würde es Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen Mutter- und Tochterunternehmen nicht geben, da niemand sein eigener Gläubiger oder Schuldner sein kann. Gemäß der Einheitstheorie dürfen diese Forderungen und Verbindlichkeiten daher nicht im Konzernabschluss enthalten sein, sie sind vollständig zu eliminieren, auch wenn das Mutterunternehmen nicht zu 100 % am Tochterunternehmen beteiligt ist.
Betroffen können nicht nur Forderungen und Verbindlichkeiten, sondern auch Ausleihungen, Wertpapiere, Rückstellungen, geleistete und erhaltene Anzahlungen sowie aktive und passive Rechnungsabgrenzungsposten sein.
Sind die aktiven Ansprüche und die passiven Verpflichtungen gleich hoch, ist die Schuldenkonsolidierung kein Problem. Gibt es zwischen Aktiva und Passiva Differenzen, müssen die Ursachen festgestellt und die Differenzen entsprechend behandelt werden.
10.1. Schuldenkonsolidierung nach IFRS und UGB
GemäßIFRS 10.B86(c) sind konzerninterne Vermögenswert...