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Aufwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung der Arbeitnehmer und Anspruchsberechtigung
9 ObA 36/12b; 99/13/0224; Rz. 663 der LStR 2002.
Der Abschluss von Versicherungen von Unternehmen für die Zukunftssicherung ihrer Arbeitnehmer wird mit der Nutzung der diesbezüglichen Abgaben- und Beitragsbegünstigungen (§ 3 Abs. 1 Z 15 lit. c EStG bzw. § 49 Abs. 3 Z 18 lit. a ASVG) beworben. Die Inanspruchnahme dieser Begünstigungen setzt aber voraus, dass der Arbeitnehmer bereits mit der Prämienzahlung über Ansprüche aus der Versicherung verfügen kann, weil nur dann bereits zu diesem Zeitpunkt ein steuerbarer Zufluss, der aufgrund der angeführten Bestimmungen steuer- bzw. beitragsfrei gestellt wird, vorliegt. Andernfalls ist erst die Übertragung der Versicherungssumme im Leistungsfall steuerbar. In diesem Zusammenhang ist zwischen Kapitalversicherungen (= Versicherungen mit Sparkomponente, z. B. Erlebensversicherung) und reinen Risikoversicherungen (z. B. gegen Krankeit, Unfall) zu differenzieren.
Bei einer Kapitalversicherung ist im Zweifel anzunehmen, dass der Versicherungsnehmer berechtigt ist, ohne Zustimmung des Versicherers einen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen oder anstelle dieses Dritten einen anderen zu setzen. Damit kann der bezugsberechtigte Dritte erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles ein ...