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Lebensversicherungsprämien des Arbeitgebers als steuerpflichtiger Zufluss von Arbeitslohn
2012/13/0118.
Kapitalversicherungen, die ein Arbeitgeber zugunsten seiner Arbeitnehmer abschließt, räumen diesen nach § 166 Abs 1 VersVG nur dann ein unwiderrufliches Bezugsrecht ein, wenn dies im Versicherungsvertrag ausdrücklich vereinbart ist (vgl die Praxis-News vom Mai 2013, ASoK 2013, 204). Dementsprechend stellen Prämienzahlungen, die der Arbeitgeber zur Rückdeckung einer Pensionsvorsorge zugunsten seiner Arbeitnehmer leistet, grundsätzlich keinen lohnwerten Vorteil dar. Im angeführten Rechtsprechungsfall hat der VwGH derartige Prämienzahlungen aber aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern als Zufluss von Arbeitslohn beurteilt.
Dieser Beurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Arbeitgeber schloss im Rahmen eines „Management-Vorsorge-Plans“ mit einer Lebensversicherung Pensionsversicherungen (Rentenversicherungsverträge mit Kapitalwahlrecht) zugunsten der an diesem Plan teilnehmenden Arbeitnehmer ab. Finanziert wurden die Prämien dadurch, dass die Jahresgehälter mit Zustimmung der betreffenden Arbeitnehmer entsprechend reduziert wurden. Im Gegenzug verpflichtete sich der Arbeitgeber gegenüber den Arbeitnehmern, im Leistungsfall ...