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Ritz/Koran

Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2250-7

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Ritz/Koran - Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich

§ 9a.

Christoph Ritz/Birgitt Koran

§ 9a BAO wurde durch das AbgÄG 2012 (BGBl I 2012/112) in die BAO eingefügt. Diese Bestimmung ist mit (nach § 323 Abs 33 BAO) in Kraft getreten.

§ 9a Abs 1 BAO normiert eine abgabenrechtliche Pflicht jener Personen, die tatsächlich Einfluss auf die Erfüllung der Pflichten des Abgabepflichtigen und der Vertreter (iSd §§ 80 ff BAO) nehmen. Diese Pflicht besteht ab Inkrafttreten dieser Bestimmung (somit ab ). Sie kann daher auch erst ab diesem Zeitpunkt verletzt werden. Die Haftungsinanspruchnahme nach § 9a Abs 2 BAO kommt somit erstmals für ab erfolgte Pflichtverletzungen in Betracht.

§ 9a BAO soll nach dem Vorbild des § 6a Abs 2 und 3 KommStG 1993 den Personenkreis, den die Haftung des § 9 BAO trifft, auf Personen erweitern, die entweder faktische Geschäftsführer sind (somit die de facto an der Stelle des Vertreters die abgabenrechtlichen Pflichten des Vertretenen erfüllen bzw verletzen) oder die den Vertreter dahingehend beeinflussen, dass abgabenrechtliche Pflichten durch den Vertreter verletzt werden.

Die Haftung nach § 9a Abs 2 BAO ist (ebenso wie jene nach § 9 BAO) eine Ausfallshaftung (arg „insoweit, als die Abgaben ... nicht eingebracht werden können“). Sie setzt somit die objektive Uneinbringlichkeit der Abgabe beim Vertretenen im Zeitpunkt der Inanspruchnahm...

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