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Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
Ritz/Koran

Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich

1. Aufl. 2013

Print-ISBN: 978-3-7073-2250-7

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Ritz/Koran - Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich

§ 9. Geschäftsverteilungsausschuss

Christoph Ritz/Birgitt Koran

Der Geschäftsverteilungsausschuss ist ein Senat iSd Art 87 Abs 2 B-VG.

Die richterliche Weisungsfreiheit bezieht sich gemäß Art 87 Abs 2 B-VG nicht auf Justizverwaltungssachen, außer wenn diese durch Senate oder Kommissionen zu erledigen sind. Daraus ergibt sich die Unabhängigkeit und somit Weisungsfreiheit der Mitglieder des Senates. Ex lege geht die Weisungsfreiheit der Richter im Geschäftsverteilungsausschuss auch aus § 8 Abs 10 BFGG hervor, der besagt, dass Richter ua in Wahrnehmung ihrer sich aus § 9 ergebenden Aufgaben an keine Weisungen gebunden sind.

Die Aufgaben des Geschäftsverteilungsausschusses sind neben der Beschlussfassung der Geschäftsverteilung auch die Vorbereitung der Beschlussfassung der Geschäftsordnung Letzteres wurde bislang im UFS vom Geschäftsordnungsausschuss erledigt und die Vorbereitung des Tätigkeitsberichts in der Vollversammlung sowie die Vorbereitung anderer Tagesordnungspunkte, insbesondere von Wahlen durch die Vollversammlung. Des Weiteren berät der Geschäftsverteilungsausschuss auch über die Ergebnisse des Controllings der Controllingstelle, die ihm zeitnahe vor der Beschlussfassung der Geschäftsverteilung gesammelt von der Präsidentin vorzulegen sind.

Wie schon die bisherige Praxis des UFS gezeigt hat, soll auch in Hinkunft der Ausschuss von der Präsidentin in jenen Justizverwaltungsangelegenheiten im unmittelbaren Bezug zur richterlichen Tätigkeit gehört werden, wie die Bereitstellung von Aktenbearbeitungs- und Aktenverwaltungsprogrammen.

§ 9 Abs 3 BFGG beschreibt die Zusammensetzung des Geschäftsverteilungsausschusses aus Präsidentin und Vizepräsident sowie 13 „aus der Mitte der Vollversammlung“ gewählten Mitgliedern. Dem stünde zB weder entgegen, auf eine föderale Zusammensetzung Bedacht zu nehmen, noch dass die von der Vollversammlung direkt gewählten Mitglieder auch bestimmte Geschäftsgebiete repräsentieren könnten. Die Mitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses werden gemäß § 9 Abs 4 BFGG auf die Dauer von sechs Jahren gewählt, wobei eine Wiederbestellung allerdings zulässig ist.

Auf die Sitzungen des Ausschusses finden die Regelungen für Sitzungen der Vollversammlung sinngemäß Anwendung. Gemäß § 9 Abs 7 BFGG ist dafür zu sorgen, dass die Protokolle wie derzeit auch im UFS der Fall allen Richtern, also auch jenen, die nicht dem Ausschuss angehören, zugänglich gemacht werden.

Wie auch in § 8 Abs 4 BFGG bei der Vollversammlung, so soll auch § 9 Abs 8 BFGG dafür Sorge tragen, dass das Antragsrecht verstärkt wird. Dadurch trägt man der gegenüber dem UFS gestiegenen Bedeutung des Geschäftsverteilungsausschusses Rechnung und räumt ausdrücklich jedem Richter, also auch Richtern, die dem Ausschuss nicht angehören, ein Antragsrecht ein. Der Ausschuss ist verpflichtet, dieses Anliegen zu behandeln.

§ 9 Abs 9 BFGG legt fest, dass in der Geschäftsordnung die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern vorzusehen ist und trägt damit dem Art 135 Abs 3 B-VG Rechnung, der die Abnahme einer einem Mitglied nach der Geschäftsverteilung zufallenden Sache nur im Fall seiner Verhinderung oder bei Verhinderung der Erledigung in einer angemessenen Frist durch dieses Mitglied zulässt.

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