Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 27. Inkrafttreten
Das Bundesfinanzgerichtsgesetz ist mit in Kraft getreten, am Tag nach Kundmachung. Das gilt nicht für § 1 BFGG, der erst am in Kraft tritt. Kompetenzrechtliche Überschneidungen oder Konkurrenzen mit dem UFS sind dadurch nicht möglich.
Mit dieser Regelung wurden damit die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen, personelle und organisatorische Maßnahmen vor Aufnahme der Tätigkeit des Bundesfinanzgerichtes am umzusetzen.