Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 25a. Revision
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG (idF BGBl I 2012/51) ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Mit § 25a Abs 1 VwGG (idF BGBl I 2013/33) im Wesentlichen übereinstimmend ordnet § 288 Abs 1 lit d BAO (idF FVwGG 2012) an, dass Ausfertigungen von Erkenntnissen und Beschlüssen der Verwaltungsgerichte im Spruch die Entscheidung, ob eine Revision an den VwGH nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist, zu enthalten haben. Die in lit e (des § 288 Abs 1 BAO) geforderte Pflicht zur Begründung besteht auch für diesen Teil des Spruches.
Nach § 162 Abs 3 FinStrG (idF FVwGG 2012) hat der Spruch den Ausspruch über die Zulässigkeit einer Revision an den VwGH zu enthalten. § 162 Abs 2 lit e FinStrG (Begründung) bezieht sich auch auf diesen Teil des Spruches.
Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des VwGH regelnde besondere Bundesgesetz (Art 133 Abs 9 zweiter Satz B-VG idF BGBl I 2012/51). Gemeint ist das VwGG.
§ 25a Abs 2 und 3 VwGG (idF BGBl I 2013/33) nennt jene Fälle, in denen eine Revision gegen Beschlüsse nicht zulässig ist.
Die §§ 30a und 30b VwGG betreffen Beschlüsse im Zusammenhang ua mit der Zurückweisung von Revisionen (zB wegen Versäumung der...