Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 277.
§ 277 BAO (idF FVwGG 2012) weicht inhaltlich vom bisherigen § 287 BAO nur insoweit ab, als dessen Abs 1 vierter Satz die Abstimmung in alphabetischer Reihenfolge vorsieht (nach § 287 Abs 1 vierter Satz BAO aF war angeordnet, dass die dem Lebensalter nach jüngeren Mitglieder vor den älteren stimmen). Diese Änderung folgt dem Vorbild des § 157 FinStrG.
§ 277 Abs 2 zweiter Satz BAO, wonach bei Stimmengleichheit die Stimme des Senatsvorsitzenden den Ausschlag gibt, berücksichtigt den Fall, dass ein Senat aus einer geraden Zahl von Mitgliedern besteht. Dies ist beim Bundesfinanzgericht zufolge § 13 Abs 2 BFGG der Fall.