Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 272.
Die §§ 272 bis 277 BAO (idF FVwGG 2012) enthalten Verfahrensvorschriften insbesondere für das Senatsverfahren. Für welche Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben betreffende Beschwerdeverfahren die Entscheidung nicht durch einen Einzelrichter, sondern durch einen Senat in Betracht kommt, sowie die Zusammensetzung solcher Senate ist in bundes- bzw landesgesetzlichen Organisationsvorschriften oder in Abgabenvorschriften (Materiengesetzen) zu regeln.
§ 272 Abs 2 BAO folgt inhaltlich im Wesentlichen dem Vorbild des § 282 Abs 1 BAO. Neu ist die Erweiterung des Antragsrechtes in § 272 Abs 1 Z 1 lit d BAO. Weiters kann der Berichterstatter (im Unterschied zum Referenten nach § 282 Abs 1 BAO aF) die Entscheidung durch den Senat nicht mehr deshalb verlangen, weil die zu entscheidenden Fragen besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen.
Wie bisher kann der Berichterstatter die Entscheidung durch den Senat verlangen, wenn der Entscheidung grundsätzliche Bedeutung zukommt. Neu ist die demonstrative („insbesondere“) Umschreibung, wann grundsätzliche Bedeutung vorliegt. Sie erfolgte zum Teil in Anlehnung an Art 133 Abs 4 B-VG (Zulässigkeit von Revisionen an den VwGH), eigenständig ergänzt bezüglich Anträgen beim VfGH (zB wegen Verfassungswidrigkeit von Gesetz...