Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 3. Zusammensetzung und Ernennung der Richterinnen und Richter
Im Bundesfinanzgericht ist primär richterliches Personal tätig. Im Personalplan (früher: Stellenplan) ist die erforderliche Anzahl an Richterplanstellen gesondert für das Bundesfinanzgericht auszuweisen, da eine Ernennung auf eine Planstelle im Bereich des Sitzes oder einer Außenstelle im Personalplan nicht abgebildet werden kann. In der Geschäftsverteilung ist aber für jeden Richter, der nicht am Sitz des Bundesfinanzgerichtes seine Dienststelle hat, festzulegen, welche Außenstelle als seine Dienststelle anzusehen ist. Der verfassungsrechtlich gebotene Versetzungsschutz der Richter wird durch § 13 Abs 3 Z 1 BFGG gewährleistet.
Für das nichtrichterliche Personal gilt nicht derselbe Dienstellenbegriff wie für das richterliche Personal.
Zum nichtrichterlichen Personal siehe insbesondere §§ 15 ff BFGG.