Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 125.
Die Änderung der Verweisung im § 125 Abs 1 BAO durch das AbgÄG 2012 (BGBl I 2012/112) ist durch die dort erfolgten Änderungen im Bewertungsgesetz erforderlich.
Das AbgÄG 2012 hat im drittletzten Satz des letzten Unterabsatzes des § 125 Abs 1 BAO den Klammerausdruck „(§ 40 Bewertungsgesetz 1955)“ durch „(§§ 35 und 40 Bewertungsgesetz 1955)“ ersetzt. Dies betrifft die Berücksichtigung im Einheitswert ausgewiesener Abschläge und Zuschläge.
§ 40 BewG wurde durch das AbgÄG 2012 nicht novelliert. Neu ist hingegen, dass in § 35 BewG (idF AbgÄG 2012) dort genannte öffentliche Gelder bei der Bewertung gesondert zu berücksichtigen sind.
Nach § 323 Abs 35 BAO ist die Neufassung des § 125 Abs 1 BAO erstmals anzuwenden auf Einheitswerte, die gemäß § 20c BewG festgestellt werden. § 20c BewG (idF BGBl I 2012/22) betrifft die zum durchzuführende Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und der Betriebsgrundstücke iSd § 60 Abs 1 Z 2 BewG.