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Ritz/Koran

Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2250-7

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Ritz/Koran - Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich

§ 125.

Christoph Ritz/Birgitt Koran

Die Änderung der Verweisung im § 125 Abs 1 BAO durch das AbgÄG 2012 (BGBl I 2012/112) ist durch die dort erfolgten Änderungen im Bewertungsgesetz erforderlich.

Das AbgÄG 2012 hat im drittletzten Satz des letzten Unterabsatzes des § 125 Abs 1 BAO den Klammerausdruck „(§ 40 Bewertungsgesetz 1955)“ durch „(§§ 35 und 40 Bewertungsgesetz 1955)“ ersetzt. Dies betrifft die Berücksichtigung im Einheitswert ausgewiesener Abschläge und Zuschläge.

§ 40 BewG wurde durch das AbgÄG 2012 nicht novelliert. Neu ist hingegen, dass in § 35 BewG (idF AbgÄG 2012) dort genannte öffentliche Gelder bei der Bewertung gesondert zu berücksichtigen sind.

Nach § 323 Abs 35 BAO ist die Neufassung des § 125 Abs 1 BAO erstmals anzuwenden auf Einheitswerte, die gemäß § 20c BewG festgestellt werden. § 20c BewG (idF BGBl I 2012/22) betrifft die zum durchzuführende Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und der Betriebsgrundstücke iSd § 60 Abs 1 Z 2 BewG.

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