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Ritz/Koran

Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2250-7

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Ritz/Koran - Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich

Artikel 131.

Christoph Ritz/Birgitt U. Koran

Art 131 Abs 1 B-VG grenzt die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes gegenüber dem Verwaltungsgericht des Bundes einerseits durch die organisatorische Anknüpfung an die Abgaben- und Finanzstrafbehörden des Bundes und andererseits in materiellrechtlicher Hinsicht ab.

Ob eine öffentliche Abgabe vorliegt, richtet sich nach dem Abgabenbegriff des F-VG 1948.

Abgaben im finanzverfassungsrechtlichen Sinn sind nur öffentlichrechtliche Geldleistungen, die Gebietskörperschaften kraft öffentlichen Rechts zur Deckung ihres Finanzbedarfs erheben.

Für diesen Abgabenbegriff kommt es in erster Linie darauf an, ob die Ertragshoheit (somit die primäre Verfügungsberechtigung über den Ertrag der Geldleistung) bei einer Gebietskörperschaft liegt. Eine solche Verfügungsberechtigung kann auch in einer (vom Träger der Ertragshoheit vorgenommenen) Vorausverfügung, insbesondere einer gesetzlichen Zweckbindung, zum Ausdruck kommen.

Der Begriff der Abgabenbehörde iSd Art 131 Abs 3 B-VG ist ein organisatorischer Begriff (ebenso wie zB in § 7 Abs 6 F-VG). Dass eine Behörde funktionell eine Abgabenbehörde ist, reicht daher für die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes nicht. Lediglich funktionell als Abgabenbehörde tätige Behörden sind...

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