Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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Artikel 130.
Die Beschwerden nach Art 130 Abs 1 Z 1 bis 3 B-VG werden in der BAO als Bescheidbeschwerden, Maßnahmenbeschwerden und Säumnisbeschwerden bezeichnet.
Art 130 Abs 3 B-VG enthält eine - inhaltlich dem bisher für den VwGH geltenden Art 130 Abs 2 B-VG entsprechende - Einschränkung der Ermessensentscheidungen betreffenden Kontrollbefugnisse der Verwaltungsgerichte (somit eine nicht unbeträchtliche Minderung des Rechtsschutzes).
Diese Einschränkung gilt jedoch nicht
in Verwaltungsstrafsachen,
in die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes gehörende Rechtssachen (somit Bundesabgaben und finanzstrafrechtliche Angelegenheiten).
Hingegen gilt diese Minderung des Rechtsschutzes für Landes- und Gemeindeabgaben, soweit sie nicht unmittelbar von Finanzämtern vollzogen werden (wie zB für Zerlegungs- und Zuteilungsbescheide nach § 10 KommStG 1993).
Hat die Verwaltungsbehörde ein ihr gesetzlich eingeräumtes Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt, darf das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mangels Rechtswidrigkeit weder aufheben noch ändern; insbesondere ist es dem Verwaltungsgericht diesfalls verwehrt, das Ermessen anders zu üben als die Verwaltungsbehörde.
Dies betrifft in der BAO beispielsweise folgende (auch für Landes- und Gemeindeabgaben bedeutsame) Ermessen einrä...