ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
9. Aufl. 2018
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§ 31c Service-Entgelt
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Abs 1 richtet sich an alle Stellen, welche bisher mit den dort genannten Formularen zu tun hatten. Vertragl Vereinbarungen, welche die Verwendung dieser Formulare regeln, zB die Gesamtverträge, sind in diesem Sinn auszulegen bzw zu ändern. Die Formulierung „insb die e-card“ belegt, dass die Anordnung auch alle anderen Karten umfasst, die im Rahmen des ELSY für den gen Zweck ausgestellt werden und damit auch die Ordinationskarte (o-card), welche die Ärzte für ihre Ordinationen erhalten haben, ebenso eine Chipkarte mit Bürgerkartenfunktion, welche nach § 31a Abs 2 an Stelle einer e-card verwendet werden könnte. Die Vorlageverpflichtung in Satz 2 betrifft die Versicherten gegenüber dem Vertragspartner und ist in den § 4 ff MKO (§ 456) näher ausgeführt. Gleichartige Bestimmungen, jedoch eingeschränkt auf ärztliche Hilfe durch Vertragspartner, enthalten § 135 Abs 3 und § 153 Abs 4 (es handelt sich um bei diesen Bestimmungen um die Modifikationen der früheren Regeln der Krankenscheinvorlage, ein anderer Regelungsinhalt entstand dadurch nicht).
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Die Gesamtverträge mit Ärzten und Zahnärzten über die Verwendung der e-card sind in avsv (zB 72/2010) bzw SozSi 2009, 35 veröf...