ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
9. Aufl. 2018
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§ 359 Kosten des Verfahrens
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Anzuwendende Bestimmungen: In Leistungssachen (§ 354) kommen gem § 360b die Regelungen des AVG über die Kosten nicht zur Anwendung. Es ist deshalb klargestellt, dass hier nur § 359 anzuwenden ist. In Verwaltungssachen (§ 355) ist mit Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit (s bei § 360b) das AVG in vollem Umfang anzuwenden. Die Kostenregel des § 359 steht deshalb neben den Bestimmungen der § 74 ff AVG.
Bei pauschaler Betrachtung könnte man die gesondert auf das SV-Verfahren zugeschnittene Anordnung des § 359 als die speziellere und somit vorrangige einstufen. Vergleicht man die einzelnen Tatbestände, ergibt sich aber ein differenzierteres, verwobenes Bild. Die mit BGBl I 2013/33 angeordnete Anwendung der AVG-Kostenregeln wird als die spätere, und somit ihrerseits vorrangige Vorschrift einzustufen sein. Zu vermuten ist, dass der Gesetzgeber mit der gezielten Belassung der Kostenregelung im ASVG-Unterabschnitt „Gemeinsame Bestimmungen für das Verfahren in Verwaltungs- und in Leistungssachen vor den VT“ eine abschließende Kostenregelung für Verfahren vor den SVT beabsichtigt hat und dies im Gesetzestext undeutlich zum Ausdruck gebracht hat. Dafür spricht zum einen, da...