ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
9. Aufl. 2018
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§ 342c Vertragliche Beziehungen zu Primärversorgungseinheiten nach § 8 Abs. 1 Z 1 und 3 des Primärversorgungsgesetzes
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Zur Auswahl s Vor § 342b Rz 9. Der Abschluss der EV obliegt der GKK; die SonderVT schließen eigene EV (AB 1714 BlgNR 25. GP, 15, was mit Blick auf die gemeinsame Beendigung - s Rz 3 - inkonsequent ist). Grds erlöschen die EV jener VÄ (GrpP), die in PVE eintreten, doch sieht Abs 12 (befristet [s dazu § 709 Abs 2] und danach nur mit Zustimmung von GKK und ÄK, jedenfalls aber bei Aufkündigung des PrimVV wegen Änderung der Planungsgrundlagen) bis zum 70. Lj ein Wiederaufleben früherer EV vor. Netzwerke schließen PrimVV ab; zugleich können die in ihnen tätigen Ärzte abgestimmte PrimV-EV abschließen, die dem PrimV-GV und den Honorarvereinbarungen unterliegen, an den Bestand des PrimVV gebunden sind und vom KVT aus den in Abs 8 Z 1, 2 und 4 genannten Gründen gekündigt werden können (AB, aaO, 15 f).
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Die Erlöschensgründe entsprechen jenen von GrpP (§ 343 Abs 2, ausg Z 8). Neu ist eine gegenseitige Informationspflicht insb über allfällige Verurteilungen. Der PrimVV kann „gerettet“ werden, wenn binnen 4 Wochen ab Kenntnis vom Tatbestand der betroffene Leistungserbringer ausgesch...