ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
9. Aufl. 2018
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 183 Neufeststellung der Rente
Übersicht
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. Grundsätze
1
Die Renten aus der UV sollen einen Ausgleich für die geminderte Erwerbsfähigkeit des Vers herstellen; diesem Zweck entsprechend unterliegen sie der Umstandsklausel. Auch rechtskräftig mit Bescheid, gerichtl Urteil sowie durch gerichtl Vergleich zuerkannte VR sind bei wesentl Änderung der für ihre Gewährung maßgeblichen Umstände neu festzustellen (RS 0107502; RS 0084189).
Bezieht der Vers eine VR von 20 % der Vollrente, kann auch ein geringfügiges Herabsinken der MdE um weniger als 10 % zur Entziehung führen, weil durch das Unterschreiten der Mindestschwelle der Rentenanspruch nicht mehr besteht (10 ObS 15/11w).
2
Die Regelung des Abs 1 bezieht sich nur auf Änderungen von Dauerrenten. Bei der erstmaligen Festsetzung einer DR müssen nach § 209 die Vorauss des § 183 Abs 1 für eine Durchberechung der Rechtskraft nicht eingehalten werden (RS 0084181).
3
Wesentl Änderungen sind sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Vers zu berücksichtigen. Sie können ua in der Besserung des körperl oder geistigen Zustandes, im Abklingen akuter Symptome, aber auch in der Gewöhnung un...