ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
9. Aufl. 2018
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§ 133 Umfang der Krankenbehandlung
Übersicht
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I.  | Allgemeines   | |||
II.  | Umfang der Leistungspflicht (Abs 2)   | |||
A.  | Kriterien   | |||
1.  | Ausreichend   | |||
2.  | Zweckmäßig   | |||
3.  | Maß des Notwendigen   | |||
B.  | Bewertungsakt   | |||
III.  | Ärztliche Hilfe   | |||
IV.  | Heilmittel und Heilbehelfe   | |||
V.  | Außenseitermethode  | |||
A.  | Allgemeines   | |||
B.  | Höhe der Kostentragung   | |||
VI.  | Judikatur   | |||
VII.  | Kosmetische Behandlung (Abs 3)   | |||
VIII.  | Lifestyle-Medizin   | |||
IX.  | Prüfungsschema zur Leistungspflicht des SVT   | |||
A.  | Allgemeine Fragestellungen   | |||
B.  | Konkrete Fragestellungen   | |||
C.  | Wertungsakt   | |||
I. Allgemeines
1
Die Krankenbehandlung umfasst nach Abs 1 die ärztliche Hilfe (§ 135), Heilmittel (§ 136) und Heilbehelfe (§ 137). Nach dem Gesetz hat der Versicherte gegenüber dem KVT Anspruch auf die notwendige Krankenbehandlung; eine vorherige chefärztliche oder kontrollärztliche Bewilligung ist im Gesetz nicht vorgesehen. Mit diesem gesetzlichen Anspruch des Versicherten auf Gewährung der notwendigen ärztlichen Behandlung gegen Vorlage eines Krankenscheines (nunmehr: e-card; vgl § 31a ff, § 135 Abs 3, § 135 Rz 10) sind vertragliche Regelungen unvereinbar, die die Gewährung der erforderlichen Krankenbehandlung - bei sonstigem Verlust des Kostenersatzanspruches des die Behandlung vorneh...