ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
9. Aufl. 2018
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§ 108
Übersicht
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I. System
1
Die historische Entwicklung der Bestimmungen über die Anpassung der Werte der SV sowohl auf Einnahmen- wie auch auf Ausgabenseite ist umfassend dargestellt von Tomandl in Tomandl, System, 0.6.1-0.6.4 (vgl auch Teschner/Pöltner, § 108 Anm 2; Tomandl, Grundriss6 Rz 287-289). Das geltende Recht beruht im Wesentl auf dem PensionsharmonisierungsG, BGBl I 2004/142 (62. Nov, 653 BlgNR 22. GP).
2
§ 108 regelt die Grundlagen der Aufwertung und Anpassung von Werten in der SV. Abs 1 enthält eine VO-Ermächtigung für den BMSGK, die Abs 2 bis 5 definieren die Begriffe (Näheres s jeweils bei den einzelnen Bestimmungen) der Aufwertungszahl (Abs 2; § 108a), der Höchstbeitragsgrundlage (Abs 3; § 45), der Aufwertungsfaktoren (Abs 4; § 108c) und des Anpassungsfaktors (Abs 5; § 108f). Abs 6 regelt die Anpassung und Aufwertung fester Beträge.
3
Die Durchführung der Aufwertung und Anpassung wird in den §§ 108a bis 108l geregelt, dazu sind überdies die idR in den Übergangsbestimmungen enthaltenen einzelnen Eingriffe des Gesetzgebers zu beachten (Tomandl, Grundriss6 Rz 289 aE; s zum Übergangsrecht die Anm zu § 108f, 108g, 108h). Die Anpa...