ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
9. Aufl. 2018
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§ 83 Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze
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Die Regelung von Eintreibung, Sicherung, Verjährung und Rückforderung in den § 64, 66, 68 und 69 bezieht sich nur auf Beiträge, wie schon aus den jeweiligen Kurzüberschriften deutlich wird. § 83 erstreckt nun den Anwendungsbereich dieser Vorschriften über die Beiträge, also das Kapital an sich, hinaus auf Verzugszinsen (§ 59) und Verwaltungskostenersätze (§ 64 Abs 4). Als Folge ergibt sich beispielhaft, dass auch Verzugszinsen (wie in § 64 Abs 2 ohnehin schon vorgezeichnet) nach Maßgabe des § 64 im exekutiven Weg einbringlich gemacht werden können.
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§ 83 ordnet keine Anwendung der in § 59 geregelten Verzugszinsen an. Zinseszinsen finden somit wie Zinsen für Verwaltungskostenersätze keine gesetzliche Grundlage, die Berechnung der Verzugszinsen hat sich vielmehr auf das reine Kapital zu beschränken. Der Verweis auf die Sicherung von Beiträgen (§ 66) erscheint überschießend: Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze knüpfen an Fälligkeit und nachfolgende zwangsweise Eintreibung an, während die Sicherstellung noch nicht fällige Beiträge zum Ziel hat.
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Beitragszuschläge finden zwar in § 83 keine Erwähnung, aufgrund der (legistisch fragwürdigen...