ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
9. Aufl. 2018
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§ 69 Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge
Übersicht
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I. | Ungebührlich entrichtete Beiträge | ||
II. | Ausschluss der Rückforderung | ||
III. | Ausnahmen vom Ausschluss der Rückforderung | ||
A. | Wiederaufnahme - Leistungsanspruch (Abs 2 letzter Satz) | ||
B. | Fehlender Einfluss auf Höhe des Leistungsanspruchs (Abs 4) | ||
IV. | Gegenseitige Verrechnung der Versicherungsträger (Abs 3) | ||
A. | Grundlagen | ||
B. | Anwendungsbereich | ||
C. | Anrechnung/Gutschreibung/Erstattung | ||
V. | Umfang der Rückforderung und Verfahren | ||
VI. | Verjährung |
1
Diese Bestimmung regelt die Rückforderung von bereits bezahlten Beiträgen, wobei dieses Recht dem (vermeintlichen) Vers und dem (vermeintlichen) DG, jeweils für ihren Beitragsanteil, zusteht (Abs 6).
2
„Selbst getragen“ iSd Bestimmung hat der Vers die DN-Anteile nicht nur, wenn er sie selbst gezahlt hat, sondern auch dann, wenn sie durch den DG vom Entgelt abgezogen wurden (VwGH 87/08/0086, 2011/08/0036; OGH 8 ObA 69/05p). Darüber hinaus werden die Grundsätze einer Verrechnung von bezahlten Beiträgen zwischen un-/ zuständigem KVT, verbunden mit einer Gutschrift oder Erstattung an den Beitragsschuldner, festgelegt (Abs 3).
3
Die Rückzahlung von Guthaben, die auf Grund von Überweisungen gem §...