ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
7. Aufl. 2016
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 447g Gesundheitsförderungsfonds nach des GesundheitsZielsteuerungsgesetzes - G-ZG
1
Gesundheitsförderungsfonds sind auf Länderebene in den Landesgesundheitsfonds (Gesundheitsfondsgesetze der Länder, zB § 3 WrGesundheitsfonds-Gesetz LGBl 42/2013, § 24 G-ZG) einzurichten. Es handelt sich um Sondervermögen mit eigenem Verrechnungskreis, die Fonds haben keine Rechtspersönlichkeit.
2
Die Beteiligung der KVT an diesen Fonds beruht auf Art 23 der Vereinbarung gem Art 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl I 2013/200. Die Fonds enthalten für die Jahre 2013-2022 insgesamt 150 Mio €, wovon die SV 130 Mio und die Länder 20 Mio in gleichen Jahresraten zu leisten haben.
3
Über die Verwendung dieser Mittel wird auf Landesebene entschieden (Landes-Zielsteuerungskommissionen, zB § 9 Abs 2 Z 9 WrGesundheitsfonds-Gesetz 2013, Art 15 Abs 4 Z 9 der Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit).
4
Angelegenheiten dieses Fonds fallen in die Zuständigkeit der TK (§ 441d Abs 2 Z 13).
5
§ 447g regelte bis Ende 2004 den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger, dies hat mit dem nun normierten Gesundheitsförderungsfonds nichts zu tun.