ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
7. Aufl. 2016
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§ 342b Gesamtvertragliche Regelung betreffend Turnusärztinnen und -ärzte in Ausbildung bei Vertragsärztinnen und -ärzten und in Vertragsgruppenpraxen
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Diese Bestimmung wurde im Zuge der Reform der Ärzteausbildung (ÄrzteG-Nov BGBl I 2014/82) eingeführt, die eine massive Aufwertung der Lehrpraxis, vor allem im Fach Allgemeinmedizin bringt (obligate Lehrpraxiszeit am Ende der Ausbildung von zunächst mind 6 Monaten mit Ausweitung in Etappen auf 12 Monate: § 7 Abs 4 iVm § 235 Abs 7; für Fachärzte fakultativ: § 8 Abs 4 ÄrzteG).
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Im Hinblick auf die nun nicht mehr zu übersehende und vom Gesetzgeber auch ausdrücklich gewollte Mitbeteiligung der SV an den finanziellen Lasten der Ärzteausbildung ist nun zwingend eine GV-Regelung zu treffen, die nach den eher vagen Ausführungen in G und Mat folgende Themen betreffen wird: Bedarfsorientierung, Sicherstellung qualitativer Standards im Interesse der Versicherten (zB Aufsichtsintensität, Kontrolldichte, Aufklärung der Patienten) und der Wirtschaftlichkeit im Interesse der KVT (Vermeidung ungerechtfertigter Leistungsausweitungen, zumal der Gesundheitsökonomie in der Lehrpraxis besondere Bedeutung zukommt: § 12 Abs 2 Z 3 ÄrztG; nach den EB, 268 BlgNR 2...