ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
7. Aufl. 2016
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§ 25 Träger der Pensionsversicherung
1
Die Unterscheidung bei Pensionsversicherung (nicht: -Anstalt!) der Arbeiter, der Angestellten und der knappschaftlichen PV ist leistungsrechtlich relevant; vgl § 253 ff, § 270 ff und § 275 ff. Neben den zwei PVT des ASVG haben auch die SVB und die SVAgW sowie die VANot PV-rechtliche Bestimmungen zu vollziehen. Zur VANot § 4 und § 266 ff NVG, mehrfache Versicherung ist möglich (§ 23 Rz 2).
2
Zum Betrieb von Krankenanstalten durch PVT (Rehabilitationszentren) s § 23 Rz 3. Das BG über die Übertragung der Aufgaben des Bundespensionsamtes an die BVA ab (Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz-BPAÜG) betrifft Aufgaben nach dem Beamtendienstrecht, nicht nach dem ASVG.
3
Zur Fusion der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter-PVArb und der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten-PVAng ab zur Pensionsversicherungsanstalt-PVA s § 538a ff.
4
Das Wort „Versicherungsanstalt“ kann, muss aber keinen SVT bezeichnen, auch VA privaten Rechts tragen diese Bezeichnung. Deren Interessenvertretung sind (als Verein) der Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs - VVO, (als öffentlich-rechtliche Interessenvertretung) die Wirtschaftskammer Österreich, Fa...