ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
7. Aufl. 2016
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 225 Beitragszeiten nach dem 31. Dezember 1955
Übersicht
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Pflichtversicherung aufgrund unselbständiger Erwerbstätigkeit (Abs 1 Z 1) | ||
A. | Grundsätzliches | ||
B. | Erfasster Personenkreis | ||
II. | Pflichtversicherung aufgrund selbständiger Erwerbstätigkeit (Abs 1 Z 2) | ||
III. | Teilpflichtversicherungszeiten (Abs 1 Z 2a) | ||
IV. | Sonstige Beitragszeiten |
I. Pflichtversicherung aufgrund unselbständiger Erwerbstätigkeit (Abs 1 Z 1)
A. Grundsätzliches
1
Die Neuregelung des Abs 1 Z 1 durch das 2. SRÄG 2009, BGBl I 2009/83 ist mit in Kraft getreten (§ 644 Abs 1 Z 1) und ist erstmals für Beitragszeiträume ab anzuwenden (§ 644 Abs 3). Sie bedeutet, dass leistungsrelevante VZ auch ohne Beitrags(nach)entrichtung erworben werden, soweit das Recht auf Feststellung der Zahlung der Beiträge für diese Zeiten noch nicht verjährt ist. DN, die trotz einer die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit nicht zur SV angemeldet wurden, haben damit fünf Jahre lang die Möglichkeit, die Feststellung der Pflichtversicherung zu beantragen (§ 410 Abs 1 Z 2) und damit die volle Leistungswirksamkeit dieser Zeiten sicherzustellen. Dem Versicherten soll durch die Neuregelung das Eintreibungsrisiko genommen werden (8...