Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.10.2023, RV/7100766/2022

Rechnerischer Hilfswert in FinanzOnline ist kein Einheitswertbescheid

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7100766/2022-RS1
Bei Erlassung eines Wertfortschreibungsbescheids treten Änderungen in Bezug auf den Hektarsatz erst mit dem der Zustellung des Wertfortschreibungsbescheides folgenden Kalenderjahr ein, wenn der Zeitpunkt, für den der fortgeschriebene Einheitswert wirksam wird, in einem Kalenderjahr liegt, das zum Zeitpunkt der Einkommensteuerbescheiderlassung bereits vergangen ist.
RV/7100766/2022-RS2
Ein in FinanzOnline zu einem Stichtag abrufbarer rechnerischer Hilfswert besagt nur, welche Grundlagen für eine Einheitswertfeststellung zu diesem Stichtag aktenkundig waren. Steuerlich maßgeblich ist jedoch nicht der Hilfswert, sondern der jeweilige Einheitswertbescheid.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerde des Ing. ***1*** ***2***, ***3*** ***4***, ***5***, vertreten durch LBG Niederösterreich GmbH, 3830 Waidhofen an der Thaya, Raiffeisenpromenade 2/1/6, vom gegen den Bescheid des Finanzamts Österreich vom , Steuernummer ***6***, mit welchem der Antrag gemäß § 303 Abs. 1 BAO vom auf Wiederaufnahme des mit Einkommensteuerbescheid 2019 vom abgeschlossenen Verfahrens abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der Spruch des angefochtenen Bescheids bleibt unverändert.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Einheitswertbescheid zum vom

Das damalige Finanzamt Waldviertel erließ gegenüber dem Beschwerdeführer (Bf) Ing. ***1*** ***2*** mit Datum einen Einheitswertbescheid zum (Wertfortschreibung gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 BewG 1955).

Auf Grund § 21 BewG 1955 i. V. m. §§ 186 und 193 BAO wurde der Einheitswert für den Grundbesitz "Landwirtschaftlicher Betrieb" hinsichtlich näher bezeichneter Grundstücke mit 47.900 € festgestellt. Hierauf entfalle auf den Bf ein Anteil von 1/1 in Höhe von 43.531,22 € zuzüglich einem Zuschlag aus öffentlichen Geldern von 4.368,78 €, woraus sich der Einheitswert von 47.900 € ergab.

Zur Begründung wurde ausgeführt:

Landwirtschaftliches Vermögen

Die Bewertung erfolgt auf Basis der Kundmachung des Bundesministers für Finanzen vom (GZ: BMF-010202/0100-VI/3/2014).

Der Berechnung des Hektarsatzes für die landwirtschaftlich genutzten Flächen wurde unterstellt:

Forstwirtschaftliches Vermögen über 10 ha bis einschließlich 100 ha

Die Berechnung des Ertragswertes des forstwirtschaftlichen Vermögens erfolgt gemäß Abschnitt 2 der Kundmachung des Bundesministers für Finanzen vom (GZ: BMF-010202/0104-VI/3/2014) in der Fassung der Kundmachung vom .

Der Berechnung des Hektarsatzes für die forstwirtschaftlich genutzten Flächen wurde unterstellt:

Die Fortschreibung war erforderlich, da Änderungen bei den öffentlichen Geldern (§ 35 BewG 1955) zu berücksichtigen waren (Mitteilung der Agrarmarkt Austria AMA).

Die Fortschreibung war erforderlich, weil eine Änderung im Flächenausmaß eingetreten ist.

Hinweis:

Unmittelbar auf Grund dieses Bescheides sind keine Zahlungen zu leisten, jedoch dient der Einheitswert als Grundlage für die Berechnung der davon abgeleiteten Steuern und Abgaben.

Der Bescheid wirkt auch gegen den Rechtsnachfolger, auf den der Gegenstand der Feststellung nach dem Stichtag übergegangen ist oder übergeht. Dies gilt auch bei Nachfolge im Besitz.

Einheitswertbescheid zum vom

Das Finanzamt Österreich erließ gegenüber dem Bf mit Datum einen Einheitswertbescheid zum (Wertfortschreibung gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 BewG 1955).

Auf Grund § 21 BewG 1955 i. V. m. §§ 186 und 193 BAO wurde der Einheitswert für den Grundbesitz "Landwirtschaftlicher Betrieb" hinsichtlich näher bezeichneter Grundstücke mit 51.600 € festgestellt. Hierauf entfalle auf den Bf ein Anteil von 1/1 in Höhe von 44.595,73 € zuzüglich einem Zuschlag aus öffentlichen Geldern von 7.004,27 €, woraus sich der Einheitswert von 51.600 € ergab.

Zur Begründung wurde ausgeführt:

Landwirtschaftliches Vermögen

Die Bewertung erfolgt auf Basis der Kundmachung des Bundesministers für Finanzen vom (GZ: BMF-010202/0100-VI/3/2014).

Der Berechnung des Hektarsatzes für die landwirtschaftlich genutzten Flächen wurde unterstellt:

Forstwirtschaftliches Vermögen über 10 ha bis einschließlich 100 ha

Die Berechnung des Ertragswertes des forstwirtschaftlichen Vermögens erfolgt gemäß Abschnitt 2 der Kundmachung des Bundesministers für Finanzen vom (GZ: BMF-010202/0104-VI/3/2014) in der Fassung der Kundmachung vom .

Der Berechnung des Hektarsatzes für die forstwirtschaftlich genutzten Flächen wurde unterstellt:

Die Fortschreibung war erforderlich, da Änderungen bei den öffentlichen Geldern (§ 35 BewG 1955) zu berücksichtigen waren (Mitteilung der Agrarmarkt Austria AMA).

Die Fortschreibung war erforderlich, weil eine Änderung im Flächenausmaß eingetreten ist.

Hinweis:

Unmittelbar auf Grund dieses Bescheides sind keine Zahlungen zu leisten, jedoch dient der Einheitswert als Grundlage für die Berechnung der davon abgeleiteten Steuern und Abgaben.

Der Bescheid wirkt auch gegen den Rechtsnachfolger, auf den der Gegenstand der Feststellung nach dem Stichtag übergegangen ist oder übergeht. Dies gilt auch bei Nachfolge im Besitz.

Einkommensteuererklärung 2019

Der Bf erklärte für das Jahr 2019 folgende Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (OZ 6 des Finanzamtsakts):

Einkommensteuerbescheid 2019

Das damalige Finanzamt Waldviertel erließ gegenüber dem Bf mit Datum einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019, dem Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft von 37.680,16 € zugrunde lagen:

Der Einkommensteuerbescheid 2019 erwuchs in Rechtskraft.

Wiederaufnahmeantrag vom

Mit Schreiben seiner steuerlichen Vertretung vom beantragte der Bf die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO hinsichtlich des Einkommensteuerbescheids 2019 mit dem Antrag auf Abänderung des Einkommensteuerbescheids dahingehend, "dass der Teileinheitswert der Forstwirtschaft € 11.000 nicht überschritten hat und demnach die Gewinnermittlung gem. § 3 Abs. 1 der PauschVO 2015 zulässig ist."

Zur Begründung wurde ausgeführt:

1. Sachverhalt

Bei der Erstellung der Steuererklärung 2019 wurde per der Einheitswert für das Aktenzeichen 32 010-1-***7***/9, lautend auf Herrn. Ing ***1*** ***2***, ***5***, ***3*** ***4*** zum Stichtag abgefragt. Die Abfrage ergab einen forstwirtschaftlichen Einheitswert i.d.H.v. € 14.439,56 (52,1830 ha á 276,71). Da die Grenze gem. § 3 Abs. 1 der PauschVO 2015 überschritten wurde, wurde der Gewinn für die Forstwirtschaft gem. der Teilpauschalierung § 3 Abs. 2 mit 50 % Ausgabenpauschale berechnet.

Herr Ing. ***2*** stellte bereits per einen Antrag zur Wertfortschreibung des EW-AZ 32 0 10-1-***7***/9. Aufgrund der klimabedingten Stresssituation mussten einige der vorhandenen Waldflächen geschlägert werden. Er beantragte die Herabsetzung des forstwirtschaftlichen Einheitswertes auf € 10.796,25.

Da der Antrag auf Wertfortschreibung bis zum zu keiner Änderung des Einheitswertes führte, wurde die Steuererklärung am elektronisch mittels finanzonline eingebracht. Am wurde der Einkommensteuerbescheid antragsgemäß erlassen. Im Zuge des Steuerbescheids 2019 informierte sich Herr Ing, ***2*** über den Antragsverlauf des Antrages auf Wertfortschreibung. Zu Beginn des Jahres 2021 wurde ihm telefonisch mitgeteilt, dass es zu keiner maßgeblichen Änderung des Einheitswertes komme und deshalb kein Bescheid erlassen wurde.

Per wurde im Zuge eines Telefonates mit dem Klienten eine Einheitswertabfrage für die Jahre 2019 und 2020 durchgeführt. Diese ergab eine Minderung des Hektarsatzes auf € 200,61. Dadurch reduziert sich der forstwirtschaftliche Einheitswert auf € 10.953,60, wodurch eine Gewinnermittlung gem. § 3 Abs. 1 der PauschVO 2015 (Vollpauschalierung) möglich ist.

2. Rechtliche Würdigung

Die Änderung des forstwirtschaftlichen Einheitswertes und die dadurch mögliche Änderung der Gewinnermittlung sind gem. § 303 Abs. 1 lit. b BAO im bereits abgeschlossenen rechtskräftigen Verfahren neu hervorgekommen und bedürfen einer Wiederaufnahme des Verfahrens.

Begehren:

Wir bitten deshalb um Abänderung des Einkommensteuerbescheides 2019 dahingehend, dass die Gewinnermittlung für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb laut beiliegender Steuererklärung geändert und das Einkommen für 2019 mit 5.265,42 festgesetzt wird.

Einheitswert zum

Beigefügt war ein Ausdruck aus FinanzOnline vom betreffend Einheitswert zum Stichtag . Die Seite ist mit "Informationen zum Einheitswert" übertitelt. Dass sich dabei nicht um einen mit Bescheid festgestellten Einheitswert handelt, lässt sich dem Ausdruck nicht entnehmen:

...

Antrag auf Wertfortschreibung vom

Ferner ist ein Schreiben des Bf an das Finanzamt Waldviertel vom betreffend "Antrag auf Wertfortschreibung des EW Hauptfeststeilungsbescheides" aktenkundig:

Aufgrund der derzeitigen, klimabedingten Stresssituation für unsere Wälder im Waldviertel (Trockenheit und Borkenkäfer), war auch ich gezwungen, einige meiner Waldflächen zu schlägern.

Viele weitere Waldflächen sind bereits von der Trockenheit massiv gezeichnet und werden - sofern sich der erhoffte Niederschlag nicht einstellt - nicht das ursprüngliche Wachstumspotential ausschöpfen können und schon gar nicht das angezielte Alter erreichen.

Aus diesen Gesichtspunkten heraus habe ich meine Waldbestände neu bewertet-siehe Beilage.

Neben den neu erworbenen Waldflächen der letzten Jahre, wurden natürlich auch die geschlägerten, neuaufgeforsteten Flächen aufgenommen, aber auch der bereits sichtbare Wertverlust der noch nicht geschlägerten Bestände berücksichtigt - gute Ertragslagen gibt es in meinen Waldbeständen eigentlich kaum mehr. Bei der Neuaufforstung wird Einiges mit Naturverjüngung, Etliches mit Laubholz und Douglasien und kaum etwas mit Fichten ersetzt werden.

Ich stelle daher den Antrag auf Wertfortschreibung und bitte um Zusendung eines neuen Einheitswertbescheides mit einem Einheitswert für die forstwirtschaftlich genutzten Flächen iHv € 10.796,25.

Einkommensteuererklärung 2019

Weiters wurden die ausgefüllten Formulare E 1-PDF-2019 (Kennzahl 310: 4.004,26), E 1b-PDF-2019, E 1c-PDF-2019, L 1ab-EDV-2019 sowie mehrere L 1k-EDV-2019 vorgelegt.

Aus dem Formular E 1c-PDF-2019 (Beilage zur Einkommensteuererklärung E 1 für Einzelunternehmer/-innen mit pauschalierten Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft für 2019):

Einheitswertakt

Berechnung zur Wertfortschreibung zum

Folgende Berechnung zur Wertfortschreibung zum ist aktenkundig (OZ 10):

...

Hilfswertberechnung Forst zum

Folgende Hilfswertberechnung Forst zum ist aktenkundig (OZ 12):

Schadensereignisse

[...]

...

Übersicht zur Einheitsbewertung

OZ 11 des Finanzamtsakts lassen sich verschiedene Übersichten über das Bewertungsverfahren entnehmen:

Hieraus ergibt sich unter anderem, dass zum Stichtag keine Wertfortschreibung erfolgt ist, ebenso etwa zu den Stichtagen und .

Abweisungsbescheid vom

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag vom auf Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs. 1 BAO des mit Einkommensteuerbescheid 2019 vom abgeschlossen Verfahrens ab und begründete dies folgendermaßen:

Ihr Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens musste abgewiesen werden, da der letztgültige Einheitswert iHv.47.900,00 noch immer im Rechtsbestand ist.

Sie haben zwar am einen Antrag auf Wertfortschreibung eingebracht, aber dieser Antrag hat zu keiner Wertfortschreibung geführt. (Wertgrenzen wurden nicht erreicht (§ 21 BewG).

Beschwerde vom

Der Bf brachte durch seine steuerliche Vertretung im Wege von FinanzOnline am Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom ein.

Beschwerdepunkte:

Die Beschwerde richtet sich gegen die Ablehnung der Wiederaufnahme des Verfahrens der Einkommensteuererklärung 2019 aus den nachfolgend angeführten Gründen:

1. Sachverhalt

Herr Ing. ***1*** ***2*** erzielte im Jahr 2019 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Gewinnermittlung betreffend Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erfolgt gem. Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015. Die Einheitswertabfrage mittels finanzonline ergab am mit Stichtag folgendes Ergebnis:

Gem. § 3 Abs. 2 LuF-PauschVO betrug die Grenze des Teileinheitswertes betreffend forstwirtschaftliche Fläche € 11.000. Diese wurde entsprechend der Daten aus finanzonline überschritten, weshalb die Gewinnermittlung betreffend Forstwirtschaft mittels Teilpauschalierung erfolgte. Die Steuererklärung wurde am elektronisch übermittelt, der Steuerbescheid wurde am erlassen.

Bereits am wurde aufgrund der klimabedingten Stresssituation (Trockenheit und Borkenkäfer) und damit zusammenhängenden verpflichtenden Schlägerungen ein Antrag auf Wertfortschreibung von Herrn Ing. ***2*** eingebracht. Laut Berechnungsblatt wurde ein Einheitswert von € 10.796,25 für die gesamte Fläche von 54,5251 ha beantragt. Da es zu keiner Reaktion auf den Antrag kam, wurde am seitens unseres Klienten eine Erinnerung betreffend Wertfortschreibungsantrag vom versendet. Daraufhin wurde unser Klient telefonisch verständigt, dass der Antrag bereits erledigt wäre und es aufgrund des § 21 BewG zur keiner Wertfortschreibung kommt, da die Wertgrenzen nicht erreicht wurden.

Wir wurden im Rahmen der Jahresabschlusserstellung 2020 am über die beantragte Wertfortschreibung informiert. Eine Einheitswertabfrage (finanzonline) am mit Stichtag ergab eine Reduktion des forstwirtschaftlichen Einheitswertes um 3.485,96. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde am übermittelt, die Ablehnung wurde am zugestellt.

2. Rechtliche Würdigung

Im angefochtenen Bescheid wurde der zugrundeliegende Sachverhalt nicht zutreffend berücksichtigt, weil es aufgrund der vorliegenden Reduktion des (forstwirtschaftlichen) Einheitswertes zu einer Wertfortschreibung gem. § 21 BewG kommen hätte müssen. Entgegen der mündlich verkündeten Behauptung, dass es zu keiner Änderung des Einheitswertes mittels Bescheid gekommen ist, führen wir wie folgt aus:

Die Daten laut Veranlagung und Einheitswertabfrage vom lauteten € 14.439,50 bei 52,1830 ha. Daraus ergab sich ein Hektarsatz von € 276,7100.

Die beantragte Wertfortschreibung vom lautete auf € 10.796,2531 bei 54,5251 ha forstwirtschaftliche Fläche. Daraus ergibt sich ein durchschnittlicher Hektarsatz von € 198,0052.

Die Einheitswertabfrage vom mit Stichtag ergab einen forstwirtschaftlichen Einheitswert von € 10.953,60 bei 54,601 ha. Der Hektarsatz beträgt € 200,61.

Die errechnete Differenz von € 1.112,30 begründet somit eine neue Feststellung des Einheitswertes. Gem. § 193 Abs. 2 BAO muss der Antrag auf Wertfortschreibung bis zum Ablauf des Kalenderjahres, auf dessen Beginn die neue Feststellung beantragt wird, eingereicht werden. Da der Antrag auf Wertfortschreibung bereits am gestellt wurde, sind die oben angeführten Änderungen der forstwirtschaftlichen Fläche jedenfalls mit gültig und deshalb für die Veranlagung 2019 maßgebend.

Da gem. § 3 Abs. 2 LuF-PauschVO die Gewinnermittlung mittels Teilpauschalierung für die forstwirtschaftliche Fläche nur für forstwirtschaftliche Teileinheitswerte ab € 11.000 möglich ist und diese Grenze aufgrund der durchgeführten Abfragen nicht mehr überschritten wird, ist dem Antrag auf Wiederaufnahme Folge zu leisten. Eine freiwillig getrennte Gewinnermittlung gem. § 2 Abs. 1 LuF-PauschVO für die landwirtschaftliche Fläche und gem. § 3 Abs. 2 LuF-PauschVO für die forstwirtschaftliche Fläche ist in der Verordnung nicht vorgesehen.

Dem Wiederaufnahmeantrag ist gem. § 299 BAO aufgrund der unzulässigen Kombination der Gewinnermittlung stattzugeben, als auch gem. § 303 Abs. 1 lit. b BAO aufgrund der Änderung des Einheitswertes.

Begehren:

Aus den vorstehend angeführten Gründen begehren wir, dass der Wiederaufnahme des Verfahrens stattgegeben wird und das Einkommen für 2019 mit 5.265,42 (bisher 42.596,37) festgesetzt wird.

Beschwerdevorentscheidung vom

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte dazu aus:

Mit Eingabe vom beantragte der Beschwerdeführer (Bf.) die Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens für 2019. Begründet wurde dieser Antrag damit, dass sich nachträglich der fortwirtschaftliche Einheitswert geändert habe. Diese Tatsache sei auf Grund einer FinanzOnline-Abfrage am neu hervorgekommen. Auf Grund es forstwirtschaftlichen Einheitswertes iHv € 10.953,60 sei daher für den Forstbetrieb nunmehr die Gewinnermittlung gem. § 3 Abs.l LuF-PauschVO 2015 möglich.

Mit Bescheid vom wurde der Wiederaufnahmsantrag abgewiesen, da sich der Einheitswert des Bf. seit dem Ergehen des Einkommensteuerbescheides 2019 am nicht geändert habe und somit für den Bf. auch keine Tatsache neu hervorgekommen sei, deren Kenntnis allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Einkommensteuerbescheid 2019 herbeigeführt hätte.

Die gegenständliche Beschwerde vom stützt sich darauf, dass sich der Einheitswert sehr wohl vermindert habe. Dies sei auf einen Antrag auf Wertfortschreibung des Bf. vom zurückzuführen, mit dem beantragt worden sei, die klimabedingte Stresssituation und die damit zusammenhängenden verpflichtenden Schlägerungen beim forstwirtschaftlichen Einheitswert zu berücksichtigen.

Die Einheitswertabfrage vom mit Stichtag in FinanzOnline habe einen forstwirtschaftlichen Einheitswert von € 10.953,60 bei 54,601 ha ergeben. Der Hektarsatz betrage € 200,61.

Aus der Gegenüberstellung der FinanzOnline-Abfragen sei ersichtlich, dass sich der forstwirtschaftliche Einheitswert nach Ergehen des Einkommensteuerbescheides 2019 am geändert habe und nunmehr unter der relevanten € 11.000 Grenze für die Vollpauschalierung liege. Da der Antrag auf Wertfortschreibung bereits am gestellt worden sei, seien die oben angeführten Änderungen der forstwirtschaftlichen Fläche jedenfalls mit gültig und deshalb für die Veranlagung 2019 maßgebend.

Aus den vorstehend angeführten Gründen werde daher begehrt, dass der Wiederaufnahme des Verfahrens stattgegeben wird und das Einkommen für 2019 mit 5.265,42 (bisher 42.596,37) festgesetzt wird.

Dazu ist festzuhalten:

Gem. § 303 Abs. 1 BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn

a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist, oder

b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder

c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist,

und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Der Bf. stützt seinen Wiederaufnahmsantrag auf eine neu hervorgekommene Tatsache. Ob eine Tatsache neu hervorgekommen ist, ist bei einer beantragten Wiederaufnahme aus Sicht des Antragstellers zu beurteilen.

Wenn sich der Bf. daher auf die klimabedingte Reduktion des forstwirtschaftlichen Einheitswertes als neu hervorgekommene Tatsache stützt, so ist dieser Umstand für ihn nicht nach Ergehen des Einkommensteuerbescheides 2019 neuhervorgekommen. Denn er selbst hat bereits am diese Umstände als Begründung für eine Wertfortschreibung seines land- und forstwirtschaftlichen Einheitswertes angeführt.

Dessen ungeachtet liegt jedenfalls keine Tatsache vor, deren Kenntnis allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Einkommensteuerbescheid 2019 herbeiführen würde.

Gem. § 1 LuF-PauschVO 2015 gilt als maßgebender Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes für die Anwendbarkeit dieser VO der Einheitswert für das während des Veranlagungsjahres bewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Vermögen zuzüglich der Einheitswertanteile der während des Veranlagungsjahres bewirtschafteten Zupachtungen, Zukäufe und zur Nutzung übernommenen Flächen und abzüglich der Einheitswertanteile der während des Veranlagungsjahres nicht selbst bewirtschafteten Verpachtungen, Verkäufe und zur Nutzung überlassenen Flächen.

Beträgt der forstwirtschaftliche (Teil)Einheitswert nicht mehr als 11 000 Euro, ist der Gewinn aus Forstwirtschaft gem. § 3 Abs. 1 LuF-PauschVO 2015 mit dem Durchschnittssatz gemäß § 2 erfasst.

Übersteigt der forstwirtschaftliche (Teil)Einheitswert den Betrag von 11 000 Euro, sind gem. § 3

Abs. 2 LuF-PauschVO 2015 von den Betriebseinnahmen pauschale Betriebsausgaben abzuziehen.

Entscheidend für die Anwendbarkeit der Voll- bzw. Teilpauschalierung für den forstwirtschaftlichen (Teil)Betrieb ist also der maßgebende forstwirtschaftliche Einheitswert.

Maßgebend kann nur ein wirksamer, also ein bescheidmäßig festgestellter Einheitswert sein. Der letzte wirksam an den Bf. ergangene Einheitswertbescheid datiert vom und hatte eine Wertfortschreibung zum zum Inhalt. Der darin ausgewiesene forstwirtschaftliche Einheitswert beträgt € 14.439,35.

Somit ist dieser bescheidmäßig festgestellte Einheitswert maßgebend für die Anwendbarkeit der LuF-PauschVO 2015, der forstwirtschaftliche Gewinn ist daher entgegen der Auffassung des Bf. 2019 auf Grund einer Teilpauschalierung zu ermitteln.

Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass in FinanzOnline bereits wertemäßig die aktuellen Daten als Hilfswert aufscheinen. Diese sind nämlich mangels bescheidmäßiger Feststellung (noch) nicht wirksam geworden und daher nicht maßgebend iSd § 1 LuF-PauschVO 2015.

Somit liegt aber entgegen den Beschwerdeausführungen kein Umstand vor, dessen Kenntnis allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Einkommensteuerbescheid 2019 herbeigeführt hätte.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Vorlageantrag vom

Im Wege von FinanzOnline stellte der Bf durch seine steuerliche Vertretung am Vorlageantrag:

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Namen und im Auftrag unseres Klienten Ing. ***1*** ***2*** stellen wir hinsichtlich der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Österreich vom bezüglich des nachstehend angeführten Bescheides innerhalb offener Frist den

Antrag gemäß § 264 BAO auf Entscheidung über die Beschwerde vom durch das Bundesfinanzgericht

• Bescheid über die Abweisung des Wiederaufnahmeantrages vom betreffend die Einkommensteuer 2019

Begründung

Wir beziehen uns auf die bereits in der Beschwerde vom angeführte Begründung.

Mit der Begründung der Beschwerdevorentscheidung setzt sich der Vorlageantrag nicht auseinander.

Vorlage vom

Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte dazu unter anderem aus:

[...]

Bezughabende Normen

§ 303 BAO

Sachverhalt und Anträge

Sachverhalt:

Mit Eingabe vom beantragte der Beschwerdeführer (Bf.) die Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens für 2019. Begründet wurde dieser Antrag damit, dass sich nachträglich der fortwirtschaftliche Einheitswert geändert habe. Diese Tatsache sei auf Grund einer FinanzOnline-Abfrage am neu hervorgekommen. Auf Grund es forstwirtschaftlichen Einheitswertes iHv € 10.953,60 sei daher für den Forstbetrieb nunmehr die Gewinnermittlung gem. § 3 Abs. 1 LuF-PauschVO 2015 möglich.

Mit Bescheid vom wurde der Wiederaufnahmsantrag abgewiesen.

Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde vom stützt sich darauf, dass sich der Einheitswert (EWAZ 32 010-1-***7***/9) sehr wohl vermindert habe. Dies sei auf einen Antrag auf Wertfortschreibung des Bf. vom zurückzuführen, mit dem beantragt worden sei, die klimabedingte Stresssituation und die damit zusammenhängenden verpflichtenden Schlägerungen beim forstwirtschaftlichen Einheitswert zu berücksichtigen.

Die Einheitswertabfrage vom mit Stichtag in FinanzOnline habe einen forstwirtschaftlichen Einheitswert von € 10.953,60 bei 54,601 ha ergeben. Der Hektarsatz betrage € 200,61.

Gegen die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom richtet sich der gegenständliche Vorlageantrag vom .

Sowohl die EW-Bescheide EWAZ 32 010-1-***7***/9 zum als auch zum weisen einen forstwirtschaftlichen Einheitswert von über € 11.000,- aus. Eine Wertfortschreibung zum wurde mangels Überschreiten der in § 21 Abs. 1 lit. a BewG normierten Grenzen nicht durchgeführt.

Beweismittel:

vorgelegte Aktenteile

Stellungnahme:

Da im Vorlageantrag keine neuen Sachverhaltselemente bzw. rechtlichen Argumente vorgebracht wurden, beantragt das Finanzamt unter Verweis auf die Begründung der BVE die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Bf Ing. ***1*** ***2*** ist Land- und Forstwirt im Waldviertel. Wie auch bei anderen Land- und Forstwirten im Waldviertel der Fall, kam es infolge der klimabedingten Stresssituation durch Trockenheit und Borkenkäferbefall zu einem Wertverlust der vom Bf bewirtschafteten Wälder.

Das Finanzamt hat gegenüber dem Bf mit Datum einen Einheitswertbescheid zum (Wertfortschreibung gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 BewG 1955) erlassen, mit welchem der Einheitswert für den Grundbesitz "Landwirtschaftlicher Betrieb" hinsichtlich näher bezeichneter Grundstücke mit 47.900 € festgestellt wurde. Der Teileinheitswert für die forstwirtschaftlich genutzten Flächen wurde mit 14.439,35 € ermittelt.

Das Finanzamt hat gegenüber dem Bf mit Datum einen Einheitswertbescheid zum (Wertfortschreibung gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 BewG 1955) erlassen, mit welchem der Einheitswert für den Grundbesitz "Landwirtschaftlicher Betrieb" hinsichtlich näher bezeichneter Grundstücke mit 51.600 € festgestellt wurde. Der Teileinheitswert für die forstwirtschaftlich genutzten Flächen wurde mit 11.122,67 € ermittelt.

Zu den Stichtagen , , wurden keine Einheitswertbescheide erlassen.

Der Bf beantragte mit Schreiben vom auf Grund des Wertverlustes seiner Wälder eine Wertfortschreibung und Erlassung eines neuen Einheitswertbescheids mit einem Einheitswert für die forstwirtschaftlich genutzten Flächen von 10.796,25 €.

Das Finanzamt kam diesem Antrag nicht nach, da nach seiner Ansicht die Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 BewG 1955 nicht vorgelegen waren.

Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2019 wurde am auf Grundlage des Einheitswertbescheids vom im Weg von FinanzOnline elektronisch eingereicht. Da die Grenze gemäß § 3 Abs. 1 LuF PauschVO 2015 überschritten wurde, wurde der Gewinn für die Forstwirtschaft im Rahmen der Teilpauschalierung nach § 3 Abs. 2 LuF PauschVO 2015 mit 50 % Ausgabenpauschale berechnet.

Mit Datum wurde erklärungsgemäß der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019 erlassen.

In FinanzOnline war am bei einer Einheitswertabfrage zum Stichtag eine Minderung des Hektarsatzes von 276,71 € auf 200,61 € sowie ein Forsteinheitswert von 10.953,60 € ersichtlich. Bei Anwendung dieses Einheitswerts wäre eine Gewinnermittlung nach § 3 Abs. 1 LuF PauschVO 2015 (Vollpauschalierung) zulässig. Die Seite war mit "Informationen zum Einheitswert" übertitelt. Dass sich dabei nicht um einen mit Bescheid festgestellten Einheitswert handelt, lässt sich dem Ausdruck nicht entnehmen. Tatsächlich handelte es sich dabei um einen Hilfswert an Hand aktueller Daten, der nicht auf einem Einheitswertbescheid zum beruht.

Mit Schreiben vom beantragte die Bf die Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens für das Jahr 2019, da er an diesem Tag davon erfahren habe, dass der maßgebende Einheitswert unter 11.000 € gelegen sei und er daher hinsichtlich der Forstwirtschaft die Vollpauschalierung in Anspruch nehmen könne, was er hiermit tue.

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage. Sie sind unstrittig.

Insbesondere wurden die in der Beschwerdevorentscheidung und im Vorlagebericht getroffenen Feststellungen, dass für die Einkommensteuerveranlagung 2019 nach wie vor der Einheitswertbescheid zum maßgebend sei und ein neuer Einheitswertbescheid erstmals zum ergangen sei, nicht bestritten.

Rechtsgrundlagen

§ 303 BAO lautet:

§ 303. (1) Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn

a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder

b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder

c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist,

und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

(2) Der Wiederaufnahmsantrag hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird;

b) die Bezeichnung der Umstände (Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird.

(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung die für die Ermessensübung bedeutsamem Umstände zu bestimmen.

§ 17 EStG 1988 lautet:

§ 17. (1) Bei den Einkünften aus einer Tätigkeit im Sinne des § 22 oder des § 23 können die Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 mit einem Durchschnittssatz ermittelt werden. Der Durchschnittssatz beträgt

- bei freiberuflichen oder gewerblichen Einkünften aus einer kaufmännischen oder technischen Beratung, einer Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 2 sowie aus einer schriftstellerischen, vortragenden, wissenschaftlichen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit 6%, höchstens jedoch 13 200 €,

- sonst 12%, höchstens jedoch 26 400 €,

der Umsätze im Sinne des § 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung. Daneben dürfen nur folgende Ausgaben als Betriebsausgaben abgesetzt werden: Ausgaben für den Eingang an Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten, die nach ihrer Art und ihrem betrieblichen Zweck in ein Wareneingangsbuch (§ 128 BAO) einzutragen sind oder einzutragen wären, sowie Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) und für Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand des Unternehmens bilden, weiters Beiträge im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1, das Arbeitsplatzpauschale gemäß § 4 Abs. 4 Z 8, Kosten gemäß § 4 Abs. 4 Z 5 zweiter Satz und Reise- und Fahrtkosten, soweit ihnen ein Kostenersatz in gleicher Höhe gegenübersteht; diese Reise- und Fahrtkosten vermindern die Umsätze im Sinne des zweiten Satzes. § 4 Abs. 3 dritter Satz ist anzuwenden.

(2) Die Anwendung des Durchschnittssatzes gemäß Abs. 1 setzt voraus, daß

1. keine Buchführungspflicht besteht und auch nicht freiwillig Bücher geführt werden, die eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 ermöglichen,

2. die Umsätze im Sinne des § 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung des vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht mehr als 220 000 Euro betragen,

3. aus der Steuererklärung hervorgeht, dass der Steuerpflichtige von der Pauschalierung Gebrauch macht.

(3) Geht der Steuerpflichtige von der Ermittlung der Betriebsausgaben mittels des Durchschnittssatzes gemäß Abs. 1 auf die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 auf die Geltendmachung der Betriebsausgaben nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften über, so ist eine erneute Ermittlung der Betriebsausgaben mittels des Durchschnittssatzes gemäß Abs. 1 frühestens nach Ablauf von fünf Wirtschaftsjahren zulässig.

(3a) Im Rahmen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung kann der Gewinn nach Maßgabe der Z 1 bis Z 9 pauschal ermittelt werden.

1. Die pauschale Gewinnermittlung betrifft Einkünfte gemäß § 22 oder § 23 mit Ausnahme von Einkünften aus einer Tätigkeit eines Gesellschafters gemäß § 22 Z 2 zweiter Teilstrich, als Aufsichtsratsmitglied oder als Stiftungsvorstand.

2. Die Pauschalierung kann angewendet werden, wenn im Veranlagungsjahr die Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 für Kleinunternehmer anwendbar ist oder nur deswegen nicht anwendbar ist, weil

- die Umsatzgrenze gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 um nicht mehr als 5 000 Euro überschritten wurde,

- auch Umsätze erzielt wurden, die zu Einkünften führen, die gemäß Z 1 von der Pauschalierung nicht betroffen sind, und die erhöhte Umsatzgrenze gemäß dem ersten Teilstrich nicht überschritten wurde, oder

- auf die Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 verzichtet wurde.

3. Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen den Betriebseinnahmen (ohne Umsatzsteuer) und den gemäß Z 4 pauschal ermittelten Betriebsausgaben. Bei der Ermittlung des Gewinnes gilt:

a) Neben den pauschalen Betriebsausgaben sind Beiträge gemäß § 4 Abs. 4 Z 1, das Arbeitsplatzpauschale gemäß § 4 Abs. 4 Z 8, Kosten gemäß § 4 Abs. 4 Z 5 zweiter Satz und Reise- und Fahrtkosten, soweit ihnen ein Kostenersatz in gleicher Höhe gegenübersteht, zu berücksichtigen; diese Reise- und Fahrtkosten vermindern die Bemessungsgrundlage für die pauschalen Betriebsausgaben.

b) Weitere Betriebsausgaben und Entnahmen sind nicht zu berücksichtigen.

4. Die pauschalen Betriebsausgaben betragen 45% der Betriebseinnahmen gemäß Z 3, höchstens aber 18 900 Euro. Abweichend davon betragen die pauschalen Betriebsausgaben bei einem Dienstleistungsbetrieb 20% der Betriebseinnahmen gemäß Z 3, höchstens aber 8 400 Euro.

5. Der Bundesminister für Finanzen wird für die Anwendung der Z 4 ermächtigt, im Wege einer Verordnung eine branchenbezogene Einordnung eines Betriebes als Dienstleistungsbetrieb vorzunehmen. Bei einem Betrieb, der nicht ausschließlich Dienstleistungen erbringt, ist für die Anwendung des Pauschalsatzes die Tätigkeit maßgeblich, aus der die höheren Betriebseinnahmen stammen.

6. Wird ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens entnommen, ist § 6 Z 4 nicht anzuwenden.

7. Bei einer Mitunternehmerschaft im Sinne des § 22 Z 3 oder § 23 Z 2 gilt Folgendes:

a) Für die Anwendung der Z 2 sind die Umsätze maßgeblich, die von der Mitunternehmerschaft insgesamt erzielt werden.

b) Die pauschale Gewinnermittlung ist von der Mitunternehmerschaft einheitlich vorzunehmen; der so ermittelte Gewinn ist auf die Beteiligten aufzuteilen. Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben sind beim jeweiligen Mitunternehmer in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen.

c) Keiner der Mitunternehmer darf die Pauschalierung außerhalb der Gewinnermittlung für die betreffende Mitunternehmerschaft in Anspruch nehmen.

8. Bei Inanspruchnahme der Pauschalierung besteht keine Verpflichtung zur Führung eines Wareneingangsbuches und einer Anlagenkartei (§ 7 Abs. 3).

9. Wird von der Ermittlung des Gewinnes gemäß Z 1 bis Z 8 freiwillig auf eine andere Form der Gewinnermittlung übergegangen, ist eine erneute Ermittlung des Gewinnes gemäß Z 1 bis Z 8 frühestens nach Ablauf von drei Wirtschaftsjahren zulässig.

(4) Für die Ermittlung des Gewinnes können weiters mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen Durchschnittssätze für Gruppen von Steuerpflichtigen aufgestellt werden. Die Durchschnittssätze sind auf Grund von Erfahrungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse bei der jeweiligen Gruppe von Steuerpflichtigen festzusetzen. Solche Durchschnittssätze sind nur für Fälle aufzustellen, in denen weder eine Buchführungspflicht besteht noch ordnungsmäßige Bücher geführt werden, die eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ermöglichen.

(5) In der Verordnung werden bestimmt:

1. Die Gruppen von Betrieben, für die Durchschnittssätze anzuwenden sind.

2. Die für die Einstufung jeweils maßgeblichen Betriebsmerkmale. Als solche kommen insbesondere in Betracht:

a) Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben die Betriebsart und der Einheitswert.

b) Bei anderen Betrieben die örtliche Lage, die Ausstattung, der Wareneingang oder Wareneinsatz, die Zahl der Arbeitskräfte und die Stabilität der Erträge und Aufwendungen.

3. Die Art der Gewinnermittlung für die einzelnen Gruppen von Betrieben durch Aufstellung von Reingewinnsätzen und Reingewinnprozentsätzen vom Einheitswert oder vom Umsatz oder von anderen, für einen Rückschluß auf den Umsatz und Gewinn geeigneten äußeren Betriebsmerkmalen. In der Verordnung kann bestimmt werden, daß für die Gewinnermittlung nur die Betriebsausgaben oder Betriebsausgabenteile nach Durchschnittssätzen ermittelt werden.

4. Der Veranlagungszeitraum, für den die Durchschnittssätze anzuwenden sind.

5. Der Umfang, in dem jenen Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach Durchschnittssätzen ermitteln, Erleichterungen in der Führung von Aufzeichnungen gewährt werden.

(5a) Für eine Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus der Land- und Forstwirtschaft gelten folgende Grundsätze:

1. Die Gewinnermittlung auf Basis von Durchschnittssätzen ist nur für Betriebe zulässig, deren gemäß § 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung in der Fassung vor BGBl. I Nr. 96/2020 ermittelter Einheitswert 165 000 Euro nicht übersteigt.

2. Eine Gewinnermittlung mit Hilfe von Reingewinnprozentsätzen vom Einheitswert ist nur zulässig, wenn der gemäß § 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung in der Fassung vor BGBl. I Nr. 96/2020 ermittelte Einheitswert 75 000 Euro nicht übersteigt.

3. Eine Gewinnermittlung mit Hilfe von Reingewinnprozentsätzen ist für den Gewinn aus Weinbau nur zulässig, wenn die selbst bewirtschaftete weinbaulich genutzte (§ 48 Abs. 1 BewG 1955) Fläche 60 Ar nicht übersteigt. Davon unberührt bleibt die Gewinnermittlung des übrigen Betriebes.

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 6 lit. c, BGBl. I Nr. 96/2020)

(6) Zur Ermittlung von Werbungskosten können vom Bundesminister für Finanzen Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden.

§ 21 EStG 1988 lautet:

§ 21. (1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind:

1. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen. Werden Einkünfte auch aus zugekauften Erzeugnissen erzielt, dann gilt für die Abgrenzung zum Gewerbebetrieb § 30 Abs. 9 bis 11 des Bewertungsgesetzes 1955.

2. Einkünfte aus Tierzucht- und Tierhaltungsbetrieben im Sinne des § 30 Abs. 3 bis 7 des Bewertungsgesetzes 1955.

3. Einkünfte aus Binnenfischerei, Fischzucht und Teichwirtschaft sowie aus Bienenzucht.

4. Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem Betrieb einer Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft im Zusammenhang steht.

5. Einkünfte aus übrigem land- und forstwirtschaftlichem Vermögen im Sinne des § 50 des Bewertungsgesetzes 1955.

(2) Zu den Einkünften im Sinne des Abs. 1 gehören auch:

1. Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb. Als Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist.

2. Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben. Voraussetzung ist jedoch, daß die Tätigkeit der Gesellschaft ausschließlich als land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit anzusehen ist.

3. Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24.

Die Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft (Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015 - LuF-PauschVO 2015) BGBl. II Nr. 125/2013 i. d. g. F. lautet:

1. Abschnitt

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Der Gewinn eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, kann nach den Bestimmungen dieser Verordnung ermittelt werden, wenn

1. dessen Einheitswert 165 000 Euro nicht übersteigt und

2. dessen Inhaber hinsichtlich dieses Betriebes nicht freiwillig Bücher führt und

3. die Anwendung der Verordnung nicht gemäß Abs. 1a ausgeschlossen ist.

Die Anwendung der Verordnung ist nur auf den gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zulässig. Eine Anwendung auf bloß einzelne Betriebszweige oder einzelne betriebliche Teiltätigkeiten ist unzulässig.

(1a) Wurden in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren Umsätze iSd § 125 BAO von jeweils mehr als 600 000 Euro erzielt, kann mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres der Gewinn des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nicht mehr nach den Bestimmungen dieser Verordnung ermittelt werden, es sei denn der Inhaber macht glaubhaft, dass die Umsatzgrenze nur vorübergehend und auf Grund besonderer Umstände überschritten worden ist und beantragt die weitere Anwendung dieser Verordnung. Der Gewinn eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes kann mit Beginn des darauf folgenden Kalenderjahres wieder nach den Bestimmungen dieser Verordnung ermittelt werden, wenn diese Umsatzgrenze in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren nicht überschritten wird. Wird in einem landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetrieb das Futter vom Abnehmer der Tiere zur Verfügung gestellt (insbesondere Lohnmast), ist für die Ermittlung des relevanten Umsatzes der Wert des Futters hinzuzurechnen.

(2) Als maßgebender Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gilt der Einheitswert für das während des Veranlagungsjahres bewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Vermögen zuzüglich der Einheitswertanteile der während des Veranlagungsjahres bewirtschafteten Zupachtungen, Zukäufe und zur Nutzung übernommenen Flächen und abzüglich der Einheitswertanteile der während des Veranlagungsjahres nicht selbst bewirtschafteten Verpachtungen, Verkäufe und zur Nutzung überlassenen Flächen. Für die Ermittlung der Einheitswertanteile der Zu- und Verpachtungen, der Zu- und Verkäufe bzw. der zur Nutzung übernommenen und überlassenen Flächen ist hinsichtlich des Hektarsatzes § 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung in der Fassung vor BGBl. I Nr. 96/2020 maßgebend.

(3) Für die Anwendung der Voll- oder Teilpauschalierung gilt Folgendes:

1. Wird am 31. Dezember eines Jahres die in § 2 Abs. 1 genannte Grenze überschritten, sind im Folgejahr die §§ 9 bis 14 anzuwenden.

2. Wird am 31. Dezember eines Jahres der maßgebende Teileinheitswert gemäß § 3 Abs. 2 überschritten, ist im Folgejahr § 3 Abs. 2 anzuwenden.

3. Wird am 31. Dezember eines Jahres die selbst bewirtschaftete weinbaulich genutzte Grundfläche von 60 Ar überschritten, ist im Folgejahr § 4 Abs. 2 anzuwenden.

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 559/2020)

5. Wird am 31. Dezember eines Jahres die in § 2 Abs. 1 genannte Grenze unterschritten und wird die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlagenoption gemäß § 23 Abs. 1a des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes - BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, in der jeweils geltenden Fassung oder die Option nach § 2 Abs. 3 nicht ausgeübt, sind im Folgejahr die §§ 9 bis 14 nicht mehr anzuwenden.

6. Wird am 31. Dezember eines Jahres der maßgebende Teileinheitswert gemäß § 3 Abs. 2 unterschritten, ist im Folgejahr § 3 Abs. 2 nicht mehr anzuwenden, es sei denn die §§ 9 bis 14 sind für den gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb anzuwenden.

7. Wird am 31. Dezember eines Jahres die selbst bewirtschaftete weinbaulich genutzte Grundfläche von mehr als 60 Ar unterschritten, ist im Folgejahr § 4 Abs. 2 nicht mehr anzuwenden, es sei denn die §§ 9 bis 14 sind für den gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb anzuwenden.

(Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 559/2020)

9. Bei der Ermittlung des maßgebenden Einheitswertes gemäß § 2 bzw. des maßgebenden Teileinheitswertes gemäß § 3 Abs. 2 ist § 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung in der Fassung vor BGBl. I Nr. 96/2020 sinngemäß anzuwenden, wobei der Steuerpflichtige zum 31. Dezember jenen Hektarsatz zugrunde zu legen hat, der im zuletzt vor diesem Stichtag ergangenen Einheitswertbescheid festgestellt wurde.

(Anm.: Z 10 aufgehoben BGBl. II Nr. 559/2020)

(4) Durch diese Verordnung werden nur die regelmäßig in den Betrieben anfallenden Rechtsgeschäfte und Vorgänge pauschal berücksichtigt. Nicht regelmäßig in den Betrieben anfallende Vorgänge (zB die Veräußerung von Grundstücken nach § 30 EStG 1988 oder von Kapitalvermögen gemäß § 27 Abs. 3 und 4 EStG 1988) sind daher gesondert zu erfassen.

(5) Abweichend von den Abs. 1 bis 4 können aus der Veräußerung von forstwirtschaftlich genutzten Flächen entstehende Gewinne mit 35% des auf Grund und Boden, stehendes Holz und Jagdrecht entfallenden Veräußerungserlöses angenommen werden, sofern dieser 250 000 Euro im Kalenderjahr nicht überschreitet. Dies gilt abweichend von Abs. 1 auch für Betriebe, für die der Gewinn durch Buchführung gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 oder vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelt wird.

2. Abschnitt

Gewinnermittlung im Rahmen der Vollpauschalierung (einheitswertabhängige Gewinnermittlung)

Grundbetrag

§ 2. (1) Der Gewinn ist mittels eines Durchschnittssatzes von 42% vom maßgebenden Einheitswert (§ 1 Abs. 2) zu ermitteln (Grundbetrag), wenn der maßgebende Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes 75 000 Euro nicht übersteigt. Soweit die §§ 3 bis 7 Abweichendes bestimmen, die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlagenoption gemäß § 23 Abs. 1a des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes - BSVG, BGBl. Nr. 559/1978 in der jeweils geltenden Fassung, oder die Option gemäß Abs. 3 ausgeübt wird, kommt die Anwendung dieses Durchschnittssatzes nicht in Betracht.

(2) Wird der Grundbetrag von Alpen von einem gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 lit. a BewG. 1955, gesondert festgestellten Vergleichswert abgeleitet, ist der Durchschnittssatz mit 70% des sich aus Abs. 1 ergebenden Satzes anzusetzen.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 vor und wird die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlagenoption gemäß § 23 Abs. 1a BSVG nicht ausgeübt, kann der Gewinn auf Antrag gemäß den §§ 9 bis 14 ermittelt werden. Eine erneute Gewinnermittlung gemäß den §§ 2 bis 7 dieser Verordnung oder entsprechender Bestimmungen einer dieser Verordnung nachfolgenden Pauschalierungsverordnung ist frühestens nach Ablauf von fünf Kalenderjahren zulässig.

Forstwirtschaft

§ 3. (1) Beträgt der forstwirtschaftliche (Teil)Einheitswert nicht mehr als 15 000 Euro, ist der Gewinn aus Forstwirtschaft mit dem Durchschnittssatz gemäß § 2 erfasst.

(2) Übersteigt der forstwirtschaftliche (Teil)Einheitswert den Betrag von 15 000 Euro, sind von den Betriebseinnahmen pauschale Betriebsausgaben abzuziehen. Diese sind von der dem forstwirtschaftlichen (Teil)Einheitswert zugrunde liegenden Minderungszahl für Fichte und Lärche der Bonität 7 bzw. Bringungslage abhängig und betragen:

1. Bei Selbstschlägerung:

a) 70% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) bei einer Minderungszahl von 1 bis 61 oder bei einer Bringungslage 3,

b) 60% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) bei einer Minderungszahl von 62 bis 68 oder bei einer Bringungslage 2,

c) 50% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) bei einer Minderungszahl von 69 bis 100 oder bei einer Bringungslage 1.

2. Bei Holzverkäufen am Stock:

a) 30% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) bei einer Minderungszahl von 1 bis 63 oder bei einer Bringungslage 3,

b) 20% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) bei einer Minderungszahl von 64 bis 100 oder bei einer Bringungslage 2 oder 1.

Liegt dem Einheitswert einer forstwirtschaftlich genutzten Grundfläche keine Minderungszahl oder Bringungslage zugrunde, ist vom Finanzamt eine fiktive Bringungslage zu ermitteln.

(3) Wird für die Ermittlung des Gewinnes aus Forstwirtschaft Abs. 2 angewendet, sind Abs. 2 Z 1 und Z 2 auch für die Ermittlung der Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen gemäß § 37 Abs. 6 EStG 1988 anzuwenden. Dabei erhöhen sich für die Ermittlung der Einkünfte aus Waldnutzungen in Folge höherer Gewalt gemäß § 37 Abs. 6 EStG 1988 die in Abs. 2 Z 1 und Z 2 genannten Prozentsätze um jeweils 20 Prozentpunkte.

(4) Ist der Gewinn aus Forstwirtschaft gemäß Abs. 2 gesondert zu ermitteln, ist der auf die forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen entfallende Teil des Einheitswertes bei der Berechnung des Grundbetrages (§ 2) auszuscheiden.

Weinbau

§ 4. (1) Der Gewinn aus Weinbau (zB Wein, Weintrauben, Maische, Traubensaft, Traubenmost und Sturm sowie alkoholfreie Getränke und Speisen im Rahmen des Buschenschankes) ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gesondert zu ermitteln. Beträgt die weinbaulich genutzte Grundfläche höchstens 60 Ar, hat die gesonderte Ermittlung des Gewinnes aus Weinbau zu unterbleiben.

(2) Die Betriebsausgaben betragen 70% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer), mindestens aber 5 000 Euro je Hektar weinbaulich genutzter Grundflächen, höchstens jedoch die Höhe der Betriebseinnahmen.

(3) Ist der Gewinn aus Weinbau gemäß Abs. 1 erster Satz gesondert zu ermitteln, ist der auf die weinbaulich genutzten Grundflächen entfallende Teil des Einheitswertes bei der Berechnung des Grundbetrages (§ 2) auszuscheiden.

(4) Übersteigt die selbst bewirtschaftete weinbaulich genutzte Grundfläche nicht 60 Ar, sind abweichend von Abs. 1 zweiter Satz die Gewinne aus dem Buschenschank und Bouteillenweinverkauf durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gesondert zu ermitteln, wobei Abs. 2 anzuwenden ist.

Gartenbau

§ 5. (1) Der Gewinn aus Gartenbau (§ 49 BewG. 1955) ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln.

(2) Die Betriebsausgaben sind mit einem Durchschnittssatz von 70% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen. Neben diesem Durchschnittssatz sind die Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) als zusätzliche Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Der Abzug der Betriebsausgaben darf nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen erfolgen.

(3) Abweichend von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind für die Ermittlung des Gewinnes aus Gartenbau flächenabhängige Durchschnittssätze anzuwenden. Voraussetzung dafür ist, dass der ausschließliche Betriebsgegenstand in der Lieferung eigener gärtnerischer Erzeugnisse an Wiederverkäufer oder an Land- und Forstwirte für deren erwerbsmäßige Produktion besteht. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn die Einnahmen aus anderen Lieferungen - ausgenommen aus Anlagenverkäufen - und aus anderen Leistungen nachhaltig insgesamt nicht mehr als 2 000 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) jährlich betragen. Als Wiederverkäufer gelten Betriebe, die gewerbsmäßig die ihnen gelieferten Erzeugnisse entweder unverändert oder nach Bearbeitung oder Verarbeitung weiterveräußern. Die Durchschnittssätze betragen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gärtnerisch genutzte Fläche
Euro/m²
Freiland für Schnittblumen, Gemüse, Bauflächen, Hof, Wege, Folientunnel kleiner 3,5m Basisbreite, Rasenerzeugung
0,13
Freiland für Beeren- Obst- und Ziergehölze, Stauden; Rebschulen
0,25
Freiland für Forstgehölze
0,10
Folientunnel mit 3,5m bis 7,5m Basisbreite; Folientunnel einfach für Feldgemüse und Obstbau mit mindestens 3,5m Basisbreite
0,34
Folientunnel größer 7,5m Basisbreite
0,45
Foliengewächshaus einfach
0,67
Foliengewächshaus normal
1,50
Foliengewächshaus gut
2,17
Gewächshaus älter als 30 Jahre
1,64
Gewächshaus über 20 bis 30 Jahre
2,17
Gewächshaus bis 20 Jahre alt
2,43

(4) Das Ausmaß der überdachten Kulturflächen bestimmt sich nach dem Flächenausmaß, das die Innenseiten der überdachten Flächen umschließt.

(5) Bei der Ermittlung des Grundbetrages (§ 2) scheidet der auf die gärtnerisch genutzten Grundflächen entfallende Anteil des Einheitswertes aus.

Mostbuschenschank

§ 6. Der Gewinn aus Mostbuschenschank (Buschenschank im Rahmen des Obstbaues einschließlich alkoholfreier Getränke und Speisen) ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gesondert zu ermitteln. Die Betriebsausgaben sind mit 70% der Betriebseinahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen.

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 4 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 7).

Land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb, Be- und/oder Verarbeitung und Almausschank

§ 7. (1) Der Gewinn aus land- und forstwirtschaftlichem Nebenerwerb, aus be- und/oder verarbeiteten eigenen und zugekauften Urprodukten sowie aus dem Almausschank ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gesondert zu ermitteln. Bei Ermittlung des Gewinnes aus land- und forstwirtschaftlichem Nebenerwerb dürfen die Betriebsausgaben nur bis zur Höhe der entsprechenden Betriebseinnahmen in Abzug gebracht werden.

(2) Als land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb sind Nebentätigkeiten zu verstehen, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung zum land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb im Verhältnis der wirtschaftlichen Unterordnung stehen. Die Zimmervermietung mit Frühstück im Ausmaß von höchstens zehn Betten stellt land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb dar, wobei die Betriebsausgaben mit 50% der entsprechenden Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) angesetzt werden können. Wird beim land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb das Entgelt überwiegend für die Bereitstellung von Fahrzeugen, Maschinen oder Geräten gegenüber Nichtlandwirten geleistet, können 50% der gesamten Einnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) als pauschale Betriebsausgaben abgezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn das anteilige Entgelt für die Arbeitsleistung zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führt.

(3) Bei der Ermittlung des Gewinnes aus be- und/oder verarbeiteten Urprodukten sowie aus Almausschank (Abs. 1) sind die Betriebsausgaben mit 70% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen. Voraussetzung für die Zurechnung der Be- und/oder Verarbeitung des Urproduktes und des Almausschankes zur Land- und Forstwirtschaft ist, dass die Be- und/oder Verarbeitung bzw. der Almausschank nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung zum land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb im Verhältnis der wirtschaftlichen Unterordnung stehen.

(4) Wird bloß eine Be- und/oder Verarbeitung oder bloß ein Almausschank betrieben, liegt eine Unterordnung im Sinne der Abs. 2 und 3 vor, wenn die Einnahmen aus Be- und/oder Verarbeitung oder dem Almausschank 45 000 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) nicht übersteigen. Wird eine Be- und/oder Verarbeitung bzw. ein Almausschank neben einem Nebenerwerb betrieben, ist die Unterordnung nur dann gegeben, wenn die gemeinsamen Einnahmen 45 000 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) nicht übersteigen und das Ausmaß der land- und forstwirtschaftlichen Grundflächen mehr als fünf Hektar oder der weinbaulich oder gärtnerisch genutzten Grundflächen mehr als 1 Hektar beträgt. Auf den Betrag von 45 000 Euro sind Einnahmen aus Zimmervermietung sowie Einnahmen aus auf reiner Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitsleistung erbrachte Dienstleistungen und Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit (bäuerliche Nachbarschaftshilfe) nicht anzurechnen.

Wechsel der Pauschalierungsmethode

§ 8. Wechselt der Steuerpflichtige in Anwendung dieser Verordnung von der pauschalen Gewinnermittlung mittels eines Durchschnittssatzes gemäß § 2 Abs. 1 zur Gewinnermittlung mittels Berücksichtigung pauschaler Betriebsausgaben oder umgekehrt, hat die Ermittlung eines Übergangsgewinnes bzw. -verlustes gemäß § 4 Abs. 10 EStG 1988 zu unterbleiben.

3. Abschnitt

Gewinnermittlung im Rahmen der Teilpauschalierung (Ausgabenpauschalierung)

§ 9. (1) In folgenden Fällen ist der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft stets durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln:

1. Bei einem Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes von mehr als 75 000 Euro.

2. Bei Ausübung der Option gemäß § 2 Abs. 3.

3. Bei Ausübung der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlagenoption gemäß § 23 Abs. 1a BSVG.

(2) Die Betriebsausgaben sind, soweit Abs. 3 und die §§ 10 bis 14 keine abweichende Regelung vorsehen, mit einem Durchschnittssatz von 70% der diesen Betriebsausgaben gegenüberstehenden Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen.

(3) Bei Veredelungstätigkeiten (Haltung von Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen und Geflügel) sind die mit diesen Tätigkeiten in Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben mit einem Durchschnittssatz von 80% der auf diese Tätigkeit entfallenden Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen.

Forstwirtschaft

§ 10. Die Betriebsausgaben aus Forstwirtschaft sind unter sinngemäßer Anwendung des § 3 Abs. 2 und 3 zu berechnen.

Weinbau

§ 11. Die Betriebsausgaben aus Weinbau (zB Wein, Weintrauben, Maische, Traubensaft, Traubenmost und Sturm sowie alkoholfreie Getränke und Speisen im Rahmen des Buschenschankes) sind unter sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 2 zu berechnen.

Gartenbau

§ 12. Die Betriebsausgaben aus Gartenbau (§ 49 BewG. 1955) sind unter sinngemäßer Anwendung des § 5 Abs. 2 zu berechnen.

Obstbau

§ 13. (1) Bei Intensivobstanlagen zur Produktion von Tafelobst sind neben dem Durchschnittssatz gemäß § 9 Abs. 2 die Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) als zusätzliche Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Der Abzug der Betriebsausgaben darf nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen erfolgen.

(2) Die Betriebsausgaben aus Mostbuschenschank (Buschenschank im Rahmen des Obstbaues einschließlich alkoholfreier Getränke und Speisen) sind unter sinngemäßer Anwendung des § 6 zu berechnen.

Land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb, Be- und/oder Verarbeitung und Almausschank

§ 14. Für die Gewinnermittlung der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichem Nebenerwerb, der Be- und/oder Verarbeitung und aus dem Almausschank gilt § 7 sinngemäß.

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 2 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2021 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 7).

4. Abschnitt

Gewinnerhöhende und gewinnmindernde Beträge

§ 15. (1) Die sich nach den Bestimmungen der §§ 1 bis 7 oder 9 bis 14 ergebende Zwischensumme ist um vereinnahmte Pachtzinse (einschließlich Jagdpacht und Verpachtung von Fischereirechten), um Einkünfte aus Wildabschüssen sowie um Einkünfte aus gemäß § 1 Abs. 4 und 5 nicht erfassten Vorgängen und um Einkünfte aus gemäß §§ 30 Abs. 2 Z 6 und 11 Abs. 4 BewG. 1955 nicht zum Einheitswert gehörenden Wirtschaftsgütern zu erhöhen, sofern diese Einkünfte nicht gemäß § 97 Abs. 1 EStG 1988 als endbesteuert behandelt werden. Der gesonderte Ansatz dieser durch die Pauschalierung nicht erfassten Vorgänge darf in jedem einzelnen Fall zu keinem Verlust führen.

(2) Der sich nach Zurechnung gemäß Abs. 1 ergebende Betrag ist um den Wert der Ausgedingelasten (Geld- und Sachleistungen), um Beiträge, die an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen entrichtet wurden, insoweit sie Pflichtbeiträge nach dem BSVG oder BMSVG darstellen, um bezahlte Schuldzinsen und um bezahlte Pachtzinse zu vermindern, wobei der Abzug der bezahlten Pachtzinse 25% des auf die zugepachteten Flächen entfallenden Einheitswertes nicht übersteigen darf. Durch den Abzug dieser gewinnmindernden Beträge darf insgesamt kein Verlust entstehen.

(3) Die aus Sachleistungen bestehenden Ausgedingelasten sind pro Person mit 700 Euro jährlich anzusetzen. Werden die Sachleistungen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, sind sie in der nachgewiesenen (glaubhaft) gemachten Höhe zu berücksichtigen.

5. Abschnitt

Wechsel der Gewinnermittlungsart

§ 16. Geht der Steuerpflichtige von der pauschalen Gewinnermittlung auf Grund dieser Verordnung zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 über, so ist eine erneute pauschale Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft auf Grund dieser oder einer dieser Verordnung nachfolgenden Pauschalierungsverordnung frühestens nach Ablauf von fünf Wirtschaftsjahren zulässig.

6. Abschnitt

Zeitlicher Anwendungsbereich

§ 17. (1) Diese Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 164/2014, tritt mit in Kraft und ist erstmals für Veranlagungszeiträume anzuwenden, für die gemäß § 20c BewG 1955 festgestellte Einheitswerte gemäß § 20 Abs. 3 BewG. 1955 erstmalig anzuwenden sind.

(2) § 8 ist auf den Wechsel von der pauschalen Gewinnermittlung in Anwendung der LuF-PauschVO 2011, BGBl. II Nr. 471/2010 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 164/2014, zur pauschalen Gewinnermittlung in Anwendung dieser Verordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Die LuF-PauschVO 2011, BGBl. II Nr. 471/2010 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 4/2011, ist auf Veranlagungen für das Kalenderjahr 2015 und die folgenden Kalenderjahre weiterhin anzuwenden, wenn die Anwendungsvorausetzungen gemäß Abs. 1 nicht erfüllt sind.

(4) § 1 Abs. 2 und Abs. 3, § 2 Abs. 1, § 3, § 6, § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 1, § 10, § 13 sowie § 15 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 559/2020 sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 anzuwenden. § 5 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 559/2020 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2021 anzuwenden.

(5) § 1 Abs. 1a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 559/2020 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2021 anzuwenden. Für die Anwendung des § 1 Abs. 1a ab dem Veranlagungsjahr 2021 ist hinsichtlich der in den Jahren 2018 bis 2020 ausgeführten Umsätze bereits die geänderte Umsatzberechnung anzuwenden. Würde ein Betrieb dadurch aus dem Anwendungsbereich dieser Verordnung ausscheiden, kann der Gewinn bei der Veranlagung 2021 oder 2022 weiter nach den Bestimmungen dieser Verordnung ermittelt werden, wenn die Umsatzgrenze des § 1 Abs. 1a auch nach Hinzurechnung des Wertes des Futters im Jahr 2021 oder 2022 nicht überschritten wird.

(6) § 15 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 574/2021 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2021 anzuwenden.

(7) § 1 Abs. 1a und § 7 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 449/2022 sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 anzuwenden. § 15 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 449/2022 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2021 anzuwenden.

Die Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft (Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015 - LuF-PauschVO 2015) BGBl. II Nr. 125/2013 lautete i. d. F. BGBl. II Nr. 164/2014:

1. Abschnitt

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Der Gewinn eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, kann nach den Bestimmungen dieser Verordnung ermittelt werden, wenn

1. dessen Einheitswert 130 000 Euro nicht übersteigt und

2. dessen Inhaber hinsichtlich dieses Betriebes nicht freiwillig Bücher führt und

3. die Anwendung der Verordnung nicht gemäß Abs. 1a ausgeschlossen ist.

Die Anwendung der Verordnung ist nur auf den gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zulässig. Eine Anwendung auf bloß einzelne Betriebszweige oder einzelne betriebliche Teiltätigkeiten ist unzulässig.

(1a) Wurden in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren Umsätze iSd § 125 BAO von jeweils mehr als 400 000 Euro erzielt, kann mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres der Gewinn des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nicht mehr nach den Bestimmungen dieser Verordnung ermittelt werden, es sei denn der Inhaber macht glaubhaft, dass die Umsatzgrenze nur vorübergehend und auf Grund besonderer Umstände überschritten worden ist und beantragt die weitere Anwendung dieser Verordnung. Der Gewinn eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes kann mit Beginn des darauf folgenden Kalenderjahres wieder nach den Bestimmungen dieser Verordnung ermittelt werden, wenn diese Umsatzgrenze in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren nicht überschritten wird.

(2) Als maßgebender Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gilt der Einheitswert für das während des Veranlagungsjahres bewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Vermögen zuzüglich der Einheitswertanteile der während des Veranlagungsjahres bewirtschafteten Zupachtungen, Zukäufe und zur Nutzung übernommenen Flächen und abzüglich der Einheitswertanteile der während des Veranlagungsjahres nicht selbst bewirtschafteten Verpachtungen, Verkäufe und zur Nutzung überlassenen Flächen. Für die Ermittlung der Einheitswertanteile der Zu- und Verpachtungen, der Zu- und Verkäufe bzw. der zur Nutzung übernommenen und überlassenen Flächen ist hinsichtlich des Hektarsatzes § 125 Abs. 1 lit. b der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung maßgebend.

(3) Für die Anwendung der Voll- oder Teilpauschalierung gilt Folgendes:

1. Wird am 31. Dezember eines Jahres eine der in § 2 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 genannten Grenzen überschritten, sind im Folgejahr die §§ 9 bis 14 anzuwenden.

2. Wird am 31. Dezember eines Jahres der maßgebende Teileinheitswert gemäß § 3 Abs. 2 überschritten, ist im Folgejahr § 3 Abs. 2 anzuwenden.

3. Wird am 31. Dezember eines Jahres die selbst bewirtschaftete weinbaulich genutzte Grundfläche von 60 Ar überschritten, ist im Folgejahr § 4 Abs. 2 anzuwenden.

4. Wird am 31. Dezember eines Jahres die selbst bewirtschaftete Grundfläche für Intensivobstanlagen zur Produktion von Tafelobst von zehn Hektar überschritten, ist im Folgejahr § 6 Abs. 2 anzuwenden.

5. Werden am 31. Dezember eines Jahres die in § 2 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 genannten Grenzen unterschritten und wird die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlagenoption gemäß § 23 Abs. 1a des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes - BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, in der jeweils geltenden Fassung oder die Option nach § 2 Abs. 3 nicht ausgeübt, sind im Folgejahr die §§ 9 bis 14 nicht mehr anzuwenden.

6. Wird am 31. Dezember eines Jahres der maßgebende Teileinheitswert gemäß § 3 Abs. 2 unterschritten, ist im Folgejahr § 3 Abs. 2 nicht mehr anzuwenden, es sei denn die §§ 9 bis 14 sind für den gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb anzuwenden.

7. Wird am 31. Dezember eines Jahres die selbst bewirtschaftete weinbaulich genutzte Grundfläche von mehr als 60 Ar unterschritten, ist im Folgejahr § 4 Abs. 2 nicht mehr anzuwenden, es sei denn die §§ 9 bis 14 sind für den gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb anzuwenden.

8. Wird am 31. Dezember eines Jahres die selbst bewirtschaftete Grundfläche für Intensivobstanlagen zur Produktion von Tafelobst von mehr als zehn Hektar unterschritten, ist im Folgejahr § 6 Abs. 2 nicht mehr anzuwenden, es sei denn die §§ 9 bis 14 sind für den gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb anzuwenden.

9. Bei der Ermittlung des maßgebenden Einheitswertes gemäß § 2 bzw. des maßgebenden Teileinheitswertes gemäß § 3 Abs. 2 ist § 125 Abs. 1 lit. b BAO sinngemäß anzuwenden, wobei der Steuerpflichtige zum 31. Dezember jenen Hektarsatz zugrunde zu legen hat, der im zuletzt vor diesem Stichtag ergangenen Einheitswertbescheid festgestellt wurde.

10. Wird vom Steuerpflichtigen glaubhaft gemacht, dass die Grenze des § 2 Abs. 1 Z 3 nur vorübergehend überschritten worden ist, kann auf Antrag die Gewinnermittlung mittels Vollpauschalierung beibehalten werden.

(4) Durch diese Verordnung werden nur die regelmäßig in den Betrieben anfallenden Rechtsgeschäfte und Vorgänge pauschal berücksichtigt. Nicht regelmäßig in den Betrieben anfallende Vorgänge (zB die Veräußerung von Grundstücken nach § 30 EStG 1988 oder von Kapitalvermögen gemäß § 27 Abs. 3 und 4 EStG 1988) sind daher gesondert zu erfassen.

(5) Abweichend von den Abs. 1 bis 4 können aus der Veräußerung von forstwirtschaftlich genutzten Flächen entstehende Gewinne mit 35% des auf Grund und Boden, stehendes Holz und Jagdrecht entfallenden Veräußerungserlöses angenommen werden, sofern dieser 250 000 Euro im Kalenderjahr nicht überschreitet. Dies gilt abweichend von Abs. 1 auch für Betriebe, für die der Gewinn durch Buchführung gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 oder vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelt wird.

2. Abschnitt

Gewinnermittlung im Rahmen der Vollpauschalierung (einheitswertabhängige Gewinnermittlung)

Grundbetrag

§ 2. (1) Der Gewinn ist mittels eines Durchschnittssatzes von 42% vom maßgebenden Einheitswert (§ 1 Abs. 2) zu ermitteln (Grundbetrag), wenn

1. der maßgebende Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes 75 000 Euro nicht übersteigt und

2. die selbst bewirtschaftete reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche (§ 30 Abs. 6 des Bewertungsgesetzes 1955 - BewG. 1955, BGBl. Nr. 148, in der jeweils geltenden Fassung) 60 Hektar nicht übersteigt und

3. die Zahl der tatsächlich erzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten 120 nicht übersteigt.

Soweit die §§ 3 bis 7 Abweichendes bestimmen, die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlagenoption gemäß § 23 Abs. 1a BSVG oder die Option gemäß Abs. 3 ausgeübt wird, kommt die Anwendung dieses Durchschnittssatzes nicht in Betracht.

(2) Wird der Grundbetrag von Alpen von einem gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 lit. a BewG. 1955, gesondert festgestellten Vergleichswert abgeleitet, ist der Durchschnittssatz mit 70% des sich aus Abs. 1 ergebenden Satzes anzusetzen.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 vor und wird die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlagenoption gemäß § 23 Abs. 1a BSVG nicht ausgeübt, kann der Gewinn auf Antrag gemäß den §§ 9 bis 14 ermittelt werden. Eine erneute Gewinnermittlung gemäß den §§ 2 bis 7 dieser Verordnung oder entsprechender Bestimmungen einer dieser Verordnung nachfolgenden Pauschalierungsverordnung ist frühestens nach Ablauf von fünf Kalenderjahren zulässig.

Forstwirtschaft

§ 3. (1) Beträgt der forstwirtschaftliche (Teil)Einheitswert nicht mehr als 11 000 Euro, ist der Gewinn aus Forstwirtschaft mit dem Durchschnittssatz gemäß § 2 erfasst.

(2) Übersteigt der forstwirtschaftliche (Teil)Einheitswert den Betrag von 11 000 Euro, sind von den Betriebseinnahmen pauschale Betriebsausgaben abzuziehen. Diese sind von der dem forstwirtschaftlichen (Teil)Einheitswert zugrunde liegenden Minderungszahl für Fichte und Lärche der Bonität 7 bzw. Bringungslage abhängig und betragen:

1. Bei Selbstschlägerung:

a) 70% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) bei einer Minderungszahl von 1 bis 61 oder bei einer Bringungslage 3,

b) 60% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) bei einer Minderungszahl von 62 bis 68 oder bei einer Bringungslage 2,

c) 50% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) bei einer Minderungszahl von 69 bis 100 oder bei einer Bringungslage 1.

2. Bei Holzverkäufen am Stock:

a) 30% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) bei einer Minderungszahl von 1 bis 63 oder bei einer Bringungslage 3,

b) 20% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) bei einer Minderungszahl von 64 bis 100 oder bei einer Bringungslage 2 oder 1.

Liegt dem Einheitswert einer forstwirtschaftlich genutzten Grundfläche keine Minderungszahl oder Bringungslage zugrunde, ist vom Finanzamt eine fiktive Bringungslage zu ermitteln.

(3) Ist der Gewinn aus Forstwirtschaft gemäß Abs. 2 gesondert zu ermitteln, ist der auf die forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen entfallende Teil des Einheitswertes bei der Berechnung des Grundbetrages (§ 2) auszuscheiden.

Weinbau

§ 4. (1) Der Gewinn aus Weinbau (zB Wein, Weintrauben, Maische, Traubensaft, Traubenmost und Sturm sowie alkoholfreie Getränke und Speisen im Rahmen des Buschenschankes) ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gesondert zu ermitteln. Beträgt die weinbaulich genutzte Grundfläche höchstens 60 Ar, hat die gesonderte Ermittlung des Gewinnes aus Weinbau zu unterbleiben.

(2) Die Betriebsausgaben betragen 70% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer), mindestens aber 5 000 Euro je Hektar weinbaulich genutzter Grundflächen, höchstens jedoch die Höhe der Betriebseinnahmen.

(3) Ist der Gewinn aus Weinbau gemäß Abs. 1 erster Satz gesondert zu ermitteln, ist der auf die weinbaulich genutzten Grundflächen entfallende Teil des Einheitswertes bei der Berechnung des Grundbetrages (§ 2) auszuscheiden.

(4) Übersteigt die selbst bewirtschaftete weinbaulich genutzte Grundfläche nicht 60 Ar, sind abweichend von Abs. 1 zweiter Satz die Gewinne aus dem Buschenschank und Bouteillenweinverkauf durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gesondert zu ermitteln, wobei Abs. 2 anzuwenden ist.

Gartenbau

§ 5. (1) Der Gewinn aus Gartenbau (§ 49 BewG. 1955) ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln.

(2) Die Betriebsausgaben sind mit einem Durchschnittssatz von 70% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen. Neben diesem Durchschnittssatz sind die Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) als zusätzliche Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Der Abzug der Betriebsausgaben darf nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen erfolgen.

(3) Abweichend von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind für die Ermittlung des Gewinnes aus Gartenbau flächenabhängige Durchschnittssätze anzuwenden. Voraussetzung dafür ist, dass der ausschließliche Betriebsgegenstand in der Lieferung eigener gärtnerischer Erzeugnisse an Wiederverkäufer besteht. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn die Einnahmen aus anderen Lieferungen - ausgenommen aus Anlagenverkäufen - und aus anderen Leistungen nachhaltig insgesamt nicht mehr als 2 000 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) jährlich betragen. Als Wiederverkäufer gelten Betriebe, die gewerbsmäßig die ihnen gelieferten Erzeugnisse entweder unverändert oder nach Bearbeitung oder Verarbeitung weiterveräußern. Die Durchschnittssätze betragen:


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Gärtnerisch genutzte Fläche
Euro/m²
Freiland für Schnittblumen, Gemüse, Bauflächen, Hof, Wege, Folientunnel kleiner 3,5m Basisbreite, Rasenerzeugung
0,13
Freiland für Beeren- Obst- und Ziergehölze, Stauden; Rebschulen
0,25
Freiland für Forstgehölze
0,10
Folientunnel mit 3,5m bis 7,5m Basisbreite; Folientunnel einfach für Feldgemüse und Obstbau mit mindestens 3,5m Basisbreite
0,34
Folientunnel größer 7,5m Basisbreite
0,45
Foliengewächshaus einfach
0,67
Foliengewächshaus normal
1,50
Foliengewächshaus gut
2,17
Gewächshaus älter als 30 Jahre
1,64
Gewächshaus über 20 bis 30 Jahre
2,17
Gewächshaus bis 20 Jahre alt
2,43

(4) Das Ausmaß der überdachten Kulturflächen bestimmt sich nach dem Flächenausmaß, das die Innenseiten der überdachten Flächen umschließt.

(5) Bei der Ermittlung des Grundbetrages (§ 2) scheidet der auf die gärtnerisch genutzten Grundflächen entfallende Anteil des Einheitswertes aus.

Obstbau

§ 6. (1) Der Gewinn aus Obstbau im Rahmen von Intensivobstanlagen zur Produktion von Tafelobst ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gesondert zu ermitteln. Beträgt die selbst bewirtschaftete Grundfläche für Intensivobstanlagen zur Produktion von Tafelobst höchstens zehn Hektar, hat die gesonderte Ermittlung des Gewinnes aus Obstbau zu unterbleiben.

(2) Die Betriebsausgaben sind mit 70% der auf die Bewirtschaftung der Intensivobstanlagen für Tafelobst entfallenden Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen. Neben diesem Durchschnittssatz sind die Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) als zusätzliche Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Der Abzug der Betriebsausgaben darf nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen erfolgen.

(3) Ist der Gewinn aus Obstbau gemäß Abs. 1 erster Satz gesondert zu ermitteln, ist der Einheitswert, der auf die für Intensivobstanlagen zur Produktion von Tafelobst genutzten Grundflächen entfällt, bei der Berechnung des Grundbetrages (§ 2) auszuscheiden.

(4) Der Gewinn aus Mostbuschenschank (Buschenschank im Rahmen des Obstbaues einschließlich alkoholfreier Getränke und Speisen) ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gesondert zu ermitteln. Die Betriebsausgaben sind mit 70% der Betriebseinahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen.

Land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb, Be- und/oder Verarbeitung und Almausschank

§ 7. (1) Der Gewinn aus land- und forstwirtschaftlichem Nebenerwerb, aus be- und/oder verarbeiteten eigenen und zugekauften Urprodukten sowie aus dem Almausschank ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gesondert zu ermitteln. Bei Ermittlung des Gewinnes aus land- und forstwirtschaftlichem Nebenerwerb dürfen die Betriebsausgaben nur bis zur Höhe der entsprechenden Betriebseinnahmen in Abzug gebracht werden.

(2) Als land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb sind Nebentätigkeiten zu verstehen, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung zum land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb im Verhältnis der wirtschaftlichen Unterordnung stehen. Die Zimmervermietung mit Frühstück im Ausmaß von höchstens zehn Betten stellt land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb dar, wobei die Betriebsausgaben mit 50% der entsprechenden Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) angesetzt werden können. Wird beim land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb das Entgelt überwiegend für die Bereitstellung von Fahrzeugen, Maschinen oder Geräten gegenüber Nichtlandwirten geleistet, können 50% der gesamten Einnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) als pauschale Betriebsausgaben abgezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn das anteilige Entgelt für die Arbeitsleistung zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führt.

(3) Bei der Ermittlung des Gewinnes aus be- und/oder verarbeiteten Urprodukten sowie aus Almausschank (Abs. 1) sind die Betriebsausgaben mit 70% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen. Voraussetzung für die Zurechnung der Be- und/oder Verarbeitung des Urproduktes und des Almausschankes zur Land- und Forstwirtschaft ist, dass die Be- und/oder Verarbeitung bzw. der Almausschank nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung zum land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb im Verhältnis der wirtschaftlichen Unterordnung stehen.

(4) Wird bloß eine Be- und/oder Verarbeitung oder bloß ein Almausschank betrieben, liegt eine Unterordnung im Sinne der Abs. 2 und 3 vor, wenn die Einnahmen aus Be- und/oder Verarbeitung oder dem Almausschank 33 000 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) nicht übersteigen. Wird eine Be- und/oder Verarbeitung bzw. ein Almausschank neben einem Nebenerwerb betrieben, ist die Unterordnung nur dann gegeben, wenn die gemeinsamen Einnahmen 33 000 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) nicht übersteigen und das Ausmaß der land- und forstwirtschaftlichen Grundflächen mehr als fünf Hektar oder der weinbaulich oder gärtnerisch genutzten Grundflächen mehr als 1 Hektar beträgt. Auf den Betrag von 33 000 Euro sind Einnahmen aus Zimmervermietung sowie Einnahmen aus auf reiner Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitsleistung erbrachte Dienstleistungen und Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit (bäuerliche Nachbarschaftshilfe) nicht anzurechnen.

Wechsel der Pauschalierungsmethode

§ 8. Wechselt der Steuerpflichtige in Anwendung dieser Verordnung von der pauschalen Gewinnermittlung mittels eines Durchschnittssatzes gemäß § 2 Abs. 1 zur Gewinnermittlung mittels Berücksichtigung pauschaler Betriebsausgaben oder umgekehrt, hat die Ermittlung eines Übergangsgewinnes bzw. -verlustes gemäß § 4 Abs. 10 EStG 1988 zu unterbleiben.

3. Abschnitt

Gewinnermittlung im Rahmen der Teilpauschalierung (Ausgabenpauschalierung)

§ 9. (1) In folgenden Fällen ist der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft stets durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln:

1. Bei einem Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes von mehr als 75 000 Euro.

2. Bei Vorliegen einer selbst bewirtschafteten reduzierten landwirtschaftlichen Nutzfläche von mehr als 60 Hektar.

3. Bei Vorliegen von mehr als 120 tatsächlich erzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten, sofern die Gewinnermittlung durch Vollpauschalierung nicht gemäß § 1 Abs. 3 Z 10 beibehalten werden kann.

4. Bei Ausübung der Option gemäß § 2 Abs. 3.

5. Bei Ausübung der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlagenoption gemäß § 23 Abs. 1a BSVG.

(2) Die Betriebsausgaben sind, soweit Abs. 3 und die §§ 10 bis 14 keine abweichende Regelung vorsehen, mit einem Durchschnittssatz von 70% der diesen Betriebsausgaben gegenüberstehenden Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen.

(3) Bei Veredelungstätigkeiten (Haltung von Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen und Geflügel) sind die mit diesen Tätigkeiten in Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben mit einem Durchschnittssatz von 80% der auf diese Tätigkeit entfallenden Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen.

Forstwirtschaft

§ 10. Die Betriebsausgaben aus Forstwirtschaft sind unter sinngemäßer Anwendung des § 3 Abs. 2 zu berechnen.

Weinbau

§ 11. Die Betriebsausgaben aus Weinbau (zB Wein, Weintrauben, Maische, Traubensaft, Traubenmost und Sturm sowie alkoholfreie Getränke und Speisen im Rahmen des Buschenschankes) sind unter sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 2 zu berechnen.

Gartenbau

§ 12. Die Betriebsausgaben aus Gartenbau (§ 49 BewG. 1955) sind unter sinngemäßer Anwendung des § 5 Abs. 2 zu berechnen.

Obstbau

§ 13. (1) Die Betriebsausgaben aus Obstbau im Rahmen von Intensivobstanlagen zur Produktion von Tafelobst sind unter sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 2 zu berechnen.

(2) Die Betriebsausgaben aus Mostbuschenschank (Buschenschank im Rahmen des Obstbaues einschließlich alkoholfreier Getränke und Speisen) sind unter sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 4 zu berechnen.

Land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb, Be- und/oder Verarbeitung und Almausschank

§ 14. Für die Gewinnermittlung der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichem Nebenerwerb, der Be- und/oder Verarbeitung und aus dem Almausschank gilt § 7 sinngemäß.

4. Abschnitt

Gewinnerhöhende und gewinnmindernde Beträge

§ 15. (1) Die sich nach den Bestimmungen der §§ 1 bis 7 oder 9 bis 14 ergebende Zwischensumme ist um vereinnahmte Pachtzinse (einschließlich Jagdpacht und Verpachtung von Fischereirechten), um Einkünfte aus Wildabschüssen sowie um Einkünfte aus gemäß § 1 Abs. 4 und 5 nicht erfassten Vorgängen und um Einkünfte aus gemäß §§ 30 Abs. 2 Z 6 und 11 Abs. 4 BewG. 1955 nicht zum Einheitswert gehörenden Wirtschaftsgütern zu erhöhen, sofern diese Einkünfte nicht gemäß § 97 Abs. 1 EStG 1988 als endbesteuert behandelt werden. Der gesonderte Ansatz dieser durch die Pauschalierung nicht erfassten Vorgänge darf in jedem einzelnen Fall zu keinem Verlust führen.

(2) Der sich nach Zurechnung gemäß Abs. 1 ergebende Betrag ist um den Wert der Ausgedingelasten (Geld- und Sachleistungen), um Beiträge, die an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern entrichtet wurden, um bezahlte Schuldzinsen und um bezahlte Pachtzinse zu vermindern, wobei der Abzug der bezahlten Pachtzinse 25% des auf die zugepachteten Flächen entfallenden Einheitswertes nicht übersteigen darf. Durch den Abzug dieser gewinnmindernden Beträge darf insgesamt kein Verlust entstehen.

(3) Die aus Sachleistungen bestehenden Ausgedingelasten sind pro Person mit 700 Euro jährlich anzusetzen. Werden die Sachleistungen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, sind sie in der nachgewiesenen (glaubhaft) gemachten Höhe zu berücksichtigen.

5. Abschnitt

Wechsel der Gewinnermittlungsart

§ 16. Geht der Steuerpflichtige von der pauschalen Gewinnermittlung auf Grund dieser Verordnung zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 über, so ist eine erneute pauschale Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft auf Grund dieser oder einer dieser Verordnung nachfolgenden Pauschalierungsverordnung frühestens nach Ablauf von fünf Wirtschaftsjahren zulässig.

6. Abschnitt

Zeitlicher Anwendungsbereich

§ 17. (1) Diese Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 164/2014, tritt mit in Kraft und ist erstmals für Veranlagungszeiträume anzuwenden, für die gemäß § 20c BewG 1955 festgestellte Einheitswerte gemäß § 20 Abs. 3 BewG. 1955 erstmalig anzuwenden sind.

(2) § 8 ist auf den Wechsel von der pauschalen Gewinnermittlung in Anwendung der LuF-PauschVO 2011, BGBl. II Nr. 471/2010 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 164/2014, zur pauschalen Gewinnermittlung in Anwendung dieser Verordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Die LuF-PauschVO 2011, BGBl. II Nr. 471/2010 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 4/2011, ist auf Veranlagungen für das Kalenderjahr 2015 und die folgenden Kalenderjahre weiterhin anzuwenden, wenn die Anwendungsvorausetzungen gemäß Abs. 1 nicht erfüllt sind.

§ 19 BewG 1955 lautet:

§ 19. Einheitswerte.

Die Werte, die nach den Vorschriften dieses Abschnittes für wirtschaftliche Einheiten (land- und forstwirtschaftliche Betriebe, gewerbliche Betriebe sowie Grundstücke und Gewerbeberechtigungen, die nicht zu einem gewerblichen Betrieb gehören) oder Untereinheiten (Grundstücke und Gewerbeberechtigungen, die zu einem gewerblichen Betrieb gehören) gesondert festgestellt werden, gelten als Einheitswerte.

§ 20 BewG 1955 lautet:

§ 20. Hauptfeststellung.

(1) Die Einheitswerte werden allgemein festgestellt (Hauptfeststellung) in Zeitabständen von je neun Jahren für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und des Grundvermögens, für die Betriebsgrundstücke und die Gewerbeberechtigungen.

(2) Der Hauptfeststellung werden die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres (Hauptfeststellungszeitpunkt) zugrunde gelegt. Die Vorschriften im § 65 über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunktes bleiben unberührt.

(3) Die gemäß Abs. 1 festzustellenden Einheitswerte werden erst mit Beginn des jeweiligen Folgejahres wirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die zur vorangegangenen Hauptfeststellung festgestellten Einheitswerte, soweit nicht die Voraussetzungen für die Durchführung von Fortschreibungen oder Nachfeststellungen gemäß §§ 21 und 22 gegeben sind; beim Vorliegen der erwähnten Voraussetzungen sind Fortschreibungen und Nachfeststellungen auch zu den Hauptfeststellungszeitpunkten gemäß Abs. 1 Z 1 durchzuführen.

§ 20a. Die gemäß § 20 zum vorgesehene Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und der Betriebsgrundstücke gemäß § 60 Abs. 1 Z 2 ist zum durchzuführen, wobei § 20 Abs. 3 sinngemäß Anwendung findet.

§ 20b. Die in § 20a zum vorgesehene Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und der Betriebsgrundstücke gemäß § 60 Abs. 1 Z 2 gilt zum als durchgeführt. Dabei sind die Wertverhältnisse vom sowie die gemäß Abschnitt II Artikel I des BGBl. Nr. 649/1987 festgesetzten Hektarsätze für die Betriebszahl 100 maßgebend. Die im Zusammenhang mit der Hauptfeststellung zum ergangenen Kundmachungen sind weiterhin rechtsverbindlich. Die zur Hauptfeststellung zum festgestellten Einheitswerte gelten, soweit nicht die Voraussetzungen für die Durchführung von Fortschreibungen oder Nachfeststellungen gemäß §§ 21 und 22 gegeben sind, weiter. Dies gilt sinngemäß auch für die Wohnungswerte gemäß § 33.

§ 20c. Die gemäß § 20 in Verbindung mit § 20a und § 20b zum vorgesehene Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und der Betriebsgrundstücke gemäß § 60 Abs. 1 Z 2 ist zum durchzuführen, wobei § 20 Abs. 3 sinngemäße Anwendung findet.

§ 20d. Die zum vorgesehene Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist in der Form durchzuführen, dass ausschließlich klimatische Kriterien auf Basis eines Temperatur- und Niederschlagsindex sowie eine Neubewertung der Betriebsgröße neu berücksichtigt werden. Die im Zusammenhang mit der Hauptfeststellung zum ergangenen Kundmachungen gelten weiter und sind nur insoweit zu berichtigen, als sie davon betroffen sind. Die Hauptfeststellungsbescheide haben bis zum zu ergehen. § 20 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.

§ 20e. Für Stichtage ab dem ist für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens § 20 nicht mehr anzuwenden. Stattdessen ist ein neuer Einheitswert festzustellen, soweit sich auf Grund offizieller land- und forstwirtschaftlicher Statistiken oder einer Neufeststellung der Bodenschätzung ergibt, dass sich die Wertverhältnisse der natürlichen und wirtschaftlichen Ertragsbedingungen zumindest im Durchschnitt der letzten fünf Jahre nachhaltig und wesentlich verändert haben. Eine sich daraus ergebende Änderung der Bewertungsgrundlagen ist vom Bundesminister für Finanzen nach Anhörung des Bewertungsbeirates nach den Vorschriften des § 44 rechtsverbindlich festzulegen. Abgeänderte Einheitswertbescheide haben jeweils zum darauffolgenden 1. Jänner zu ergehen.

§ 21 BewG 1955 lautet:

§ 21. Fortschreibung.

(1) Der Einheitswert wird neu festgestellt,

1. wenn der gemäß § 25 abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt,

a) bei wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens entweder um mehr als ein Zwanzigstel, mindestens aber um 300 Euro, oder um mehr als 1 000 Euro,

b) bei den übrigen wirtschaftlichen Einheiten und Untereinheiten des Grundbesitzes entweder um mehr als ein Zehntel, mindestens aber um 400 Euro oder um mehr als 7 300 Euro von dem zum letzten Feststellungszeitpunkt festgestellten Einheitswert abweicht (Wertfortschreibung) oder

(Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. Nr. 818/1993)

2. wenn die Art des Bewertungsgegenstandes von der zuletzt im Einheitswertbescheid festgestellten Art abweicht (Artfortschreibung). Der Wechsel von einer Unterart in eine andere Unterart des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens führt nur dann zu einer Fortschreibung, wenn die Wertgrenzen der Z 1 lit. a überschritten werden.

(2) Die im Abs. 1 Z 1 festgesetzten Wertgrenzen sind nicht zu beachten, wenn für einen Teil des Bewertungsgegenstandes ein Grund für eine Abgabenbefreiung eintritt oder wegfällt, sowie, wenn der Mindestwert gemäß § 25 über- oder unterschritten wird.

(3) Fällt eine wirtschaftliche Einheit oder Untereinheit, für die ein Einheitswert bereits festgestellt ist, weg oder ist gemäß § 25 ein Einheitswert nicht mehr festzustellen oder tritt für den ganzen Steuergegenstand eine Steuerbefreiung ein, so ist der Einheitswert auf den Wert Null fortzuschreiben.

(4) Allen Fortschreibungen einschließlich der Fortschreibungen auf Grund einer Änderung der steuerlichen Zurechnung des Bewertungsgegenstandes (Zurechnungsfortschreibung) sind die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres zugrunde zu legen, das auf die Änderung folgt (Fortschreibungszeitpunkt). Die Vorschriften im § 65 über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunktes bleiben unberührt.

§ 23 BewG 1955 lautet:

§ 23. Wertverhältnisse bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen.

Bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Einheitswerte für Grundbesitz sind der tatsächliche Zustand des Grundbesitzes vom Fortschreibungszeitpunkt oder vom Nachfeststellungszeitpunkte und die Wertverhältnisse vom Hauptfeststellungszeitpunkt zugrundezulegen.

§ 25 BewG 1955 lautet:

Abrundung der Einheitswerte und Nichtfeststellung geringfügiger Einheitswerte

§ 25. Die Einheitswerte sind auf volle 100 Euro nach unten abzurunden. Abweichend hievon sind Einheitswerte beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen sowie bei den Betriebsgrundstücken gemäß § 60 Abs. 1 Z 2 zwischen 150 Euro und weniger als 200 Euro mit 150 Euro festzusetzen. Einheitswerte, deren Höhe

1. beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen sowie bei den Betriebsgrundstücken gemäß § 60 Abs. 1 Z 2 geringer ist als 150 Euro und

2. beim Grundvermögen sowie bei den Betriebsgrundstücken gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 geringer ist als 400 Euro,

sind nicht festzustellen.

§ 32 BewG 1955 lautet:

§ 32. Bewertungsgrundsatz, Ertragswert.

(1) Für landwirtschaftliche Betriebe gelten die Grundsätze über die Bewertung nach Ertragswerten.

(2) Ertragswert ist das Achtzehnfache des Reinertrages, den der Betrieb seiner wirtschaftlichen Bestimmung gemäß im Durchschnitt der Jahre nachhaltig erbringen kann. Dabei ist davon auszugehen, daß der Betrieb unter gewöhnlichen Verhältnissen, ordnungsmäßig, gemeinüblich und mit entlohnten fremden Arbeitskräften bewirtschaftet wird. Außerdem ist zu unterstellen, daß der Betrieb schuldenfrei ist und mit einem für die ordnungsgemäße, gemeinübliche Bewirtschaftung des Betriebes notwendigen Bestand an Wirtschaftsgebäuden ausgestattet ist.

(3) Bei der Beurteilung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit sind die wesentlichen Umstände zu berücksichtigen, die den Wirtschaftserfolg beeinflussen oder von denen die Verwertung der gewonnenen Erzeugnisse abhängig ist. Demgemäß sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. Die natürlichen Ertragsbedingungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 des Bodenschätzungsgesetzes 1970 (Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse, Wasserverhältnisse);

2. die folgenden wirtschaftlichen Ertragsbedingungen:

a) regionalwirtschaftliche Verhältnisse des Standortes,

b) Entfernung der Betriebsflächen zum Hof,

c) Größe und Hangneigung der Betriebsflächen und

d) Betriebsgröße.

(4) Die Gebäude, Betriebsmittel, Nebenbetriebe, Sonder- und Obstkulturen sowie Rechte und Nutzungen (§ 11), die zu dem Betrieb gehören, werden unbeschadet der §§ 33 und 40 nicht besonders bewertet, sondern bei der Ermittlung des Ertragswertes berücksichtigt. Dabei sind Zuschläge gemäß § 40 für Sonder- und Obstkulturen, die keine Dauerkulturen sind, der wirtschaftlichen Einheit des Bewirtschafters zuzurechnen, während Zuschläge für Dauerkulturen beim Ertragswert des Eigentümers der wirtschaftlichen Einheit, auf der sie sich befinden, zu erfassen sind. Sofern der Bewirtschafter keinen land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz im Eigentum hat, bildet der Zuschlag einen landwirtschaftlichen Betrieb in jener Gemeinde, in der die Hofstelle des Pächters gelegen ist, oder bei Fehlen einer Hofstelle, in jener Gemeinde, in der sich der wertmäßig überwiegende Anteil der Sonder- und Obstkulturen befindet.

§ 46 BewG 1955 lautet:

§ 46. Begriff und Bewertung des forstwirtschaftlichen Vermögens.

(1) Zum forstwirtschaftlichen Vermögen gehören alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem forstwirtschaftlichen Hauptzweck dienen (forstwirtschaftlicher Betrieb). Einem forstwirtschaftlichen Hauptzweck dienen insbesondere Flächen, die Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 sind.

(2) Für die Bewertung des forstwirtschaftlichen Vermögens sind die §§ 30 bis 32 Abs. 2 und 4, §§ 35, 39 Abs. 1 zweiter Satz, § 39 Abs. 2 Z 1 lit. b, §§ 40, 41, 42 und 44 entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht aus den folgenden Absätzen etwas anderes ergibt. Eingeschlagenes Holz rechnet nur insoweit zum Überbestand an umlaufenden Betriebsmitteln, als es den betriebsplanmäßigen jährlichen Einschlag übersteigt.

(3) Der forstwirtschaftliche Ertragswert ist ausgehend vom Hektarsatz eines nicht aussetzenden Betriebes mit regelmäßigen Altersklassen (Normalwaldbetrieb) und günstigen forstwirtschaftlichen Bewirtschaftungsbedingungen abzuleiten. Die Hektarsätze für das forstwirtschaftliche Vermögen ergeben sich nach dem Verhältnis zum Normalwaldbetrieb und sind nach den verschiedenen in Betracht kommenden Baumarten, Ertragsklassen und erzielbaren Holzpreisen sowie vom Umstand, ob auf Grund der forstwirtschaftlichen Betriebsgröße eine überwiegend regelmäßige Nutzung möglich ist, zu differenzieren. Weichen die tatsächlichen Verhältnisse davon ab, erfolgt eine Berücksichtigung durch Zu- oder Abschläge. Zu diesem Zweck kann der Bundesminister für Finanzen nach Beratung in der forstwirtschaftlichen Abteilung des Bewertungsbeirates mit rechtsverbindlicher Kraft feststellen

1. von welchem Wert für die Flächeneinheit (Hektar) eines Betriebes mit überwiegend regelmäßiger forstwirtschaftlicher Nutzung und regelmäßigen Altersklassenverhältnis auszugehen ist (Hektarsatz);

2. mit welchem Hundertsatz des nach Z 1 festgestellten Hektarsatzes die einzelnen Altersklassen anzusetzen sind;

3. mit welchem Hektarsatz Mittelwald-, Niederwald- und Auwaldbetriebe, Schutz- oder Bannwälder und sonstige in der Bewirtschaftung eingeschränkte Wälder oder derartige Flächen innerhalb anderer Betriebe anzusetzen sind;

4. die forstwirtschaftliche Betriebsgröße, ab der überwiegend regelmäßige forstwirtschaftliche Nutzungen möglich sind.

(4) Bei der Feststellung der Hektarsätze nach Abs. 3 sind die tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich der natürlichen Ertragsbedingungen wie insbesondere Betriebsklassen, Holzarten, Standortbedingungen und Schäden weiters hinsichtlich der Vermarktungsmöglichkeiten und des Holzbestandes zugrunde zu legen. Hinsichtlich der übrigen Umstände und der Bewirtschaftungsbedingungen sind regelmäßige Verhältnisse zu unterstellen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Bestandes an Betriebsmitteln und der Betriebsgröße. Als regelmäßig im Sinne des zweiten Satzes ist anzusehen, dass Nebenbetriebe, ausgenommen solche gemäß § 40 Z 1 lit. c, Sonderkulturen, Rechte und Nutzungen (§ 11) sowie Gebäude nicht vorhanden sind und Nebennutzungen nicht erzielt werden.

(5) Der ermittelte Ertragswert ist durch einen Abschlag zu vermindern oder durch einen Zuschlag zu erhöhen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse der im Abs. 4 zweiter bis vierter Satz bezeichneten Ertragsbedingungen von den regelmäßigen Verhältnissen, die bei der Feststellung der Hektarsätze unterstellt worden sind, wesentlich abweichen und diese Abweichung zu einer wesentlichen Minderung oder Steigerung der Ertragsfähigkeit führt. § 40 Z 2 gilt entsprechend. Das Wohngebäude des Betriebsinhabers oder der seiner Wohnung dienende Gebäudeteil gehört abweichend von § 32 Abs. 4 nicht zum forstwirtschaftlichen Vermögen. Gehört das Wohngebäude zu Grundstücksflächen, die gemäß Abs. 6 zu bewerten sind, findet § 33 entsprechend Anwendung.

(6) Bei der Feststellung des Einheitswertes eines forstwirtschaftlichen Betriebes sind landwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen unbeschadet der Bestimmungen des § 39 Abs. 2 Z 1 durch Ermittlung des Hektarsatzes nach dem Verhältnis ihrer Ertragsfähigkeit zu derjenigen der landwirtschaftlichen Vergleichsbetriebe zu bewerten. Die Bestimmungen des § 39 Abs. 2 Z 3, 4 und 5 sowie § 39 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

§ 80 BewG 1955 lautet:

§ 80. Erklärungs- und Anzeigepflicht.

(1) Die zur Feststellung der Einheitswerte erforderlichen Erklärungen sind von den Steuerpflichtigen bis zu den vom Bundesministerium für Finanzen jeweils zu bestimmenden Zeitpunkten unter Verwendung der amtlich aufgelegten Formblätter abzugeben. Unabhängig hievon hat jeder eine derartige Erklärung abzugeben, der vom Finanzamt Österreich hiezu besonders aufgefordert wird. Ebenso hat derjenige, dem eine wirtschaftliche Einheit zuzurechnen ist, eine Erklärung abzugeben, wenn Umstände vorliegen, die zu einer Fortschreibung (§ 21) oder Nachfeststellung (§ 22) führen und diese Umstände nicht gemäß Abs. 4 bis 6 dem Finanzamt Österreich mitgeteilt werden. § 133 Abs. 2 BAO gilt entsprechend.

(2) Für die Hauptfeststellung der Einheitswerte kann das Finanzamt Österreich und die sonstigen mit der Vorbereitung der Einheitsbewertung befaßten Behörden schon vor dem Hauptfeststellungszeitpunkt von den Eigentümern von Grundbesitz Angaben und Erklärungen über die Bewertunsgrundlagen für ihren Grundbesitz abverlangen. Änderungen in den Bewertungsgrundlagen, die bis zum Hauptfeststellungszeitpunkt eintreten, sind dem Finanzamt Österreich, unverzüglich mitzuteilen.

(3) Die Erklärungen nach Abs. 1 und 2 gelten als Steuererklärungen im Sinne der Abgabenverfahrensgesetze.

(4) Die Behörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden haben dem Finanzamt Österreich nach Maßgabe einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen jene tatsächlichen und rechtlichen Umstände mitzuteilen, die ihnen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung bekannt geworden sind und die auf die Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes Einfluss haben (insbesondere Fertigstellung von Bauvorhaben, Pläne über Bauwerke, Flächenwidmungspläne, Bebauungspläne). In der Verordnung sind die zur Übermittlung verpflichteten Behörden zu bezeichnen sowie Art und Umfang der zu übermittelnden Sachverhalte und Daten zu bestimmen, wobei eine Übermittlung im Wege der automationsunterstützten Datenübertragung vorgesehen werden kann. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich die Behörden einer bestimmten geeigneten privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen haben.

(5) Unbeschadet der Bestimmung des § 158 BAO haben die Grundbuchsgerichte und das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen insbesondere nachstehende bewertungsrechtlich relevanten Daten den Abgabenbehörden des Bundes zu übermitteln:

1. Die Grundbuchsgerichte haben nach grundbücherlicher Durchführung folgende für die Feststellung der Einheitswerte sowie der davon abgeleiteten Abgaben und Beiträge erforderlichen Daten jedes Grundbuchsbeschlusses, mit dem Zu- und Abschreibungen von Grundstücken oder Teilen von Grundstücken, die Eintragung des Eigentumsrechtes, die Eintragung oder Löschung des Baurechtes oder die Hinterlegung einer Urkunde über den Eigentumserwerb bewilligt oder angeordnet werden, zu übermitteln:

- Grundbuchsnummer und Einlagezahl,

- Katastralgemeinde- und Grundstücksnummer,

- Tagebuchzahl,

- Bezeichnung und Datum des Erwerbstitels,

- laufende Nummern,

- Name und Geburtsdatum der neuen Eigentümer,

- Sitz oder Anschrift der natürlichen oder juristischen Person oder Personengesellschaft,

- Firmenbuch- oder Vereinsregisternummer oder sonstige Registernummer einer juristischen Person oder Personengesellschaft und

- Daten der bewilligten Grundbuchseintragungen.

2. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat unbeschadet der §§ 46 und 57 Abs. 8 des Vermessungsgesetzes nach der Durchführung von Änderungen im Grenz- oder Grundsteuerkataster folgende Daten zu übermitteln:

- Katastralgemeinde- und Grundstücksnummer,

- Einlagezahl und Grundbuchsnummer,

- Tagebuchzahl,

- Fläche gegliedert nach Benützungsart bzw. Benützungsabschnitt und Nutzungsart bzw. Nutzungsabschnitt,

- rechtliche Zusatzinformation zu den Benützungsarten,

- Ertragsmesszahl und

- Datum der katastertechnischen Durchführung.

Bei einer Übermittlung der oben angeführten Daten sind auch die Grundstücksadressen zu übermitteln. Den Abgabenbehörden des Bundes ist die unmittelbare Einsichtnahme in die digitale Katastralmappe zu gewähren.

Die in Z 1 bis 2 genannten Daten sind automationsunterstützt in strukturierter Form so zu übermitteln, dass sie elektronisch weiterverarbeitet werden können. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, gegebenenfalls die technischen Erfordernisse der elektronischen Datenübermittlung für die zur Feststellung von Einheitswerten bedeutsamen Daten mittels Verordnung festzulegen. Sofern die Verordnung eine Datenübermittlung gemäß Z 1 betrifft, ist sie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz zu erlassen; sofern die Verordnung eine Datenübermittlung gemäß Z 2 betrifft, ist sie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu erlassen.

(6) Unbeschadet der Bestimmung des § 158 BAO haben das für Land- und Forstwirtschaft zuständige Bundesministerium und die Agrarmarkt Austria sowie die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen nachstehende bewertungsrechtlich relevante Daten den Abgabenbehörden des Bundes zu übermitteln:

1. Das für Land- und Forstwirtschaft zuständige Bundesministerium und die Agrarmarkt Austria haben bis zum 15. März jeden Jahres folgende im Zuge der Abwicklung als Marktordnungs- und Zahlstelle verfügbaren Daten

- zur Identifizierung des Bewirtschafters, erweitert um die Sozialversicherungsnummer, Firmenbuchnummer oder Vereinsregisterzahl und Betriebsanschrift,

- über den Bestand, die Jahresproduktion und die Betriebsformen im Tiersektor des abgelaufenen Jahres,

- über die Nutzung land- und forstwirtschaftlicher Flächen im abgelaufenen Jahr, insbesondere Flächenausmaße von Obst- und Sonderkulturen sowie gärtnerisch und baumschulmäßig genutzte Flächen,

- die Erhebungsmerkmale der inneren und äußeren Verkehrslage des Berghöfekatasters und

- im Falle einer nach der Antragstellung und vor dem 1. Jänner des der Antragstellung folgenden Jahres erfolgten Übertragung von Zahlungsansprüchen gemäß § 35 zusätzlich Daten des übergebenden und übernehmenden Bewirtschafters gemäß dem ersten Teilstrich sowie die damit verknüpfte Anzahl und Höhe der jeweils übertragenen Ansprüche

zu übermitteln. Die Daten über die Direktzahlungen gemäß § 35 sind bis zum 15. März des dem Antragsjahr folgenden Jahres zu übermitteln. Ist bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Berechnung erfolgt, sind diese Betriebe zunächst bekannt zu geben. Sofern eine Abrechnung vorliegt oder eine Übertragung gemäß dem fünften Teilstrich bekannt wird, sind die Daten zum darauffolgenden 30. Juni bzw. 15. Oktober zu übermitteln.

2. Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen hat jährlich bis zum 31. Jänner die Daten zur Identifizierung des Bewirtschafters einschließlich Sozialversicherungsnummer, Einheitswertaktenzeichen des Betriebes sowie Flächenausmaße von Zu- und Verpachtungen (einschließlich der betroffenen Einheitswertaktenzeichen) jeweils nach Nutzungen getrennt zu übermitteln.

Die in Z 1 bis 2 genannten Daten sind automationsunterstützt in strukturierter Form so zu übermitteln, dass sie elektronisch weiterverarbeitet werden können. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, gegebenenfalls die technischen Erfordernisse der elektronischen Datenübermittlung für die zur Feststellung von Einheitswerten bedeutsamen Daten mittels Verordnung festzulegen. Verordnungen hinsichtlich Z 1 erlässt der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem für Land- und Forstwirtschaft zuständigen Bundesminister.

§ 92 BAO lautet:

§ 92. (1) Erledigungen einer Abgabenbehörde sind als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen

a) Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder

b) abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder

c) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen.

(2) Bescheide bedürfen der Schriftform, wenn nicht die Abgabenvorschriften die mündliche Form vorschreiben oder gestatten.

§ 93 BAO lautet:

§ 93. (1) Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.

(2) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

(3) Der Bescheid hat ferner zu enthalten

a) eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird;

b) eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, daß das Rechtsmittel begründet werden muß und daß ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 254).

(4) Enthält der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die Rechtsmittelfrist oder erklärt er zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig, so wird die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt.

(5) Ist in dem Bescheid eine kürzere oder längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der gesetzlichen oder der angegebenen längeren Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig erhoben.

(6) Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Abgabenbehörde, bei welcher das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel richtig eingebracht, wenn es bei der Abgabenbehörde, die den Bescheid ausgefertigt hat, oder bei der angegebenen Abgabenbehörde eingebracht wurde.

§ 96 BAO lautet:

§ 96. (1) Alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden müssen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann, soweit nicht in Abgabenvorschriften die eigenhändige Unterfertigung angeordnet ist, die Beglaubigung treten, dass die Ausfertigung mit der genehmigten Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist.

(2) Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, wozu jedenfalls auch Ausfertigungen in Form von mit einer Amtssignatur gemäß § 19 E Government Gesetz versehenen elektronischen Dokumenten zählen, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt. Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen erfüllen.

§ 97 BAO lautet:

§ 97. (1) Erledigungen werden dadurch wirksam, daß sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt

a) bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung;

b) bei mündlichen Erledigungen durch deren Verkündung.

(2) Ist in einem Fall, in dem § 191 Abs. 4 oder § 194 Abs. 5 Anwendung findet, die Rechtsnachfolge (Nachfolge im Besitz) nach Zustellung des Bescheides an den Rechtsvorgänger (Vorgänger) eingetreten, gilt mit der Zustellung an den Rechtsvorgänger (Vorgänger) auch die Bekanntgabe des Bescheides an den Rechtsnachfolger (Nachfolger) als vollzogen.

(3) An Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung kann deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, daß sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. In der Verordnung sind technische oder organisatorische Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, daß die Mitteilung in einer dem Stand der Technik entsprechenden sicheren und nachprüfbaren Weise erfolgt und den Erfordernissen des Datenschutzes genügt. Der Empfänger trägt die Verantwortung für die Datensicherheit des mitgeteilten Inhalts der Erledigung. § 96 Abs. 2 gilt sinngemäß.

§ 125 BAO lautete i. d. F. BGBl. I Nr. 163/2015:

§ 125. (1) Soweit sich eine Verpflichtung zur Buchführung nicht schon aus § 124 ergibt, sind Unternehmer für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 31),

a) dessen Umsatz in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren jeweils 550 000 Euro überstiegen hat, oder

b) dessen Wert zum 1. Jänner eines Jahres 150 000 Euro überstiegen hat,

verpflichtet, für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen. Als Unternehmer im Sinn dieser Bestimmung gilt eine Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer im Sinn der einkommensteuerlichen Vorschriften anzusehen sind, auch dann, wenn ihr umsatzsteuerrechtlich keine Unternehmereigenschaft zukommt; diesfalls sind die Umsätze des Gesellschafters maßgeblich, dem die Unternehmereigenschaft zukommt. Umsätze sind solche gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 Umsatzsteuergesetz 1994 zuzüglich der Umsätze aus im Ausland ausgeführten Leistungen. Keine Umsätze sind jedoch nicht unmittelbar dem Betriebszweck oder dem Zweck des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes dienende Umsätze, die unter § 6 Abs. 1 Z 8 und 9 und § 10 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 Z 3 Umsatzsteuergesetz 1994 fallen oder - wären sie im Inland ausgeführt worden - fallen würden, Umsätze aus Geschäftsveräußerungen im Sinn des § 4 Abs. 7 Umsatzsteuergesetz 1994, bei der Erzielung von Entschädigungen im Sinn des § 32 Z 1 Einkommensteuergesetz 1988 ausgeführte Umsätze und Umsätze aus besonderen Waldnutzungen im Sinn der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften. Als Wert im Sinn der lit. b ist der um den Wert der Zupachtungen erhöhte und um den Wert der Verpachtungen verminderte Einheitswert in seiner zuletzt maßgeblichen Höhe anzusetzen, wobei der Ermittlung des Wertes der Zupachtungen und Verpachtungen der nach der Art der Nutzung der betroffenen Flächen maßgebliche, bei der Feststellung des Einheitswertes des Betriebes angewendete Hektarsatz und in Ermangelung eines solchen der bei der Feststellung des Einheitswertes des Verpächterbetriebes für die verpachteten Flächen angewendete Hektarsatz, den das Finanzamt auf Anfrage dem Pächter mitzuteilen hat, zugrunde zu legen ist. Im Einheitswertbescheid ausgewiesene Abschläge und Zuschläge (§§ 35 und 40 Bewertungsgesetz 1955) sind entsprechend zu berücksichtigen. Ist auf den Pachtgegenstand ein Hektarsatz nicht anzuwenden, so ist insoweit der darauf entfallende Ertragswert zugrunde zu legen. Eine Berücksichtigung der Abschläge und Zuschläge sowie des Ertragswertes hat bei der Wertermittlung nur insoweit zu erfolgen als das Finanzamt diese Werte auf Antrag, erforderlichenfalls von Amts wegen festgestellt hat.

(2) Sind die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a erfüllt, so tritt die Verpflichtung nach Abs. 1 mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres ein, sofern sie nicht gemäß Abs. 4 aufgehoben wird. Eine nach Abs. 1 lit. a eingetretene Verpflichtung erlischt, wenn die dort genannte Grenze in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren nicht überschritten wird, mit Beginn des darauffolgenden Kalenderjahres.

(3) Wird die Grenze des Abs. 1 lit. b am 1. Jänner eines Jahres überschritten, so tritt die Verpflichtung nach Abs. 1, sofern sie nicht gemäß Abs. 4 aufgehoben wird, mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres ein, wobei für die Wertermittlung im Sinn des Abs. 1 nur solche Bescheide maßgeblich sind, die vor dem genannten 1. Jänner ergangen sind. Dies gilt entsprechend bei Nichtüberschreiten der Grenze des Abs. 1 lit. b am 1. Jänner eines Jahres für das Erlöschen der Verpflichtung nach Abs. 1 mit der Maßgabe, daß die Verpflichtung bereits mit Beginn dieses Kalenderjahres erlischt.

(4) Macht der Unternehmer glaubhaft, daß die Grenzen des Abs. 1 lit. a oder lit. b nur vorübergehend und auf Grund besonderer Umstände überschritten worden sind, so hat das Finanzamt auf Antrag eine nach Abs. 2 oder 3 eingetretene Verpflichtung aufzuheben.

(5) Bei einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb braucht sich die jährliche Bestandsaufnahme nicht auf das stehende Holz zu erstrecken. Dies gilt sowohl in Fällen einer steuerlichen Buchführungspflicht nach Abs. 1 und § 124 als auch im Fall einer freiwilligen Buchführung. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung bestimmen, welche besonderen Zusammenstellungen, Verzeichnisse und Register von buchführenden Land- und Forstwirten für steuerliche Zwecke zu führen sind.

(6) Zuständig für Bescheide gemäß Abs. 1 letzter Satz und Abs. 4 ist das Finanzamt, dem die Erhebung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer oder die Feststellung der Einkünfte (§ 188) des Unternehmers obliegt.

§ 185 BAO lautet:

§ 185. Als Grundlage für die Festsetzung der Abgaben sind gesonderte Feststellungen vorzunehmen, soweit dies in den §§ 186 und 188 oder in den Abgabenvorschriften angeordnet wird.

§ 186 BAO lautet:

§ 186. (1) Unbeschadet anderer gesetzlicher Anordnungen sind die Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten oder Untereinheiten im Sinn des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, gesondert festzustellen, wenn und soweit diese Feststellung für die Geltendmachung von Abgabenansprüchen von Bedeutung ist.

(2) Die gesonderten Feststellungen gemäß Abs. 1 sind einheitlich zu treffen, wenn an dem Gegenstand der Feststellung mehrere Personen beteiligt sind.

(3) Mit der Feststellung des Einheitswertes sind Feststellungen über die Art des Gegenstandes der Feststellung und darüber zu verbinden, wem dieser zuzurechnen ist (§ 24). Sind an dem Gegenstand mehrere Personen beteiligt, so ist auch eine Feststellung darüber zu treffen, wie der festgestellte Betrag sich auf die einzelnen Beteiligten verteilt.

(4) Die Gemeinden sind für Zwecke der Erhebung der Grundsteuer berechtigt, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in die Berechnungsgrundlagen des Einheitswertes zu nehmen.

Wiederaufnahmevoraussetzungen

Geht man vorerst davon aus, dass durch die nach Ergehen des Einkommensteuerbescheids 2019 vom am vorgenommene Einheitswertabfrage zum Stichtag neue Tatsachen i. S. v. § 303 Abs. 1 lit. b BAO hervorgekommen sind, stellt sich die Frage, die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Dies ist, wie das Finanzamt im angefochtenen Bescheid und in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend ausgeführt hat, nicht der Fall.

LuF-PauschVO 2015

Nach § 3 Abs. 1 LuF-PauschVO 2015 i. d. F. BGBl. II Nr. 164/2014, also in der hier anzuwendenden Fassung, ist der Gewinn aus Forstwirtschaft mit dem Durchschnittssatz gemäß § 2 LuF-PauschVO 2015, also mit der Vollpauschalierung, erfasst, wenn der forstwirtschaftliche (Teil)Einheitswert nicht mehr als 11.000 Euro beträgt (aktuelle Fassung, erstmalig anzuwenden bei der Veranlagung 2020 - § 17 Abs. 4 LuF-PauschVO 2015 - gemäß BGBl. II Nr. 559/2020: 15.000 Euro).

Der maßgebende Einheitswert ist gemäß § 1 Abs. 2 LuF-PauschVO 2015 "der Einheitswert für das während des Veranlagungsjahres bewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Vermögen zuzüglich der Einheitswertanteile der während des Veranlagungsjahres bewirtschafteten Zupachtungen, Zukäufe und zur Nutzung übernommenen Flächen und abzüglich der Einheitswertanteile der während des Veranlagungsjahres nicht selbst bewirtschafteten Verpachtungen, Verkäufe und zur Nutzung überlassenen Flächen."

Einheitswert

Gemäß § 186 BAO i. V. m. § 92 BAO sind die Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten oder Untereinheiten i. S. d. BewG 1955 mit Bescheid festzustellen.

Den Einheitswerten sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres zugrunde zu legen (§ 20 Abs. 2 BewG 1955), die Einheitswerte werden gemäß § 20 Abs. 3 BewG 1955 mit Beginn des Folgejahres wirksam, bis dahin gelten, soweit nicht die Voraussetzungen für die Durchführung von Fortschreibungen oder Nachfeststellungen gemäß § 21 BewG 1955 und § 22 BewG 1955 gegeben sind, die zum Hauptfeststellungszeitpunkt festgestellten Einheitswerte.

Gemäß § 20c BewG 1955 fand die letzte Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vor dem Jahr 2019 zum statt.

Nach der unstrittigen Aktenlage fand eine Wertfortschreibung gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 BewG 1955 mit Einheitswertbescheid vom zum Stichtag und eine weitere Wertfortschreibung mit Einheitswertbescheid vom zum Stichtag statt. Zwischen diesen Stichtagen erfolgte keine weitere bescheidmäßige Wertfortschreibung.

Dem Einkommensteuerbescheid 2019 vom wurde der Einheitswert zum (Eigenbesitz 47.900 €, Einheitswert forstwirtschaftlich genutzte Fläche 14.439,56 €, siehe Einkommensteuererklärung) zugrunde gelegt.

Es war zwar in FinanzOnline (am ) ein rechnerischer Hilfswert zum Stichtag abrufbar, doch ergab sich aus diesem nur, welche Grundlagen für eine Einheitswertfeststellung zu diesem Stichtag aktenkundig waren. Es kam jedoch auf Grund dieser Daten zum zu keiner Erlassung eines neuen Einheitswertbescheids.

Sollte der Bf der Auffassung sein, dass zu Unrecht kein geänderter Einheitswertbescheid zum erlassen worden ist, steht es ihm frei, die offenbare Nichterledigung seines Antrags auf Wertfortschreibung vom mit Bescheid (Einheitswertbescheid oder Abweisungsbescheid) durch das Finanzamt beispielsweise im Wege einer Säumnisbeschwerde nach § 284 BAO zu bekämpfen. Sollte der Antrag auf Wertfortschreibung vom bescheidmäßig abgewiesen werden, kann er im Weg der Beschwerde nach § 243 BAO seine Ansicht, es wäre ein neuer Einheitswertbescheid zu erlassen, prüfen lassen.

Nach der LuF-PauschVO 2015 maßgebender Einheitswert

Der für die Pauschalierung maßgebende Einheitswert gemäß § 1 Abs. 2 LuF-PauschVO 2015 ist nach den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes 1955 zu ermitteln.

Kommt es im Zuge einer Wertfortschreibung zu einem Überschreiten des maßgeblichen Einheitswertes, tritt dieser grundsätzlich ab dem dafür maßgeblichen Fortschreibungszeitpunkt (Beginn des Kalenderjahres; § 21 Abs. 4 BewG 1955) an die Stelle des bis dahin festgestellten Einheitswertes (vgl. Böck in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 17 Anm 59a; EStR 2000 Rz 4141b).

§ 1 Abs. 3 Z 9 LuF-PauschVO 2015 regelt, dass der maßgebende Einheitswert gemäß § 2 LuF-PauschVO 2015 bzw. der maßgebende Teileinheitswert nach § 2 Abs. 2 LuF-PauschVO 2015 "nach jenem Hektarsatz zu ermitteln ist, der im zuletzt vor diesem Stichtag ergangenen Einheitswertbescheid festgestellt wurde".

Bei Erlassung eines Wertfortschreibungsbescheids treten daher Änderungen in Bezug auf den Hektarsatz erst mit dem der Zustellung des Wertfortschreibungsbescheides folgenden Kalenderjahr ein, wenn der Zeitpunkt, für den der fortgeschriebene Einheitswert wirksam wird, in einem Kalenderjahr liegt, das zum Zeitpunkt der Einkommensteuerbescheiderlassung bereits vergangen ist (vgl. auch Böck in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 17 Anm 59a; EStR 2000 Rz 4141b). § 125 Abs. 3 BAO a. F., auf den § 1 Abs. 3 Z 9 LuF-PauschVO 2015 verweist, stellte auf das Ergehen (also die Bekanntgabe) des Einheitswertbescheids vor einem bestimmten Stichtag ab (vgl. ). Aus Gründen der Rechtssicherheit kommt es beim Hektarsatz nur auf bereits zugestellte Einheitswertbescheide an und kommt es zu keiner Rückwirkung später erlassener Einheitswertbescheide (vgl. Jilch, Die Besteuerung pauschalierte Land- und Forstwirte, 6. A., 448). Anderenfalls müssten abhängig von späteren Änderungen des Einheitswertbescheids Einkommensteuerverfahren regelmäßig neu durchgeführt werden. Da die Pauschalierung nach der LuF-PauschVO 2015 eine Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens beabsichtigt, wäre eine Aufrollung von Einkommensteuerverfahren allein wegen einer späteren Einheitswertänderung dem Vereinfachungszweck widersprechend.

Gegen diese Regelung bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, da es dem Steuerpflichtigen freisteht, jederzeit seinen Gewinn nach den allgemeinen Grundsätzen des § 4 Abs. 1 EStG 1988 oder des § 4 Abs. 3 EStG 1988 zu ermitteln. Wenn der Steuerpflichtige seinen Gewinn nach der LuF-PauschVO 2015 ermittelt, dann hat er auch die Regelungen dieser Verordnung (hier: § 1 Abs. 3 Z 9 LuF-PauschVO 2015) anzuwenden (vgl. ; ). Grundsätzlich entscheidet der Steuerpflichtige für jeden Veranlagungszeitraum, ob sich die Gewinnermittlung nach allgemeinen Grundsätzen einerseits oder eine ihm offen stehende Pauschalierung andererseits als günstiger erweist (vgl. ).

Keine Wiederaufnahme des Verfahrens

Die am vorgenommene Einheitswertabfrage zum Stichtag ist daher nicht geeignet, einen im Spruch anders lautenden Einkommensteuerbescheid 2019 herbeizuführen.

Dies einerseits, da nach dem Einheitswertbescheid vom zum Stichtag ein neuer Einheitswertbescheid erst zum Stichtag mit Datum erlassen wurde, also dem Einkommensteuerbescheid 2019 nach wie vor der Einheitswert zum zugrunde zu legen ist.

Dies andererseits, da selbst dann, wenn nach dem mit Datum ergangenen Einkommensteuerbescheid 2019 ein neuer Einheitswertbescheid zum Stichtag oder erlassen worden wäre, da dem Einkommensteuerbescheid der letzte zugestellte Einheitswertbescheid zugrunde zu legen ist.

Ob außerdem mit der Abfrage in FinanzOnline eine neue Tatsache i. S. v. § 303 Abs. 1 lit. b BAO hervorgekommen ist, braucht daher in diesem Verfahren nicht beantwortet werden.

Keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher nicht als rechtswidrig (Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG), die gegen ihn gerichtete Beschwerde ist gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.

Revisionsnichtzulassung

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine derartige Rechtsfrage liegt hier nicht vor. Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zuzulassen.

Wien, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at