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ASoK 7, Juli 2013, Seite 282

Arbeitsrechts-Änderungsgesetz 2013

Die Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Betriebspensionsgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Bundespflegegeldgesetz, das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz (11. Novelle zum APG), das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987, das Bundessozialamtsgesetz und das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert werden (Arbeitsrechts-Änderungsgesetz 2013 – ARÄG 2013), RV 2407 BlgNR 24. GP, hat im Wesentlichen folgende Regelungsschwerpunkte:

1. Arbeitsrechtliche Regelung der Pflegekarenz und Pflegeteilzeit (§§ 14c und 14d AVRAG; §§ 39w und 39x LAG)

Zur besseren Vereinbarkeit von beruflichen und familiären Verpflichtungen pflegender und betreuender Angehöriger werden die Instrumente der Pflegekarenz und der Pflegeteilzeit geschaffen, die eine Auszeit im aufrechten Arbeitsverhältnis ermöglichen, an die sich arbeitsrechtliche Folgen (insb. ein Rückkehrrecht zur ursprünglichen Normalarbeitszeit nach Ende der Maßnahme und in bestimmten gesetzlich determinierten Fällen sowie ein Motivkündigungsschutz) knüpfen.

Die Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit kann zur Pflege und/oder Betreuung von nahen Angehörigen, denen zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit Pflegegeld ...

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