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ASoK 8, August 2013, Seite 323

II.Update ARÄG 2013: Elternkarenz bei Adoption des Kindes des gleichgeschlechtlichen Partners

Im Zuge der Beratung des Arbeitsrechts-Änderungsgesetzes 2013 (ARÄG 2013) im Ausschuss für Arbeit und Soziales wurde von den Regierungsparteien ein Abänderungsantrag zum MSchG, VKG und LAG eingebracht, um auch gleichgeschlechtlichen Partner eine Elternkarenz zu ermöglichen, wenn sie ein Kind des Partners adoptieren.

Mit Urteil des EGMR vom wurde Österreich aufgrund einer Verletzung von Art. 14 i. V. m. Art. 8 EMRK verurteilt, weil nach bestehendem Recht die Adoption des Kindes durch den gleichgeschlechtlichen Partner eines leiblichen Elternteils ausgeschlossenS. 324 ist. Aufgrund dieses Urteils sind entsprechende Adaptierungen im Zivilrecht notwendig. Auf der Grundlage dieser Neuerungen ergibt sich zwingend aus der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 2000/78/EG ein Anpassungsbedarf im MSchG, VKG und LAG.

Da alle Regelungen, die eine Karenz oder Elternteilzeit im Falle der Adoption bzw. Übernahme in unentgeltliche Pflege betreffen, Bezug auf den jeweils andersgeschlechtlichen Elternteil, Adoptiv- bzw. Pflegeelternteil nehmen, indem im MSchG der Ausdruck „Vater, Adoptiv- oder Pflegevater“ sowie im VKGMutter, Adoptiv- oder Pflegemutter“ verwendet werden, wurden diese Wortfolgen durch den geschlechtsneutralen Ausdruck „anderer Elternteil bzw. ...

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