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ASoK 7, Juli 2013, Seite 278

Änderung betreffend Auftraggeberhaftung – Voraussetzungen für die Aufnahme in die HFU-Liste

Initiativantrag zu einem 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2013 (2. SVÄG 2013) vom , 2362/A BlgNR 24. GP.

Wie in den Praxis-News vom Februar 2013 (ASoK 2013, 72 f.) berichtet, hat der VwGH entschieden, dass die Liste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Liste) nach der derzeitigen Rechtslage und entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis auch für Unternehmen ohne Dienstnehmer zugänglich ist ().

Nach den Erläuterungen zum angeführten Gesetzesentwurf würde die Aufnahme vermögensloser Firmenmäntel ohne angemeldete Dienstnehmer, die als Vehikel für die spätere Aufnahme einer erheblichen Dienstnehmeranzahl unter Verkürzung der Lohn- und Sozialabgaben dienen können, in die HFU-Liste aber die Zielsetzung der Sozialbetrugsbekämpfung konterkarieren. Die Beschäftigung ASVG-pflichtversicherter Dienstnehmer soll daher zukünftig (da der Gesetzesentwurf diesbezüglich keine Inkrafttretensbestimmung enthält, ab dem Tag nach der Kundmachung im BGBl.) eine S. 279 zusätzliche gesetzliche Voraussetzung sein, um Dienstgeber in die HFU-Liste aufnehmen zu können. Einzelunternehmern (natürlichen Personen) ohne Dienstnehmer (und ohne Beitragsrückstände bzw. ausständige Beitrag...

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