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HFU-Liste auch für Unternehmen ohne Dienstnehmer zugänglich
2010/08/0212.
Aufgrund des AuftraggeberInnen-Haftungsgesetzes trifft einen Auftraggeber, der einen Bauauftrag an ein anderes Unternehmen weitergibt, eine Haftung für die Sozialversicherungsbeiträge des beauftragten Unternehmens im Ausmaß von bis zu 20 % des Werklohns. Diese Haftung wird vermieden, wenn das beauftragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Werklohnzahlung in die HFU-Liste (Liste der haftungsfreistellenden Unternehmen) eingetragen ist oder wenn der Auftraggeber den maximalen Haftungsbetrag an das bei der Wiener Gebietskrankenkasse eingerichtete Dienstleistungszentrum abführt.
Voraussetzungen für die Aufnahme eines Unternehmens in die HFU-Liste ist, dass
dieses mindestens drei Jahre lang Bauleistungen erbracht hat und
für Zeiträume bis zu dem der Antragstellung zweitvorangegangenen Kalendermonat keine Beiträge rückständig und keine Beitragsnachweisung ausständig sind.
Beitragsrückstände, die 10 % der im Kalendermonat vor Antragstellung abzuführenden Beiträge nicht übersteigen, vereinbarte Beitragsstundungen und Ratenzahlungen bleiben dabei außer Betracht (Toleranzregelung).
Durch das oben angeführte VwGH-Erkenntnis werden nunmehr zwei Punkte klargestellt:
S. 73Die Auff...