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Anerkennung von Umschulungsmaßnahmen als Werbungskosten
Pkt. 2. des BMF-Erlasses vom , BMF-010222/0077-VI/7/2013 (Salzburger Steuerdialog – Ergebnisunterlage Lohnsteuer); vgl. auch Rz. 360 und 361a der LStR 2002.
Umschulungskosten müssen nach der Judikatur auch dann als Werbungskosten anerkannt werden, wenn der andere Beruf, auf den die Umschulungsmaßnahmen abzielen, S. 449 nicht als Haupttätigkeit ausgeübt wird. Grundvoraussetzung ist aber, dass sich aus dem angestrebten neuen Beruf eine neue Einkunftsquelle (ein künftiges Steuersubstrat) ergibt. Dieser Aspekt ist hinsichtlich der Jahre der Umschulungsmaßnahmen veranlagungsbezogen nach Art einer Liebhabereibeurteilung zu prüfen.
Kommt die Behörde dabei zum Ergebnis, dass Einkünfte zu erwarten sind, und werden demnach die Werbungskosten anerkannt, dann ändert sich daran auch dann nichts, wenn die tatsächliche Ausübung des angestrebten Berufs letztlich scheitert. Werden hingegen die Werbungskosten nicht anerkannt und stellt sich nachträglich heraus, dass ein Gesamtüberschuss aus der betreffenden Tätigkeit vorliegt, kann für nicht verjährte Jahre ein Antrag auf Änderung des Bescheids nach § 295a BAO gestellt werden.