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ASoK 11, November 2013, Seite 449

Bezug von Kinderbetreuungsgeld bei Betreuungswechsel gemäß § 5 Abs. 4 KBGG

1. Nach § 5 Abs. 4 KBGG i. d. F. BGBl. I Nr. 116/2009 kann das Kinderbetreuungsgeld jeweils nur in Blöcken von mindestens zwei Monaten beansprucht werden, es sei denn, dass der beziehende Elternteil durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis für nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert ist, das Kind zu betreuen. In diesem Fall kann ein Wechsel über das in Abs. 3 angeführte Ausmaß erfolgen. Nach § 5 Abs. 3 KBGG kann der Bezug von Kinderbetreuungsgeld abwechselnd durch beide Elternteile erfolgen, wobei ein zweimaliger Wechsel pro Kind zulässig ist.

2. Diese Mindestbezugsdauer gilt nur für den Fall der Teilung des Anspruchs auf Kinderbetreuungsgeld nach § 5 Abs. 3 KBGG, also dann, wenn die Elternteile einen Bezugswechsel vereinbaren.

3. Sowohl die Auslegung nach dem Wortlaut als auch die systematische Auslegung und die Auslegung nach dem Willen des Gesetzgebers ergeben eindeutig, dass mit § 5 Abs. 4 KBGG allein die Aufteilung des Kinderbetreuungsgeldes zwischen den Eltern geregelt und eine unangemessen kurze Bezugszeit eines Elternteils verhindert werden soll. Der Zweck dieser Regelung über die Mindestbezugsdauer besteht ganz offensichtlich darin, dass der Aufwand einer neuerlichen Prüfung, der mit der Antragstellung durch de...

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