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ASoK 7, Juli 2013, Seite 250

Ist eine Verwarnung oder eine Auflösungserklärung des Arbeitgebers eine zustimmungspflichtige Disziplinarmaßnahme?

Weder eine schlichte Verwarnung noch Auflösungserklärungen oder Versetzungen sind Disziplinarmaßnahmen, die eine Zustimmung des Betriebsrates nach § 102 ArbVG erfordern

Thomas Rauch

Das Recht des Arbeitgebers zur Verhängung einer Disziplinarmaßnahme ergibt sich noch nicht allein aus dem Arbeitsverhältnis. Vielmehr bedarf es einer besonderen Grundlage. Eine solche Grundlage kann das Gesetz, ein Kollektivvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder ein Arbeitsvertrag sein. Eine einzelvertragliche Einführung einer Disziplinarordnung scheidet in Betrieben aus, in denen eine Betriebsvereinbarung geschlossen werden kann. Für Betriebe, die unter den Geltungsbereich des II. Teils des ArbVG fallen (sowie für Arbeitnehmer i. S. d. § 36 ArbVG), ist Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Disziplinarmaßnahme, dass sie in einer Betriebsvereinbarung nach § 96 Abs. 1 Z 1 ArbVG oder in einem Kollektivvertrag vorgesehen ist. In der Praxis wird immer wieder die Auffassung kundgetan, dass auch Verwarnungen und Auflösungserklärungen des Arbeitgebers diesen engen Voraussetzungen unterliegen würden. Im Folgenden wird unter anderem näher dargestellt, dass diese Auffassung (in genereller Form) unzutreffend ist.

1. Zum Begriff der „Disziplinarmaßnahme“

Unter „Disziplinarmaßnahmen“ sind alle Maßnahmen des Arbeitgebers zur Wahrung oder Wiederherstellung der betrieblichen Ordnung zu verstehen, mit denen dem Arbeitnehmer ein (rec...

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