Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.09.2021, RV/5300007/2020

Belangter Verband im Rückfall; Ausmessung der Verbandsgeldbuße

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/5300007/2020-RS1
1. Gemäß § 28a Abs. 2 Satz 2 FinStrG ist die Verbandsgeldbuße nach der für das Finanzvergehen, für das der Verband verantwortlich ist, angedrohten Geldstrafe zu bemessen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen „dieses Abschnittes“ (also desjenigen des FinStrG, in welchem die Regelung des § 28a FinStrG mit BGBl I 2005/161 eingefügt worden ist: die §§ 1 bis 52 FinStrG), soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind. Auch eine Rückfallsqualifikation des belangten Verbandes nach § 41 FinStrG kommt damit in Betracht, wenn die im FinStrG formulierten Voraussetzungen beim Verband vorlägen. Insoweit ist gleichsam eine Täterschaft des Verbandes zu fingieren (vgl. Lehmkuhl/Zeder in Höpfel/Ratz, WK2 VbVG § 12 Rz 3). 2. Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind solcherart bei der Ausmessung der Geldbuße die Erschwerungs- und Milderungsgründe, unter anderem demonstrativ aufgezählt in § 5 Abs. 2 und 3 VbVG, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und zusätzlich die persönlichen Verhältnisse (etwa, ob gegebenenfalls eine dem Gemeinwohl dienende Vermögenswidmung vorgelegen wäre) und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des belangten Verbandes zu berücksichtigen. Es gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß. Eine nicht zur tatsächlichen Erhöhung des Strafmaßes erforderliche Rückfallsqualifikation des Verbandes ist zumindest ein Erschwerungsgrund.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Richard Tannert in der Finanzstrafsache gegen die A-KG als belangten Verband, FNaaa, XXXA, vertreten durch die fh-wirtschaftstreuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft, Rennbahnstraße 43, 3100 St. Pölten, wegen deren finanzstrafrechtlichen Verantwortlichkeit betreffend die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a Finanzstrafgesetz (FinStrG) und der Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG des B, geb. xxxxb, Gesellschafter und Entscheidungsträger der A-KG, über die Beschwerde des belangten Verbandes vom gegen das Erkenntnis des Einzelbeamten des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten als Finanzstrafbehörde (nunmehriger Rechtsnachfolger: das Amt für Betrugsbekämpfung, Amtsbeauftragte: Q1 und Q2) vom , Strafnummer (StrNr.) ***1***, GZ. neu ***2***, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und das Erkenntnis dahingehend abgeändert, dass es zu lauten hat wie folgt:

1. Die A-KG, FNaaa, ist schuldig, sie trägt gemäß § 3 Abs. 1 und 2 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) die finanzstrafrechtliche Verantwortung dafür, dass B, geb. xxxxb, im Amtsbereich des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten als deren Gesellschafter und Entscheidungsträger vorsätzlich in den Jahren 2017 und 2018

a) betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner, März, April, Juli, August, Dezember 2017, Februar bis Mai 2018 unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 12.841,01 (01/17: € 1.530,41 + 03/17: € 2.110,20 + 04/17: € 925,09 + 07/17: € 970,33 + 08/17: € 1.5887,16 + 12/17: € 1.500,00 + 02/18: € 1.060,81 + 03/18: € 1.405,71 + 04/18: € 703,83 + 05/18: € 1.047,47) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, sowie

b) betreffend die Lohnzahlungszeiträume März bis Juli, September bis Dezember 2017 Lohnsteuer in Höhe von insgesamt € 635,14 (pro Monat jeweils € 70,57) nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit abgeführt
und hiedurch Abgabengabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (Fakten Pkt.a) und Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG (Fakten Pkt.b) begangen hat,

weshalb über sie gemäß §§ 28a Abs. 2, 33 Abs. 5, 49 Abs. 2 iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Verbandsgeldbuße in Höhe von

€ 4.000,00
(in Worten: Euro viertausend)

verhängt wird.

Die gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG von der A-KG zu tragenden Verfahrenskosten werden pauschal mit € 400,00 bestimmt.

2. Hingegen wird das gegen die A-KG unter der StrNr. ***1*** wegen des Vorwurfes, sie trage gemäß § 3 Abs. 1 und 2 VbVG auch die finanzstrafrechtliche Verantwortung dafür, dass B, geb. xxxxb, im Amtsbereich des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten als deren Gesellschafter und Entscheidungsträger im Jahre 2018 im Amtsbereich des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten betreffend den Voranmeldungszeitraum Jänner 2018 eine Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen und 2017 hinsichtlich der Lohnzahlungszeiträume Jänner, Februar und August 2017 vorsätzlich Lohnsteuern nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet und hiedurch Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen habe, überdies anhängige Finanzstrafverfahren gemäß § 136 Abs. 1 FinStrG im Zweifel zugunsten für den belangten Verband (bezüglich der vorgeworfenen Hinterziehung) bzw. gemäß § 136 Abs. 1 iVm § 82 Abs. 3 lit. c Fall 1 FinStrG (hinsichtlich der vorgeworfenen Finanzordnungswidrigkeiten) eingestellt.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde des belangten Verbandes als unbegründet abgewiesen.

III. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

A. Mit Erkenntnis des Einzelbeamten beim Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten als Finanzstrafbehörde vom , StrNr. ***1***, wurde die A-KG, FNaaa, in einem sie betreffenden Bescheidteil schuldig gesprochen, sie trage gemäß § 3 Abs. 1 und 2 VbVG die finanzstrafrechtliche Verantwortung dafür, dass B, geb. xxxxb, im Amtsbereich des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten als deren Gesellschafter und Entscheidungsträger [sohin als Wahrnehmender deren steuerlichen Interessen] a) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner, März, April, Juli, August, Dezember 2017, Jänner, Februar, März, April und Mai 2018 in Höhe von insgesamt € 15.525,15 (01/17: € 1.530,41 + 03/17: € 2.110,20 + 04/17: € 925,09 + 07/17: € 970,33 + € 08/17: € 1.5887,16 + 12/17: € 3.000,00 + 01/18: € 1.183,70 + 02/18: € 1.060,81 + 03/18: € 1.405,71 + 04/18: € 703,83 + 05/18: € 1.047,47) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, sowie b) betreffend die Lohnzahlungszeiträume Jänner bis Dezember 2017 Lohnsteuer in Höhe von insgesamt € 635,14 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet und hiemit "ein" Finanzvergehen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG [Abgabenhinterziehung] in Form eines Rückfalles (Fakten laut Pkt. a) und "eine" Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG (Fakten laut Pkt. b) begangen habe. Der Verband habe dadurch "das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Form des Rückfalles gemäß § 41 FinStrG und die Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 li. a FinStrG" zu verantworten, weshalb über ihn gemäß § 33 Abs. 5 in Verbindung mit § 41 FinStrG und § 49 Abs. 2 FinStrG [ergänze: gemäß § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG] in Verbindung mit § 3 Abs. 2 VbVG eine Geldbuße in Höhe von € 11.300,00 verhängt wurde. Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG habe die A-KG auch einen pauschalen Kostenbeitrag zu den Verfahrenskosten in Höhe von € 500,00 zu leisten.

Begründend führte der Einzelbeamte in seiner Entscheidung lediglich aus, dass der Beschuldigte zum vereinbarten Termin laut Vorladung zur mündlichen Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen sei. Dem Verteidiger sei die Vorladung "per" zugestellt worden. Da [Als] letzterer bereits am wegen einer anderen Sache in [den Räumlichkeiten] der Finanzstrafbehörde anwesend war, habe er Akteneinsicht begehrt, weil er von einer eventuellen Falschzustellung der Vorladung ausgegangen sei. Der Verteidiger habe bekanntgegeben, dass am nächsten Tag zur Verhandlung weder der Beschuldigte noch er als Verteidiger erscheinen würden. Tatsächlich sei am bei Aufruf der Sache wie angekündigt niemand erschienen. Am habe eine Akteneinsicht stattgefunden, eine weitere Eingabe [der Verteidigung] sei nicht erfolgt. Da keinerlei Unterlagen, die zu einer Änderung [des Inhaltes] der Strafverfügung führten hätten können, vorgelegt worden seien, bleibe diese [inhaltlich] unverändert aufrecht.

Da der Beschuldigte als verbandsverantwortlicher Gesellschafter unternehmerisch tätig sei, wisse er über die Verpflichtung betreffend Umsatzsteuer bzw. Lohnabgaben Bescheid, sodass zumal aufgrund der Vorstrafen vorsätzliches (betreffend USt wissentliches) Vorgehen erwiesen sei. Es gehöre zum unternehmerischen Grundwissen, dass derartige Abgaben zeitnah ans Finanzamt zu melden bzw. zu zahlen seien, dazu bedürfe es keinerlei Spezialwissens.

In der zitierten Strafverfügung (Finanzstrafakt zu StrNr. ***1*** betreffend den belangten Verband, Bl. 35 f) wird noch ergänzend zur Strafbemessung ausgeführt, dass unter Bedachtnahme auf die persönlichen Verhältnisse des Verbandes und seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit als mildernd eine teilweise Schadensgutmachung, erstattete Selbstanzeigen und seine wirtschaftliche Lage [zu ergänzen wohl: welche ihn zu seiner deliktischen Untätigkeit verleitet habe], als erschwerend Vorstrafen, gewertet worden seien. Irgendwelche weiteren Ausführungen, in welcher Weise der vorgeworfene Rückfall auf die Strafausmessung Einfluss genommen habe, sind den vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen.

B. Gegen diesen Bescheid hat der Verband durch seine Verteidigerin innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, weil wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt worden seien, weshalb beantragt werde, das Erkenntnis ersatzlos aufzuheben.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Verteidigerin lediglich eine Ladung zur mündlichen Verhandlung gegen die A-KG, nicht aber betreffend den Beschuldigten, zugestellt worden sei. In einem informellen Gespräch sei der einschreitende Einzelbeamte und nunmehrige Amtsbeauftragte darüber informiert worden, dass man bei der Ladung [des Beschuldigten] von einer mangelhaften Zustellung auszugehen habe, zumal B in Scheidung und nicht mehr bei seiner Gattin lebe. Infolge der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne ordnungsgemäße Ladungen seien wesentliche Verfahrensgrundsätze, unter anderem das Recht auf Parteiengehör bzw. das Recht auf Ladung zur Vernehmung verletzt worden.

Eine Zeugeneinvernehme des Amtsbeauftragten im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zur Frage einer Befangenheit werde beantragt.

C. Am wurde der verfahrensgegenständliche Sachverhalt mit einem Vertreter der Verteidigerin ausführlich erörtert und diesem die Beurteilung des Sachverhaltes samt voraussichtlicher Entscheidung auf Basis der gegebenen Aktenlage vorgetragen. Von Seite des einschreitenden Vertreters der Verteidigerin wurde eine Zurücknahme des Begehrens auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung angekündigt.

D. Mit Telefonat vom wurde Q2, welche als Vertreterin des Amtes für Betrugsbekämpfung als Rechtsnachfolger der belangten Behörde und ebenfalls als Amtsbeauftragte eingeschritten ist, die Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes durch das Bundesfinanzgericht vorgetragen.

E. Mit Eingabe vom hat die Verteidigerin ihren Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen und ausdrücklich erklärt, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten.

F. Mit Eingabe vom hat auch Q2 in Ausübung ihrer obgenannten Funktionen ihre Zustimmung zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung erteilt.

G. Gemäß § 160 Abs. 3 FinStrG kann das Bundesfinanzgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichtet haben.

Dem Parteiengehör, deren teilweise Unterlassung vorerst gerügt worden war, ist im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht entsprochen worden. In Anbetracht der Akten- und Beweislage in Verbindung mit den Einlassungen des Verbandes und der Verteidigung bestehen auf Seite des Bundesfinanzgerichtes daher keine Bedenken, die Entscheidung tatsächlich ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu fällen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht erweist sich die Kritik des Beschwerdeführers insofern als berechtigt, als aus den vorgelegten Unterlagen lediglich eine schriftliche Ladung des Beschuldigten ("Vorladung des Beschuldigten zur mündlichen Verhandlung" mit der Aufforderung zum persönlichen Erscheinen und der Androhung einer zwangsweisen Vorführung) zur mündlichen Verhandlung vor der Finanzstrafbehörde, gerichtet an den belangten Verband, die A-KG, zu Handen B, XXXA (genannter Finanzstrafakt, Bl. 43), zugestellt jeweils am mit Rückscheinbriefen sowohl an die Verteidigerin, tituliert als "z.Hd. fh-wirtschafttreuhand GmbH, Steuerberatungsgesellschaft," Rennbahnstraße 43, 3100 St. Pölten, als auch an die A-KG, zu Handen des B, XXXA, ersichtlich ist (Finanzstrafakt, Bl. 45). Eine tatsächliche schriftliche Ladung des belangten Verbandes dergestalt, dass etwa der belangte Verband, welcher auch als solcher bezeichnet worden wäre, aufgefordert worden wäre, B oder eine andere Person als Vertreter des Verbandes zur mündlichen Verhandlung zu entsenden, ist offenkundig unterblieben. Ein persönliches physisches Erscheinen ist der belangten Gesellschaft selbst naturgegebenermaßen fremd geblieben, auch kann eine Handelsgesellschaft nicht zu einem Amtstermin vorgeführt werden, weshalb es vorerst für den für die Gesellschaft handelnden Komplementär B bei Übernahme der Ladung unverständlich gewesen sein könnte, welche Verhaltensweise von der A-KG durch die Finanzstrafbehörde nun tatsächlich eingefordert worden wäre.

2. Wohl aber hat den belangten Verband in der Person des B am zumindest die Information, dass am mit Beginn ab 08.00 Uhr in der Finanzstrafsache des Verbandes vor der Finanzstrafbehörde eine mündliche Verhandlung abgehalten werden würde, tatsächlich nachweislich erreicht. Des Weiteren verweist die Verteidigerin in ihrem Rechtsmittel auf einen Aktenvermerk des Amtsbeauftragten vom (Finanzstrafakt des Beschuldigten: Bl. 50; Finanzstrafakt des belangten Verbandes: Bl. 46), wonach der einschreitende Vertreter der Verteidigerin anlässlich eines Einschreitens in einer weiteren (fremden) Finanzstrafsache an diesem Tage um 08.00 Uhr bekanntgegeben hat, dass er mit B in dessen eigenen (und mit der des belangten Verbandes verbundenen) Finanzstrafsache telefoniert habe und dieser ihm erklärt habe, dass er (selbst) keine Ladung zur mündlichen Verhandlung erhalten habe. Es ist lebensnah, dass B, falls ihm die Intention der "Beschuldigtenvorladung" der A-KG infolge ihrer Formulierung vorerst irgendwie unverständlich geblieben wäre, Aufklärung von dem Vertreter der Verteidigerin gefordert und auch erhalten hat.

3. Ist dem B als Vertreter des belangten Verbandes also der Termin der mündlichen Verhandlung gegen den Verband am bekannt geworden und ist ihm auch spätestens in der Zeit zwischen dem und dem durch das Telefonat mit dem Vertreter seiner Verteidigerin (welche gleichzeitig auch die Verteidigerin des belangten Verbandes gewesen ist) die Aufforderung zum Erscheinen eines Vertreters des belangten Verbandes zur mündlichen Verhandlung verständlich geworden, wäre es ihm bzw. dem belangten Verband ab diesem Zeitpunkt etwa im Verhinderungsfall oder bei fehlender persönlicher Vorbereitungszeit freigestanden, mittels Eingabe eines begründeten Vertagungsgesuches unter Beischluss diesbezüglicher Bescheinigungsmittel eine Vertagung der Verhandlung zu erwirken. Ein Vertagungsgesuch des belangten Verbandes liegt nicht vor; B als Vertreter des belangten Verbandes hat sich vielmehr entschieden, an der Verhandlung nicht teilzunehmen. Ebenso wurde entschieden, auch den Vertreter der Verteidigerin nicht zur Verhandlung zu entsenden, worüber dieser den Amtsbeauftragten am in Kenntnis gesetzt hat (genannter Aktenvermerk, Finanzstrafakt, Bl. 50 bzw. 46). Eine solche Vorgangsweise steht dem belangten Verband zu, weil er in der Wahl seiner Verteidigungsmittel grundsätzlich frei ist. Demgegenüber wird aber auch der Fortgang des Finanzstrafverfahrens durch eine solche Vorgangsweise nicht gehindert. Auch eine Verletzung des Parteiengehörs des belangten Verbandes ergibt sich daraus nicht.

4. Selbst aber wenn im Verfahren vor der Finanzstrafbehörde eine Verletzung des Parteiengehörs zu Lasten des belangten Verbandes eingetreten wäre, wäre dieser Umstand durch die neuerliche Möglichkeit eines Parteiengehörs im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht saniert worden, sodass es insoweit keiner Aufhebung und Zurückverweisung der Finanzstrafsache bedarf.

5. Gemäß § 119 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben Unternehmer bzw. Wahrnehmende deren steuerlichen Interessen (hier: der Beschuldigte B als gemäß § 81 Abs. 1 BAO verpflichteter Entscheidungsträger der A-KG als belangter Verband) die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung dienen gemäß Abs. 2 der Gesetzesstelle unter anderem Abgaben- bzw. Steuererklärungen, wozu auch Umsatzsteuervoranmeldungen gehören.

6. Gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 hatte im strafrelevanten Zeitraum der Unternehmer bzw. der seine Interessen Wahrnehmende spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Voranmeldungszeitraum (Kalendermonat oder Kalendervierteljahr) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder der auf den Voranmeldungszeitraum entfallende Überschuss (Guthaben) unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 UStG 1994 bzw. auch des § 12 Abs. 11 UStG 1994 (Berichtigung eines erfolgten Vorsteuerabzuges bei Wegfall der für diesen maßgeblichen Verhältnisse) selbst zu berechnen war. Die Voranmeldung galt als Steuererklärung. Der Unternehmer bzw. der diesbezügliche Entscheidungsträger hatte eine sich ergebende Vorauszahlung auch spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

7. Gemäß § 21 Abs. 2 UStG 1994 ist im strafrelevanten Zeitraum für Unternehmer, deren Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 (steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen bzw. Eigenverbrauch im Inland) im vorangegangen Kalenderjahr € 100.000,00 nicht überstiegen haben, das Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum gewesen. Der Unternehmer konnte jedoch durch fristgerechte Abgabe einer Voranmeldung für den ersten Kalendermonat eines Veranlagungszeitraumes mit Wirkung für den ganzen Veranlagungszeitraum den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen. Im gegenständlichen Fall ist für die Jahre 2017 und 2018 in Anbetracht der jeweiligen Vorjahresumsätze (Abfrage des Abgabenkontos der A-KG) der Kalendermonat der Voranmeldungszeitraum gewesen.

8. Gemäß § 79 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 hatte im strafrelevanten Zeitraum (Jänner bis Dezember 2017) ein Arbeitgeber bzw. der Wahrnehmende seiner steuerlichen Interessen (hier: B) die Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat von den (ausbezahlten) Löhnen einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen. Welche Bemessungsgrundlagen dafür gegeben waren, hatte der Arbeitgeber in einem von ihm für jeden Arbeitnehmer gemäß § 76 EStG 1988 und einer dazu ergangenen Verordnung zu führenden Lohnkonto zu verzeichnen.

9. Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG machte sich ein Unternehmer bzw. der Wahrnehmende einer Abgabenhinterziehung schuldig, wenn er vorsätzlich unter Verletzung der genannten Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkte und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hat. Dabei war gemäß § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG eine derartige Abgabenverkürzung bewirkt, wenn solche Selbstbemessungsabgaben ganz oder teilweise nicht (am Fälligkeitstag) entrichtet wurden. Zur Erfüllung des Tatbildes einer Hinterziehung nach § 33 Abs 2 lit. a FinStrG waren daher erforderlich eine zumindest bedingt vorsätzliche Verletzung der Verpflichtung zur fristgerechten Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung und eine zumindest wissentliche Nichtentrichtung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer bis zum Ablauf des jeweiligen Fälligkeitstages (erste Tatvariante).

10. Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG machte sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich derartige obgenannte Lohnabgaben, die selbst zu berechnen waren, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt hat, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe der geschuldeten Beträge bekanntgegeben wurde; im Übrigen war wiederum die Versäumung eines Zahlungstermines für sich alleine nicht strafbar.

11. Bedingt vorsätzlich (als Verwirklichung der niedersten Stufe des Vorsatzes) handelt nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

12. Wissentlich (als weitere Vorsatzform) handelt gemäß § 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.

13. Gemäß § 29 Abs. 1 FinStrG wird derjenige, der sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung darlegt (Selbstanzeige). Ein konkludente derartige Eingabe, etwa in Form einer vorgenommenen Entrichtung der zuvor verkürzten Selbstbemessungsabgabe, ist laut Verwaltungsübung möglich. Ob eine solche Willenserklärung vorliegt, ist im Einzelfall Gegenstand einer Beweiswürdigung. War mit der Verfehlung eine Abgabenverkürzung verbunden (beispielsweise im Falle einer Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen), so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Festsetzung der Verkürzung bedeutsamen Umstände offengelegt werden und binnen einer Frist von einem Monat (beginnend ab dem Zeitpunkt der Selbstanzeige) die sich daraus ergebenden Beträge, die vom Anzeiger geschuldet werden, tatsächlich mit schuldbefreiender Wirkung entrichtet werden.

14. Gemäß § 1 Abs. 2 FinStrG sind Verbände im Sinne des VbVG (hier die A-KG, FNaaa) nach Maßgabe des § 28a FinStrG für Finanzvergehen verantwortlich. Gemäß § 28a Abs. 2 Satz 1 FinStrG sind für von der Finanzstrafbehörde zu ahndende Finanzvergehen von Verbänden die §§ 2, 3, 4 Abs. 1, 5, 10, 11 und 12 Abs. 2 VbVG sinngemäß anzuwenden. Demnach trägt ein Verband gemäß § 3 Abs. 1 und 2 VbVG die finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit für rechtswidrig und schuldhaft begangene Finanzstraftaten eines Entscheidungsträgers, wenn 1. die Finanzstraftat zu seinen Gunsten begangen worden ist (etwa indem ihm ein höherer Vermögensstand verbleibt, weil geschuldete und fällige Umsatzsteuervorauszahlungen bzw. Lohnabgaben vom jeweiligen Entscheidungsträger des Verbandes nicht fristgerecht der Abgabenbehörde bekannt gegeben und auch nicht für den Verband bezahlt werden) oder 2. durch die Finanzstraftat Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen (etwa seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur fristgerechten Übersendung von Umsatzsteuervoranmeldungen an die Abgabenbehörde und zur fristgerechten Entrichtung oder Abfuhr von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Lohnabgaben). Dabei gilt gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 VbVG als Entscheidungsträger auch der unbeschränkt haftende Gesellschafter (hier B) einer eingetragenen Personengesellschaft (hier der A-KG, FNaaa), wenn ihm wie im gegenständlichen Fall die Wahrnehmung der steuerlichen Interessen der Gesellschaft zugekommen ist (§ 81 Abs. 1 BAO).

15. Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden - und gemäß § 157 FinStrG auch das Bundesfinanzgericht - unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrensnach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht; bestehen Zweifel, so darf die Sache nicht zum Nachteil des Beschuldigten bzw. des belangten Verbandes angenommen werden. Dabei ist der Nachweis nicht nur hinsichtlich der objektiven, sondern auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite zu führen. Bleiben Zweifel bestehen, sind diese somit zugunsten des Beschuldigten bzw. des belangten Verbandes beachtlich.

16. Unter Bedachtnahme auf die obigen Überlegungen ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen folgender Sachverhalt:

16.1. Der Entscheidungsträger der A-KG, B, ist ein langjähriger und erfahrener, wenngleich wirtschaftlich glückloser Geschäftsmann, welcher seit mittels der A-KG, FNaaa, einen türkischen Supermarkt betrieben hat. Dabei ist die A-KG immer wieder in Insolvenz geraten, weshalb vom bis beim Landesgericht Wiener Neustadt unter der GZ. kkk1 ein Konkursverfahren betreffend die Gesellschaft geführt worden ist; danach wurde die Gesellschaft fortgesetzt. Am ist beim Landesgericht St. Pölten über das Vermögen der Gesellschaft unter der GZ. kkk2 neuerlich der Konkurs eröffnet worden, welcher am bei neuerlicher Fortführung der Gesellschaft aufgehoben wurde. Am ist beim Landesgericht St. Pölten unter der GZ. kkk3 betreffend die A-KG ein weiteres Mal ein Konkurs eröffnet worden, welcher am mit rechtskräftig bestätigtem Sanierungsplan aufgehoben wurde. Zu guter Letzt ist mit Beschluss vom zu GZ. kkk4 beim Landesgericht St. Pölten über das Vermögen der A-KG ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverantwortung eröffnet worden (Abfrage Firmenbuch, Finanzstrafakt, Bl. 19). Mit Beschluss vom wurde der Sanierungsplan angenommen, wonach die Insolvenzgläubiger für ihre Forderungen eine Quote von 25 % erhalten, wobei 7 % binnen 14 Tagen ab rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplanes, 6 % binnen 8 Monaten, 6 % binnen 16 Monaten und weitere 6 % binnen 24 Monaten ab Annahme zu bezahlen waren (Firmenbuchabfrage, Finanzstrafakt des B, Bl. 23).

16.2. Einer Abfrage aus dem Finanzstrafregister ist betreffend B wie folgt zu entnehmen:

16.2.1. Mit Straferkenntnis einer Finanzstrafbehörde vom , rechtskräftig am , nachträgliche GZ. ***3***, ist B wegen Hinterziehung von Umsatz- und Einkommensteuer für die Veranlagungsjahre 1998 bis 2000 nach § 33 Abs. 1 und Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner 2001 bis Juni 2002 nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG mit einer Geldstrafe von € 7.200,00 belegt worden. Diese Geldstrafe oder die diesbezügliche Ersatzfreiheitsstrafe sind in weiterer Folge vollzogen worden.

16.2.2. Mit Strafverfügung einer Finanzstrafbehörde vom , rechtskräftig am , nachträgliche GZ. ***4***, ist B wegen Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG betreffend die Voranmeldungszeiträume Juli bis Dezember 2002 mit einer (in Bezug auf die Vorstrafe zusätzlichen) Geldstrafe von € 6.000,00 belegt worden; auch diese (zusätzliche) Geldstrafe bzw. die für den Fall deren Uneinbringlichkeit verhängte (zusätzliche) Ersatzfreiheitsstrafe sind in weiterer Folge vollzogen worden.

16.2.3. Mit einer weiteren Strafverfügung einer Finanzstrafbehörde vom , rechtskräftig am , nachträgliche GZ. ***5***, ist B wegen Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis August 2003 mit einer Geldstrafe von € 5.000,00 belegt worden; auch diese Geldstrafe bzw. die für den Fall deren Uneinbringlichkeit verhängte Ersatzfreiheitsstrafe sind in weiterer Folge vollzogen worden.

16.2.4. Mit Strafverfügung einer Finanzstrafbehörde vom , rechtskräftig am , nachträgliche GZ. ***6***, ist B wegen Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG betreffend die Voranmeldungszeiträume September bis Dezember 2003 und vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fällig entrichteter Lohnabgaben und dadurch begangener Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG betreffend die Lohnzahlungszeiträume Jänner bis Dezember 2003 mit einer weiteren Geldstrafe von € 200,00 belegt worden; auch diese Geldstrafe bzw. die für den Fall deren Uneinbringlichkeit verhängte Ersatzfreiheitsstrafe sind in weiterer Folge vollzogen worden.

16.2.5. Mit Strafverfügung des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten als Finanzstrafbehörde vom , rechtskräftig am , nachträgliche GZ. ***7***, ist B wegen Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG betreffend die Voranmeldungszeiträume April 2006, Jänner, Februar, Juni, September, November und Dezember 2007, Februar, März, Dezember 2008, Jänner bis März, Mai bis Juli, November 2009, Jänner, März bis September 2010 und vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fällig entrichteter Lohnabgaben und dadurch begangener Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG betreffend die Lohnzahlungszeiträume Jänner bis Dezember 2007, Jänner, Dezember 2008, Jänner bis April, Juni bis September, November und Dezember 2009, Jänner 2010 mit einer Geldstrafe von € 2.400,00 belegt worden; auch diese Geldstrafe bzw. die für den Fall deren Uneinbringlichkeit verhängte Ersatzfreiheitsstrafe ist in weiterer Folge vollzogen worden.

16.2.6. Mit Strafverfügung des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten als Finanzstrafbehörde vom , rechtskräftig am , nachträgliche GZ. ***8***, ist B wegen Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG betreffend die Voranmeldungszeiträume Februar, Oktober bis Dezember 2010, Jänner bis Oktober 2011 und vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fällig entrichteter Lohnabgaben und dadurch begangener Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG betreffend die Lohnzahlungszeiträume Februar, Oktober bis Dezember 2010 mit einer Geldstrafe von € 7.500,00 belegt worden; diese Geldstrafe ist vom Bestraften in der Zeit vom bis in monatlichen Raten bezahlt worden (Abfrage Strafkonto yyyy1).

16.2.7. Mit Straferkenntnis des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten als Finanzstrafbehörde vom , rechtskräftig am , nachträgliche GZ. ***9***, ist B wegen Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG betreffend die Voranmeldungszeiträume April bis Dezember 2015 mit einer Geldstrafe von € 7.600,00 belegt worden; diese Geldstrafe ist vom Bestraften in der Zeit vom bis in monatlichen Raten bezahlt worden (Abfrage Strafkonto yyyy2).

16.3. Hinsichtlich des belangten Verbandes ergibt sich aus dem Finanzstrafregister wie folgt:

16.3.1. Mit Strafverfügung des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten als Finanzstrafbehörde vom , rechtskräftig am , nachträgliche GZ. ***10***, ist die A-KG als belangter Verband schuldig gesprochen worden, die finanzstrafrechtliche Verantwortung dafür zu tragen, dass B die Vorauszahlungen an Umsatzsteuer betreffend die Voranmeldungszeiträume April 2006, Jänner, Februar, Juni, September, November und Dezember 2007, Februar, März, Dezember 2008, Jänner bis März, Mai bis Juli, November 2009, Jänner, März bis September 2010 gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG hinterzogen hatte und betreffend die Lohnzahlungszeiträume Jänner bis Dezember 2007, Jänner, Dezember 2008, Jänner bis April, Juni bis September, November und Dezember 2009, Jänner 2010 Lohnabgaben vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fällig entrichtet und dadurch Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen hatte, und mit einer Verbandsgeldbuße von € 3.400,00 belegt worden; die Geldbuße wurde in Raten in der Zeit vom bis entrichtet (Abfrage Strafkonto yyyy3).

16.3.2. Mit Strafverfügung des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten als Finanzstrafbehörde vom , rechtskräftig am , nachträgliche GZ. ***11***, ist die A-KG als belangter Verband schuldig gesprochen worden, die finanzstrafrechtliche Verantwortung dafür zu tragen, dass B die Vorauszahlungen an Umsatzsteuer betreffend die Voranmeldungszeiträume Februar, Oktober bis Dezember 2010, Jänner bis Oktober 2011 gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG hinterzogen hatte und betreffend die Lohnzahlungszeiträume Februar, Oktober bis Dezember 2010 Lohnabgaben vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fällig entrichtet und dadurch Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen hatte, und mit einer Verbandsgeldbuße von € 5.400,00 belegt worden; die Geldbuße wurde in Raten in der Zeit ab August 2013 bezahlt (Strafkonto yyyy4).

16.3.3. Mit Erkenntnis des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten als Finanzstrafbehörde vom , rechtskräftig am , nachträgliche GZ. ***12***, ist die A-KG neuerlich als belangter Verband schuldig gesprochen worden, weil sie die finanzstrafrechtliche Verantwortung dafür trägt, dass B die Vorauszahlungen an Umsatzsteuer betreffend die Voranmeldungszeiträume April bis Dezember 2015 gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG hinterzogen hatte, und mit einer weiteren Verbandsgeldbuße von € 7.600,00 belegt worden; die Geldbuße wurde in Raten in der Zeit vom bis entrichtet (Abfrage Strafkonto yyyy5).

16.4. Aus der Vielzahl der gegen den Beschuldigten wegen von ihm begangener wissentlicher Nichtentrichtungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer und zumindest bedingt vorsätzlicher Nichteinreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen und weiters zumindest bedingt vorsätzlicher Nichtabfuhr von Lohnsteuern bis jeweils zum Fälligkeitstag bzw. bis zum fünften Tag danach geführten Finanzstrafverfahren, der ihm dabei auferlegten empfindlichen Geldstrafen, welche er trotz schwieriger finanzieller Situation in Raten zu begleichen hatte, in Verbindung mit seiner jahrzehntelangen unternehmerischen Aktivität, bei welcher er beständig mit der von ihm übernommenen abgabenrechtlichen Verpflichtung zu fristgerechten Information des Abgabengläubigers in Zusammenhang mit den Selbstbemessungsabgaben konfrontiert worden ist, erschließt sich für das Bundesfinanzgericht ein präzises Wissen des B über seine als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der A-KG - und in Bezug auf die Verbandsverantwortlichkeit als Entscheidungsträger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 VbVG - zu den verfahrensgegenständlichen jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten ihm auferlegten abgabenrechtlichen Verpflichtungen. Dazu kommt, dass er als solcher Entscheidungsträger eines in beständiger finanzieller Krise befindlichen Handelsbetriebes sich gerade im Besonderen mit der Verfügbarmachung von Finanzmitteln zur Begleichung der aus seiner Sicht dringlichsten Forderungen der andrängenden Gläubiger befassen musste und dazu notwendigerweise auch beständig zu fokussieren hatte, welche Fälligkeiten zu bestimmten Zeitpunkten für sein Unternehmen schlagend werden würden. Dabei hat B sich offenkundig (wiederum) dafür entschieden, den Forderungen des österreichischen Fiskus nur eine nachrangige Bedeutung beizumessen.

16.5. Obwohl ab bereits wieder gegen ihn ein Finanzstrafverfahren (nunmehrige GZ. ***12***) wegen des Verdachtes der Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG betreffend die Voranmeldungszeiträume April bis Dezember 2015 eingeleitet worden war (Datenbankabfrage), hat B während des Jahres 2016 wiederum die Erfassung der Umsatzsteuerzahllasten, die Erstellung der Voranmeldungen und deren Übermittlung an die Abgabenbehörde sowie auch die Entrichtung der gleichsam zu treuen Handen vereinnahmten Umsatzsteuer vorerst nicht veranlasst (Abgabenkonto). Erst die Verhängung der neuerlichen Geldstrafe von € 7.600,00 hat objektiv insoweit zu einer Verbesserung seines Verhaltens geführt, als er ab Anfang 2017 die Nacherfassung der Umsätze und die Erstellung eines steuerlichen Rechenwerkes samt Übermittlung der Voranmeldungen an das Finanzamt Lilienfeld St. Pölten veranlasst hat: So wurden die Voranmeldungen für die Monate Jänner bis Oktober 2016 am nachgereicht und die Zahllasten mittels Ratenzahlungen und Gutbuchungen bis Frühjahr 2018 beglichen (Abgabenkonto). Auch wenn die Voranmeldung für November 2017 verspätet übermittelt wurde, ist immerhin die Voranmeldung für Dezember 2017 der Abgabenbehörde fristgerecht übersendet worden.

16.6. Auch wenn B offenkundig nunmehr eine Steuerberatung für eine laufende Betreuung zur Seite gestanden ist, verblieb der Umstand, dass von ihm die erforderlichen Belege nicht ausreichend zeitnah der Steuerberatungskanzlei übermittelt worden sind und / oder die Honorarnoten für die Steuerberatung nicht ausreichend zeitnah beglichen worden sind, was jedenfalls zum Ergebnis geführt hat, dass - wie ihm selbstverständlich bewusst - zu den Fälligkeitszeitpunkten die Voranmeldungen nicht bei der Abgabenbehörde eingelangt waren und er selbst, zumal mangels einer bereits berechneten Zahllast, die Entrichtung derselben nicht vorgenommen hat.

16.7. Betreffend den Voranmeldungszeitraum Jänner 2017 wäre B als Entscheidungsträger der A-KG verpflichtet gewesen, bis zum die Übersendung der Voranmeldung an die Abgabenbehörde zu veranlassen und die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.530,41 zu entrichten, was beides nicht geschehen ist. Die Voranmeldung wurde aufgrund von ihm zu verantwortender Säumigkeit dem Finanzamt erst am übersendet; die Entrichtung der Zahllast erfolgte erst mit Saldozahlungen vom 8. und (Abgabenkonto). Vor der Fälligkeit hat sich der Beschuldigte in dem Wissen befunden, dass die Voranmeldung nicht zeitgerecht übermittelt werden würde; ebenso war ihm bewusst, dass er seine Verpflichtung zur Entrichtung der Zahllast nicht entsprechen würde. B hat daher als Entscheidungsträger der A-KG zu deren Vorteil und unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten nach § 21 UStG eine Hinterziehung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.530,41 gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen, wofür die A-KG als Verband eine finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit nach § 3 Abs. 1 und 2 VbVG zu tragen hat.

16.8. Betreffend den Voranmeldungszeitraum Februar 2017 hat der Beschuldigte - wohl aufgrund des Andrängens der Steuerberatung - dieser zeitgerecht die Unterlagen übermittelt, sodass die Voranmeldung mit einer ausgewiesenen Zahllast von € 726,05 rechtzeitig am übermittelt worden ist (Abgabenkonto). Ein finanzstrafrechtlich relevantes Verhalten des B bzw. der A-KG liegt nicht vor.

16.9. Betreffend den Voranmeldungszeitraum März 2017 wäre B als Entscheidungsträger der A-KG verpflichtet gewesen, bis zum die Übersendung der Voranmeldung an die Abgabenbehörde zu veranlassen und die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 2.110,20 zu entrichten, was beides nicht geschehen ist. Die Voranmeldung wurde aufgrund von ihm zu verantwortender Säumigkeit dem Finanzamt erst am übersendet; die Entrichtung der Zahllast erfolgte erst mit Saldozahlung vom (Abgabenkonto). Vor der Fälligkeit hat sich der Beschuldigte in dem Wissen befunden, dass die Voranmeldung nicht zeitgerecht übermittelt werden würde; ebenso war ihm bewusst, dass er seine Verpflichtung zur Entrichtung der Zahllast nicht entsprechen würde. B hat daher als Entscheidungsträger der A-KG zu deren Vorteil und unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten nach § 21 UStG eine Hinterziehung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 2.110,20 gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen, wofür die A-KG als Verband eine finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit nach § 3 Abs. 1 und 2 VbVG zu tragen hat.

16.10. Betreffend den Voranmeldungszeitraum April 2017 wäre B als Entscheidungsträger der A-KG verpflichtet gewesen, bis zum die Übersendung der Voranmeldung an die Abgabenbehörde zu veranlassen und die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 925,09 zu entrichten, was beides nicht geschehen ist. Die Voranmeldung wurde aufgrund von ihm zu verantwortender Säumigkeit dem Finanzamt erst am übersendet, wobei jedoch vorerst eine Zahllast von € 2.300,81 ausgewiesen war; dieser Betrag wurde mit Festsetzung vom auf € 925,09 korrigiert. Die Entrichtung der Zahllast erfolgte erst mit Gutbuchung vom . Vor der Fälligkeit hat sich der Beschuldigte in dem Wissen befunden, dass die Voranmeldung nicht zeitgerecht übermittelt werden würde; ebenso war ihm bewusst, dass er seine Verpflichtung zur Entrichtung der Zahllast nicht entsprechen würde. B hat daher als Entscheidungsträger der A-KG zu deren Vorteil und unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten nach § 21 UStG eine Hinterziehung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 925,09 gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen, wofür die A-KG als Verband eine finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit nach § 3 Abs. 1 und 2 VbVG zu tragen hat.

16.11. Betreffend den Voranmeldungszeitraum Mai 2017 wäre B als Entscheidungsträger der A-KG verpflichtet gewesen, bis zum die Übersendung der Voranmeldung an die Abgabenbehörde zu veranlassen und die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 100,42 zu entrichten, was beides nicht geschehen ist. Die Voranmeldung wurde aufgrund von ihm zu verantwortender Säumigkeit dem Finanzamt erst am übersendet; die Entrichtung der Zahllast erfolgte erst mit Gutbuchung vom . Vor der Fälligkeit hat sich der Beschuldigte in dem Wissen befunden, dass die Voranmeldung nicht zeitgerecht übermittelt werden würde; ebenso war ihm bewusst, dass er seine Verpflichtung zur Entrichtung der Zahllast nicht entsprechen würde. B hat daher als Entscheidungsträger der A-KG zu deren Vorteil und unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten nach § 21 UStG eine Hinterziehung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 100,42 gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen, wofür die A-KG als Verband eine finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit nach § 3 Abs. 1 und 2 VbVG zu tragen hätte. Der Sachverhalt wurde von der Finanzstrafbehörde jedoch nicht aufgegriffen.

16.12. Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juni 2017 wäre B als Entscheidungsträger der A-KG verpflichtet gewesen, bis zum die Übersendung der Voranmeldung an die Abgabenbehörde zu veranlassen, was nicht geschehen ist. Die Voranmeldung wurde aufgrund von ihm zu verantwortender Säumigkeit dem Finanzamt erst am übersendet, wobei ein Guthaben von -€ 955,55 ausgewiesen wurde. Der Vorgang wurde von der Finanzstrafbehörde nicht aufgegriffen.

16.13. Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juli 2017 wäre B als Entscheidungsträger der A-KG verpflichtet gewesen, bis zum die Übersendung der Voranmeldung an die Abgabenbehörde zu veranlassen und die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 970,33 zu entrichten, was beides nicht geschehen ist. Die Voranmeldung wurde aufgrund von ihm zu verantwortender Säumigkeit dem Finanzamt erst am übersendet; die Entrichtung der Zahllast erfolgte erst mit Verrechnung der Quotenzahlungen ab (Abgabenkonto). Vor der Fälligkeit hat sich der Beschuldigte in dem Wissen befunden, dass die Voranmeldung nicht zeitgerecht übermittelt werden würde; ebenso war ihm bewusst, dass er seine Verpflichtung zur Entrichtung der Zahllast nicht entsprechen würde. B hat daher als Entscheidungsträger der A-KG zu deren Vorteil und unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten nach § 21 UStG eine Hinterziehung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 970,33 gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen, wofür die A-KG als Verband eine finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit nach § 3 Abs. 1 und 2 VbVG zu tragen hat.

16.14. Betreffend den Voranmeldungszeitraum August 2017 wäre B als Entscheidungsträger der A-KG verpflichtet gewesen, bis zum die Übersendung der Voranmeldung an die Abgabenbehörde zu veranlassen und die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.587,16 zu entrichten, was beides nicht geschehen ist. Die Voranmeldung wurde aufgrund von ihm zu verantwortender Säumigkeit dem Finanzamt erst am übersendet; die Entrichtung der Zahllast erfolgte erst mit Verrechnung der Quotenzahlungen ab (Abgabenkonto). Vor der Fälligkeit hat sich der Beschuldigte in dem Wissen befunden, dass die Voranmeldung nicht zeitgerecht übermittelt werden würde; ebenso war ihm bewusst, dass er seine Verpflichtung zur Entrichtung der Zahllast nicht entsprechen würde. B hat daher als Entscheidungsträger der A-KG zu deren Vorteil und unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten nach § 21 UStG eine Hinterziehung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.587,16 gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen, wofür die A-KG als Verband eine finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit nach § 3 Abs. 1 und 2 VbVG zu tragen hat.

16.15. Betreffend den Voranmeldungszeitraum September 2017 hat B als Entscheidungsträger der A-KG die diesbezüglichen Unterlagen fristgerecht anlässlich der Nachreichung der Belege für die beiden vorhergehenden Monate der Steuerberatungskanzlei übersendet, sodass die am fällige Voranmeldung fristgerecht der Abgabenbehörde am übermittelt werden konnte (Abgabenkonto). Ein finanzstrafrechtlich relevantes Verhalten des B bzw. der A-KG liegt nicht vor.

16.16. Betreffend den Voranmeldungszeitraum Oktober 2017 wäre B als Entscheidungsträger der A-KG verpflichtet gewesen, bis zum die Übersendung der Voranmeldung an die Abgabenbehörde zu veranlassen, was nicht geschehen ist. Die Voranmeldung wurde aufgrund von ihm zu verantwortender Säumigkeit dem Finanzamt erst am übersendet, wobei ein Guthaben von -€ 295,11 ausgewiesen wurde. Der Vorgang wurde von der Finanzstrafbehörde nicht aufgegriffen.

16.17. Betreffend den Voranmeldungszeitraum November 2017 wäre B als Entscheidungsträger der A-KG verpflichtet gewesen, bis zum die Übersendung der Voranmeldung an die Abgabenbehörde zu veranlassen, was nicht geschehen ist. Die Voranmeldung wurde aufgrund von ihm zu verantwortender Säumigkeit dem Finanzamt erst am übersendet, wobei ein Guthaben von -€ 3.658,77 ausgewiesen wurde. Der Vorgang wurde von der Finanzstrafbehörde nicht aufgegriffen.

16.18. Betreffend den Voranmeldungszeitraum Dezember 2017 wäre B als Entscheidungsträger der A-KG verpflichtet gewesen, bis zum die Übersendung der Voranmeldung an die Abgabenbehörde zu veranlassen und die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.500,00 zu entrichten, was beides nicht geschehen ist. Die Zahllast wurde daher von der Abgabenbehörde am mit € 3.000,00 im Schätzungswege festgesetzt (Abgabenkonto). Diese Schätzung erscheint im Vergleich zu den bekannt gegebenen Zahllasten überhöht, weshalb im Zweifel zu Gunsten für den Beschuldigten eine Verkürzung im Ausmaß von lediglich € 1.500,00 zum Ansatz gebracht wird. Die Entrichtung der Zahllast erfolgte erst mit Verrechnung der Quotenzahlungen ab (Abgabenkonto). Vor der Fälligkeit hat sich der Beschuldigte in dem Wissen befunden, dass die Voranmeldung nicht zeitgerecht übermittelt werden würde; ebenso war ihm bewusst, dass er seine Verpflichtung zur Entrichtung der Zahllast nicht entsprechen würde. B hat daher als Entscheidungsträger der A-KG zu deren Vorteil und unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten nach § 21 UStG eine Hinterziehung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.500,00 gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen, wofür die A-KG als Verband eine finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit nach § 3 Abs. 1 und 2 VbVG zu tragen hat.

16.19. Betreffend den Voranmeldungszeitraum Jänner 2018 wäre B als Entscheidungsträger der A-KG verpflichtet gewesen, bis zum die Übersendung der Voranmeldung an die Abgabenbehörde zu veranlassen und die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.183,70 zu entrichten, was beides nicht geschehen ist. Wohl aber hat der Beschuldigte - offenbar eingedenk seiner abgabenrechtlichen Pflichten - (ausnahmsweise im Vergleich zu seinen übrigen Säumigkeiten sehr zeitnah nach Verstreichen des Fälligkeitstages) am einen offensichtlich geschätzten Betrag von € 1.000,00 mit Verrechnungsweisung für die Zahllast entrichtet. Dieser Vorgang impliziert im Zweifel einen Willen zur Schadensgutmachung bzw. zur Bereinigung der Situation, weshalb der Zahlung der Aspekt einer konkludenten Selbstanzeige im Sinne des § 29 FinStrG, auch zugunsten des belangten Verbandes, zugedeutet wird. Aus Anlass der fehlenden Voranmeldung war vorerst aber diese Zahllast von der Abgabenbehörde am mit € 2.500,00 im Schätzungswege festgesetzt worden (Abgabenkonto). Anlässlich einer Außenprüfung zu ABNr. zzz1 erfolgte jedoch am deren Berichtigung auf den tatsächlichen Wert von € 1.183,70 (Prüfungsbericht, Finanzstrafakt, Bl. 2). Der Restbetrag von € 183,70 haftet unentrichtet aus (Kontoabfrage). Da im Zweifel zugunsten für den belangten Verband nicht mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden kann, dass B bei Entrichtung des Betrages von € 1.000,00 zumindest ernsthaft damit gerechnet hat, dass er mit dieser Zahlung nicht die gesamte Zahllasthöhe abdecken würde, ist im Zweifel von einer vollständig strafaufhebenden Selbstanzeige im Sinne des § 29 Abs. 1 FinStrG auszugehen. Das anhängige Finanzstrafverfahren war daher diesbezüglich spruchgemäß einzustellen.

16.20. Betreffend den Voranmeldungszeitraum Februar 2018 wäre B als Entscheidungsträger der A-KG verpflichtet gewesen, bis zum die Übersendung der Voranmeldung an die Abgabenbehörde zu veranlassen und die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.060,81 zu entrichten, was beides nicht geschehen ist. Tatsächlich hat der Beschuldigte seine Kommunikation mit dem Finanzamt eingestellt. Vor der Fälligkeit hat sich der Beschuldigte in dem Wissen befunden, dass die Voranmeldung nicht zeitgerecht übermittelt werden würde; ebenso war ihm bewusst, dass er seine Verpflichtung zur Entrichtung der Zahllast nicht entsprechen würde. Aufgrund der fehlenden Voranmeldung hat die Abgabenbehörde am die Zahllast für diesen Monat mit € 2.500,00 im Schätzungswege festgesetzt (Abgabenkonto); dieser Betrag wurde anlässlich einer Außenprüfung zu ABNr. zzz1 am auf den tatsächlichen Wert von € 1.060,81 berichtigt (Prüfungsbericht, Finanzstrafakt, Bl. 2). Ein Schadenersatz ist nicht erfolgt (Kontoabfrage). B hat daher als Entscheidungsträger der A-KG zu deren Vorteil und unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten nach § 21 UStG eine Hinterziehung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.060,81 gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen, wofür die A-KG als Verband eine finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit nach § 3 Abs. 1 und 2 VbVG zu tragen hat.

16.21. Betreffend den Voranmeldungszeitraum März 2018 wäre B als Entscheidungsträger der A-KG verpflichtet gewesen, bis zum die Übersendung der Voranmeldung an die Abgabenbehörde zu veranlassen und die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.405,71 zu entrichten, was beides nicht geschehen ist. Vor der Fälligkeit hat sich der Beschuldigte in dem Wissen befunden, dass die Voranmeldung nicht zeitgerecht übermittelt werden würde; ebenso war ihm bewusst, dass er seine Verpflichtung zur Entrichtung der Zahllast nicht entsprechen würde. Aufgrund der fehlenden Voranmeldung hat die Abgabenbehörde am die Zahllast für diesen Monat mit € 2.500,00 im Schätzungswege festgesetzt (Abgabenkonto); dieser Betrag wurde anlässlich einer Außenprüfung zu ABNr. zzz1 am auf den tatsächlichen Wert von € 1.405,71 berichtigt (Prüfungsbericht, Finanzstrafakt, Bl. 2). Ein Schadenersatz ist nicht erfolgt (Kontoabfrage). B hat daher als Entscheidungsträger der A-KG zu deren Vorteil und unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten nach § 21 UStG eine Hinterziehung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.405,71 gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen, wofür die A-KG als Verband eine finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit nach § 3 Abs. 1 und 2 VbVG zu tragen hat.

16.22. Betreffend den Voranmeldungszeitraum April 2018 wäre B als Entscheidungsträger der A-KG verpflichtet gewesen, bis zum die Übersendung der Voranmeldung an die Abgabenbehörde zu veranlassen und die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 703,83 zu entrichten, was beides nicht geschehen ist. Vor der Fälligkeit hat sich der Beschuldigte in dem Wissen befunden, dass die Voranmeldung nicht zeitgerecht übermittelt werden würde; ebenso war ihm bewusst, dass er seine Verpflichtung zur Entrichtung der Zahllast nicht entsprechen würde. Anlässlich einer Außenprüfung zu ABNr. zzz1 am wurde auf Basis der Belege - eine Aufbuchung derselben war unterblieben - bzw. der Registrierkassen-Abrechnungen die Zahllast ermittelt (Prüfungsbericht, Finanzstrafakt, Bl. 2 f). Ein Schadenersatz ist nicht erfolgt (Kontoabfrage). B hat daher als Entscheidungsträger der A-KG zu deren Vorteil und unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten nach § 21 UStG eine Hinterziehung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 703,83 gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen, wofür die A-KG als Verband eine finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit nach § 3 Abs. 1 und 2 VbVG zu tragen hat.

16.23. Betreffend den Voranmeldungszeitraum Mai 2018 wäre B als Entscheidungsträger der A-KG verpflichtet gewesen, bis zum die Übersendung der Voranmeldung an die Abgabenbehörde zu veranlassen und die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.047,47 zu entrichten, was beides nicht geschehen ist. Vor der Fälligkeit hat sich der Beschuldigte in dem Wissen befunden, dass die Voranmeldung nicht zeitgerecht übermittelt werden würde; ebenso war ihm bewusst, dass er seine Verpflichtung zur Entrichtung der Zahllast nicht entsprechen würde. Anlässlich einer Außenprüfung zu ABNr. zzz1 am wurde auf Basis der Belege - eine Aufbuchung derselben war unterblieben - bzw. der Registrierkassen-Abrechnungen die Zahllast ermittelt (Prüfungsbericht, Finanzstrafakt, Bl. 2 f). Ein Schadenersatz ist nicht erfolgt (Kontoabfrage); am ist über das Vermögen der A-KG (wieder einmal) ein Insolvenzverfahren eröffnet worden (siehe oben). B hat daher als Entscheidungsträger der A-KG zu deren Vorteil und unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten nach § 21 UStG eine Hinterziehung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.047,47 gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen, wofür die A-KG als Verband eine finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit nach § 3 Abs. 1 und 2 VbVG zu tragen hat.

16.24. Dem Abgabenkonto der A-KG ist zu entnehmen, dass sich B im Jahre 2017 tatsächlich einige Male entschieden hatte, die ihm jeweils bekannt gegebenen Lohnabgaben für bestimmte Lohnzahlungszeiträume abzuführen bzw. zu entrichten: So hat er am die am fällig gewesenen Lohnabgaben für Jänner 2017, darunter Lohnsteuer in Höhe von € 180,09, am die am fällig gewesenen Lohnabgaben für Februar 2017, darunter Lohnsteuer in Höhe von € 61,69, und am die erst am fällig werdenden Lohnabgaben für August 2017, darunter Lohnsteuer in Höhe von € 71,33, entrichtet bzw. abgeführt (Abgabenkonto). Die für die Lohnzahlungszeiträume Jänner bis Dezember 2017 nachträglich mit Außenprüfung zu ABNr. zzz2 am festgestellten und von der Finanzstrafbehörde verfahrensgegenständlich gemachten Abfuhrdifferenzen an Lohnsteuer in Höhe von € 635,14 (Bericht vom , Finanzstrafakt, Bl. 7) beziehen sich daher nicht auf diese Lohnzahlungszeiträume. Es verbleiben die Monate März bis Juli 2017 und September bis November 2017, für welche sich der Beschuldigte als Entscheidungsträger der A-KG entschieden hatte, keine Lohnsteuern abzuführen (Abgabenkonto). Die festgestellten Abfuhrdifferenzen von € 635,14 sind in freier Beweiswürdigung mangels weiterer Anhaltspunkte zu gleichen Teilen auf diese Lohnzahlungszeiträume zu verteilen. B hat daher als Entscheidungsträger der A-KG zu deren Vorteil und unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten nach § 79 EStG Abs. 1 1988 betreffend März; April, Mai, Juni, Juli, September, Oktober und November 2017 eine vorsätzliche Nichtabfuhr von Lohnsteuer in Höhe von jeweils € 70,57 (insgesamt in Höhe von € 635,14) bis zum fünften Tag nach Fälligkeit und solcherart Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen, wofür die A-KG als Verband eine finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit nach § 3 Abs. 1 und 2 VbVG zu tragen hat. Hinsichtlich der Lohnzahlungszeiträume Jänner, Februar und August 2017 war hingegen spruchgemäß das anhängige Finanzstrafverfahren einzustellen.

17. Zur Bemessung der Verbandsgeldbuße:

17.1. Gemäß § 28a Abs. 2 Satz 2 FinStrG ist die Verbandsgeldbuße nach der für das Finanzvergehen, für das der Verband verantwortlich ist, angedrohten Geldstrafe zu bemessen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen "dieses Abschnittes" (also desjenigen des FinStrG, in welchem die Regelung des § 28a FinStrG mit BGBl I 2005/161 eingefügt worden ist: die §§ 1 bis 52 FinStrG), soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind. Auch eine Rückfallsqualifikation des belangten Verbandes nach § 41 FinStrG (siehe nachstehend) kommt damit in Betracht, wenn die im FinStrG formulierten Voraussetzungen beim Verband vorlägen.

17.2. Mangels eines individualethischen Tadels einer Verbandsgeldbuße ist der auf den Finanzstraftäter bezogene strafrechtliche Begriff einer Schuld im Sinne des § 23 Abs. 1 FinStrG als Maßstab für deren Ausmessung nicht direkt anwendbar (vgl. bspw. Köck in Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, FinStrG I5, § 28a Rz 23, mit Hinweis auf Steininger, VbVG2 Kap 6 Rz 4; Oreschnik/Twardosz in Tannert/Kotschnigg/Twardosz, FinStrG § 28a Rz 136 ff), durch die eigene Begrifflichkeit der in § 3 VbVG formulierten Verantwortlichkeit zu ersetzen, deren Intensität durch Erschwerungs- und Milderungsgründe zu determinieren ist. Insoweit ist gleichsam eine Täterschaft des Verbandes zu fingieren (vgl. Lehmkuhl/Zeder in Höpfel/Ratz, WK2 VbVG § 12 Rz 3). Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind solcherart bei der Ausmessung der Geldbuße die Erschwerungs- und Milderungsgründe, unter anderem demonstrativ aufgezählt in § 5 Abs. 2 und 3 VbVG, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und zusätzlich die persönlichen Verhältnisse (etwa, ob gegebenenfalls eine dem Gemeinwohl dienende Vermögenswidmung vorgelegen wäre) und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des belangten Verbandes zu berücksichtigen. Es gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.

17.3. Dabei ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Eine vom Entscheidungsträger für den belangten Verband allenfalls angestrebte endgültige Abgabenvermeidung liegt nach der Aktenlage im Zweifel zugunsten für den belangten Verband nicht vor, waren doch die für die Ermittlung der finanzstrafrechtlich relevanten Vorauszahlungen herangezogenen Belege in der Buchhaltung, welche lediglich zuletzt - offenkundig mangels Honorierung - nicht mehr fertiggestellt werden konnte (April und Mai 2018), zumindest aber in der Registrierkasse erfasst; auch waren, wenngleich verspätet, zum Teil Voranmeldungen eingereicht bzw. in einem Fall eine Selbstanzeige erstattet worden. Auch die nicht abgeführten Lohnsteuern ergaben sich, siehe oben, aus der eigenen Lohnverrechnung. Ebenso widerspricht die teilweise Schadensgutmachung vor Einleitung des Finanzstrafverfahrens (Zustellung der Mitteilung über die erfolgte Verfügung der Einleitung am , Finanzstrafakt betreffend den Beschuldigten, Bl. 28) einem Plan zur dauerhaften Abgabenvermeidung.

Ein Unterschreiten eines Betrages von 10 % des Strafrahmens ist gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG nur bei Vorliegen besonderer Gründe zulässig; derartige Umstände liegen jedoch zumal in Anbetracht der zu beachtenden Spezial- und Generalprävention nicht vor (siehe nachstehend).

17.4. Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und damit auch diesbezügliche Verantwortlichkeiten eines belangten Verbandes werden gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG (beim Verband in Verbindung mit § 28a Abs. 2 FinStrG) mit einer Geldstrafe bzw. Geldbuße bis zum Zweifachen der jeweiligen Verkürzungsbeträge geahndet. Bei Bedarf kann im Falle eines Rückfalles das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe (Geldbuße) gemäß § 41 Abs. 1 FinStrG sogar noch um die Hälfte überschritten werden (sodass eine Geldstrafe bzw. Geldbuße bei gegebener Notwendigkeit sogar bis zum Dreifachen der Verkürzungsbeträge ausgeweitet werden dürfte).

Ein Rückfall liegt wie im gegenständlichen Fall vor, wenn der belangte Verband beispielsweise schon zweimal (oder wie im gegenständlichen Fall öfters) wegen seiner Verantwortlichkeit für eine Abgabenhinterziehung nach § 33 FinStrG mit einer Geldbuße belegt wurde und die Geldbußen wenigstens zum Teil vollzogen worden sind (hier Pkt. 16.3.). Die Vorstrafen wären gemäß § 41 Abs. 2 FinStrG lediglich dann nicht rückfallqualifizierend, wenn seit dem Vollzug der Geldbuße bis zur folgenden Tat mehr als fünf Jahre vergangen gewesen wären, was bei den in Pkt. 16.3. angeführten Vorstrafen nicht der Fall ist.

17.5. Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG und die diesbezüglichen Verantwortlichkeiten eines belangten Verbandes werden gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG (beim Verband in Verbindung mit § 28a Abs. 2 FinStrG) mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte der nicht oder verspätet entrichteten bzw. abgeführten Abgabenbeträge geahndet.

17.6. Der vom Gesetzgeber für den gegenständlichen Fall daher zur Anwendung gelangende Strafrahmen zur Ausmessung der konkreten Verbandsgeldbuße beträgt daher € 1.530,41 + € 2.110,20 + € 925,09 + € 970,33 + 1.5887,16 + € 1.500,00 + € 1.060,81 + € 1.405,71 + € 703,83 + € 1.047,47 = € 12.841,01 X 2 ergibt € 25.682,02 zuzüglich € 635,14 : 2 ergibt € 317,57, insgesamt sohin € 25.999,59.

17.7. Läge beim Verband eine durchschnittliche Verantwortlichkeit vor, bei welcher sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe die Waage hielten, und bestünden bei ihm durchschnittliche persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse, wäre somit - bei Abzug eines Drittels der Strafdrohung bezüglich der Hinterziehungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer unter Bedachtnahme auf den tatbildimmanenten geringeren Unrechtsgehalt dieser Hinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG im Vergleich zu Hinterziehungen der Jahresumsatzsteuer nach § 33 Abs. 1 FinStrG - eine Geldbuße von gerundet € 8.700,00 vorzuschreiben.

17.8. Den mildernden Umständen einer finanziellen Zwangslage im Begehungszeitrum, welche den Entscheidungsträger des Verbandes offensichtlich zu seinem Fehlverhalten gegenüber der Abgabenbehörde veranlasst hat, seiner Mitwirkung bzw. der Mitwirkung des Verbandes an der Aufklärung des strafrelevanten Sachverhaltes insoweit, als - wie oben beschrieben - teilweise noch Voranmeldungen nachgereicht worden sind und zumindest den Prüfern ein steuerliches Rechenwerk zur Verfügung gestellt werden konnte (§ 5 Abs. 3 Z. 3 VbVG), und der ebenfalls beschriebenen teilweisen Schadensgutmachung (§ 5 Abs. 3 Z. 4 VbVG) stehen jedoch als erschwerend gegenüber die Vielzahl der deliktischen Angriffe über einen Zeitraum von eineinhalb Jahren hinweg und insbesondere die besondere Passivität des keine ausreichenden Vorkehrungen treffenden Verbandes, dessen Entscheidungsträger scheinbar im Falle einer geschäftlichen und finanziellen Notlage auch jedesmals in ein den Abgabengläubiger schädigendes Verhaltensmuster verfällt, sodass der Verband zwischenzeitlich bei grundsätzlicher Erfüllung der Rückfallsqualifikation nach § 41 Abs. 1 FinStrG (Sanktionierung laut Pkt. 16.3.1. und 16.3.2.) überdies eine weitere einschlägige Vorstrafe aufweist (Geldbuße laut Pkt. 16.3.3.).

Auch wenn der deliktische Störwert durch das Fehlverhalten des Entscheidungsträgers in der finanzstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des belangten Verbandes in den einzelnen Fakten vergleichsweise gering gewesen ist, gewinnt das Verhalten durch Wiederholung trotz entsprechender Geldbußen Gewicht. Dieser Umstand und die ebenfalls zu beachtende Generalprävention zwingen zur Verhängung einer ausreichenden und durchaus empfindlichen Geldbuße, welche die A-KG und bei Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes auch andere Verbände im Umfeld des Verbandes zur Vornahme entsprechender Veranlassungen zur Vermeidung zukünftiger gleichartiger Finanzvergehen anzuleiten vermag. Nun etwa dennoch trotz des sogar wiederholten Rückfalles nur eine geringe Geldbuße zu verhängen, würde den fälschlichen Eindruck erwecken, das nunmehr wiederum festgestellte finanzstrafrechtliche Fehlverhalten wäre eine bloße Bagatelle und gleichsam auch aus der Sicht der Strafverfolgungsbehörden in der faktischen Realität gleichsam geduldet.

In Abwägung dieser Aspekte ist daher der obige Ausgangswert für die Geldbuße vorerst auf € 12.000,00 zu erhöhen.

17.9. Zusätzlich existiert aber hier auch noch der wesentliche Milderungsgrund im Sinne des § 5 Abs. 3 Z. 6 VbVG, dass nämlich die verfahrensgegenständlichen Finanzstraftaten, für welche der Verband zur Verantwortung gezogen wird, bereits für B als Komplementär und solcherart Miteigentümer des Verbandes den Rechtsnachteil seiner Bestrafung mit € 8.000,00 nach sich gezogen hat. Dieser Umstand ist mit einem Abschlag um ein Drittel auf € 8.000,00 zu berücksichtigen.

17.10. Zu beachten ist aber auch noch die schlechte wirtschaftliche Situation des Verbandes, welcher wohl in Anbetracht seiner bisherigen Entwicklung keinerlei Reserven besitzt und mit Stand vom heutigen Tage am Abgabenkonto einen Rückstand von € 32.932,68 aufweist (Kontoabfrage). Zumal in Anbetracht der Belastung des Wirtschaftslebens durch die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie ist daher mit einem weiteren Abschlag um die Hälfte vorzugehen, auch um B bzw. dem Verband die Chance einer Stabilisierung des wirtschaftlichen Fortkommens nicht zu verwehren.

In gesamthafter Abwägung dieser Argumente ist daher die Verbandsgeldbuße mit lediglich € 4.000,00 festzusetzen.

18. Die Festsetzung des dem Verband aufzuerlegenden Beitrages an den Verfahrenskosten mit € 400,00 gründet sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldbuße, maximal aber ein Betrag von € 500,00, vorzuschreiben ist. Der Kostenersatz war daher spruchgemäß zu verringern.

Zahlungsaufforderung:

Die Verbandsgeldbuße und die Kosten des Finanzstrafverfahrens werden gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung (also binnen einem Monat nach Zustellung dieses Erkenntnisses) fällig und sind auf das Straf-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt werden müsste. Ein Ansuchen um eine allfällige Zahlungserleichterung wäre bei der Finanzstrafbehörde (Amt für Betrugsbekämpfung Bereich Finanzstrafsachen) einzubringen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abwiche, eine solche Rechtsprechung fehlte oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet würde. Dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes liegt vielmehr eine gesicherte Rechtslage zugrunde, wobei für die Entscheidung die ihr vorangegangene Beweiswürdigung und angewandtes Ermessen wesentlich gewesen sind.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 1 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 23 Abs. 2 und 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 2 Abs. 1 Z 1 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005
§ 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 28a Abs. 2 Satz 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 28a Abs. 2 Satz 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 5 Abs. 3 Z 4 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005
§ 5 Abs. 3 Z 6 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005
§ 29 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 3 Abs. 1 und 2 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 41 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 5 Abs. 2 und 3 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005
§ 5 Abs. 3 Z 3 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005
Schlagworte
Bemessung der Geldbuße
Verantwortlichkeit
Rückfall
Bestrafung des Gesellschafters als mildernder Rechtsnachteil
Parteiengehör
Belangter Verband
Anmerkung
Zur Vermeidung von Missverständnissen: Der in Pkt. 16.19 angewandte Zweifelsgrund bezieht sich auf die subjektive Tatseite zum Zeitpunkt der Fälligkeit der verkürzten Vorauszahlung.
Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.5300007.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at