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Anwendbarkeit der Rückfallsqualifikation auf Verbände
ZWF 2022/23
Gemäß § 28a Abs 2 Satz 2 FinStrG ist die Verbandsgeldbuße nach der für das Finanzvergehen, für das der Verband verantwortlich ist, angedrohten Geldstrafe zu bemessen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen „dieses Abschnittes“ (§§ 1 bis 52 FinStrG), soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind. Auch eine Rückfallsqualifikation des belangten Verbandes nach § 41 FinStrG kommt damit in Betracht, wenn die im FinStrG formulierten Voraussetzungen beim Verband vorliegen. Insoweit ist gleichsam eine Täterschaft des Verbandes zu fingieren.