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Ausmessung der Verbandsgeldbuße
Entscheidung: RV/5300007/2020, Revision nicht zugelassen.
Norm: § 41 FinStrG.
Gemäß § 28a Abs 2 Satz 2 FinStrG ist die Verbandsgeldbuße nach der für das Finanzvergehen, für das der Verband verantwortlich ist, angedrohten Geldstrafe zu bemessen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen „dieses Abschnittes“ (also desjenigen des FinStrG, in welchem die Regelung des § 28a FinStrG mit BGBl I 2005/161 eingefügt worden ist: die § 1 bis 52 FinStrG), soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind. Auch eine Rückfallsqualifikation des belangten Verbandes nach § 41 FinStrG kommt damit in Betracht, wenn die im FinStrG formulierten Voraussetzungen beim Verband vorlägen. Insoweit ist gleichsam eine Täterschaft des Verbandes zu fingieren (vgl Lehmkuhl/Zeder in Höpfel/Ratz, WK2 VbVG § 12 Rz 3).
Gemäß § 23 Abs 2 und 3 FinStrG sind solcherart bei der Ausmessung der Geldbuße die Erschwerungs- und Milderungsgründe, unter anderem demonstrativ aufgezählt in § 5 Abs 2 und 3 VbVG, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und zusätzlich die persönlichen Verhältnisse (etwa, ob gegebenenfalls eine dem Gemeinwohl dienende Vermögenswidmung vorgelegen wäre) und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des belangten Verbandes zu berücksichtigen. Es gelten die § 32 bis 35 StGB sinngem...