UGB | Unternehmensgesetzbuch
2. Aufl. 2016
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§ 227 Ausleihungen
Literatur
Harrmann, Unverzinsliche oder niedrig verzinsliche langfristige Darlehensforderungen, BB 1990, 1450; Seicht, Die Bewertung von langfristigen Fremdwährungsverbindlichkeiten, RWZ 2001, 180; AFRAC, Stellungnahme: Grundsatzfragen der unternehmensrechtlichen Bilanzierung von Finanzanlage- und Finanzumlaufvermögen (Juni 2010); Dokalik/Hirschler, SWK-Spezial RÄG 2014 – Reform des Bilanzrechts; Lüdenbach/Christian, IFRS Essentials3 (2015).
1
Materiell entspricht § 227 der Stammfassung idF RLG. Als Folge des neuen Bottom-up-Konzepts bei den AnhAngaben (§ 236 Rz 12 ff) hat das RÄG 2014 den Einschub „die nicht klein sind“ eingefügt (zuvor § 227 iVm § 242 Abs 2).
2
Bestimmte Forderungen sind gem § 224 Abs 2 A III Z 2, Z 4 und Z 6 – im Interesse einer besseren Darstellung der Finanzlage – als Ausleihungen im Finanzanlagevermögen gesondert auszuweisen. Dabei werden Ausleihungen an verbundene Unt, Ausleihungen an Unt, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, und sonstige Ausleihungen als eigene Posten angeführt.
3
Die Zuordnung zum FinAV hat zur Folge, dass das gemilderte Niederstwertprinzip iSv § 204 Abs 2 anzuwenden ist.
4
Die Zuordnung einer Forderung zu den Ausleihungen er...