UGB | Unternehmensgesetzbuch
2. Aufl. 2016
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§ 152 Bindung an Weisungen
Literatur
S bei § 145.
Übersicht der Kommentierung
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I. Allgemeines
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§ 152 stellt klar, dass den Gftern auch in diesem Stadium oberste Entscheidungsbefugnis zuerkannt wird und ihnen eine Vorrangstellung ggü den Liquidatoren, ausdrückl auch ggü den gerichtl bestellten Liquidatoren, eingeräumt wird. Deutl wird dadurch zudem, dass das LiquidationsVerf den GfterInteressen – und nicht den GlInteressen (§ 145 Rz 2) – dient. Das WeisungsR kommt auch ggü den Abwicklern im Rahmen einer anderen Art der Auseinandersetzung zur Anwendung. Die Übertragung des WeisungsR wird für zul erachtet, sofern eine Delegation insb an einen GfterAusschuss, einen bestimmten Gfter oder auch an Dritte (mit Ausnahme des Gerichts) erfolgt. Gleichfalls mögl ist der Verzicht des WeisungsR. Eine entspr Erklärung kann bereits der GesVertrag enthalten und scheint insb in den Fällen, in denen ein „Treuhänder“ der GesGl zum Liquidator bestellt wurde, v praktischer Bedeutung zu sein. Auch der schuldrechtl Verzicht ist zul, wenngleich ein trotzdem gefasster Anordnungsbeschluss – wenn auch vertragswidrig – wirksam ist.
II. Beschlussfassung
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§ 152 normier...